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Leere Versprechen eines Fahrzeughändlers

Welche Rechte jemand hat, der einen Kaufvertrag für ein Auto bei einem Fahrzeughändler abschließt und danach feststellt, dass im Auto ein in der Werbung des Händlers angegebenes serienmäßiges Ausstattungsmerkmal nicht eingebaut ist, verdeutlicht ein Gerichtsurteil.

(verpd) Bewirbt ein Fahrzeughändler ein Auto mit einer Beschaffenheit, die in Wahrheit nicht vorhanden ist, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 28 U 2/16).

Ein Mann hatte bei einem Autohaus einen drei Jahre alten Gebrauchtwagen erworben. Für das Fahrzeug hatte er etwas mehr als 21.000 Euro gezahlt. Entdeckt hatte er den Pkw auf einer Internetplattform. Dort hatte der Händler unter anderem behauptet, dass das Auto mit einer „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ ausgestattet sei. In einem ihm nach einer telefonischen Kontaktaufnahme übersandten Bestellformular war die Freisprecheinrichtung zwar nicht erwähnt worden.

Wegen der Aussage auf der Onlineplattform ging der Käufer trotz allem von einer entsprechenden Ausstattung aus. Das sollte sich als Fehler erweisen. Denn das Fahrzeug verfügte über keine Freisprecheinrichtung. Als er sich deswegen an den Händler wandte, berief sich dieser darauf, dass dem Kläger das Ausstattungsmerkmal in dem Bestellformular nicht zugesagt worden sei. Dessen Verlangen auf Nachbesserung und gegebenenfalls auf Rückabwicklung des Kaufvertrages lehnte der Händler daher ab.

Beschaffenheits-Zusicherung

Zu Unrecht, urteilten die Richter des 28. Zivilsenats des Hammer Oberlandesgerichts. Wie bereits zuvor das Landgericht Bochum gaben auch sie der Klage des sich geprellt fühlenden Fahrzeugkäufers statt.

Nach Ansicht der Richter durfte der Kläger die Fahrzeugbeschreibung auf der Internetplattform als Beschaffenheits-Zusicherung verstehen. Er durfte daher erwarten, dass es sich bei der beworbenen Freisprecheinrichtung um ein offiziell vom Fahrzeughersteller angebotenes Ausstattungsmerkmal handelt.

Denn macht ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit eines Fahrzeugs, so kann er sich von den Aussagen nur unter bestimmten Voraussetzungen distanzieren. So muss er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstellen, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden ist.

Erhebliche Pflichtverletzung

Dies habe der Autohändler in dem entschiedenen Fall jedoch nicht getan. Denn die Beschaffenheitsangabe sei nicht dadurch widerrufen worden, dass die Freisprecheinrichtung in dem später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt wurde, so das Gericht. Der Kläger war nach Meinung der Richter auch nicht dazu verpflichtet, dem beklagten Autohändler eine Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen.

Denn eine solche habe der Händler anfangs nicht nur eindeutig abgelehnt. Es sei auch technisch nicht möglich, das Auto mit einer werksseitig von dem Fahrzeughersteller angebotenen Freisprecheinrichtung nachzurüsten. Der Kläger habe sich auch nicht auf den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers einlassen müssen. „Denn wenn einem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt, indiziert das eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtigt“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.

Wer übrigens eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, muss beim Ärger mit einem gekauften Fahrzeug das Kostenrisiko eines eventuell notwendigen Gerichtsprozesses nicht selbst tragen – und zwar egal, ob er gewinnt oder verliert. Eine solche Versicherung übernimmt nämlich nach einer entsprechenden Leistungszusage des Versicherers unter anderem die anfallenden Anwalts-, Gerichts- und eventuell Sachverständigenkosten bei Vertragsproblemen rund um das Kfz.



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