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Legal die Erbschaft- oder Schenkungsteuer reduzieren

Wer etwas vererben oder verschenken will, kann mit den richtigen Maßnahmen auch dazu beitragen, die Last der Erbschaft- oder Schenkungsteuer des oder der Begünstigten zu minimieren.

(verpd) Jeder, der Vermögen von Bargeld über Lebensversicherungs-Leistungen bis hin zu einem Haus oder einem Unternehmen erbt oder geschenkt bekommt, muss ab einem gewissen Wert eine entsprechende Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen. Wann die Steuer anfällt und wie hoch sie ist, ist gesetzlich geregelt. Es gibt jedoch einige Möglichkeiten, wie Erblasser und Schenker die Steuerlast für den Begünstigten verringern können.

Letztes Jahr sind nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) insgesamt Sach- und Geldwerte in Höhe von rund 84,7 Milliarden Euro verschenkt oder vererbt worden, die von der Finanzverwaltung erfasst wurden. Das sind 12,7 Prozent weniger als noch in 2017. 2014 und 2016 lag der Vermögensübergang sogar noch bei jeweils 108,8 Milliarden Euro im Jahr. Im Detail sind in 2018 43,4 Milliarden Euro vererbt und 41,3 Milliarden Euro verschenkt worden.

Insgesamt waren davon unter anderem wegen Steuerfreibeträgen und -vergünstigungen 35,3 Milliarden Euro steuerpflichtig – 25,3 Milliarden Euro wegen Vererbungen und knapp 10,0 Milliarden Euro aus Schenkungen. Die in 2018 dafür festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer betrug 6,7 Milliarden Euro – im Detail 5,7 Milliarden Euro Erbschaftsteuer und 1,0 Milliarde Euro Schenkungsteuer. Das waren 6,2 Prozent mehr Steuereinnahmen als im Vorjahr und nach 2016 mit 6,8 Milliarden Euro die bisher zweithöchste Erbschaft- und Schenkungsteuer-Summe eines Jahres.

Die gesetzlichen Grundlagen

Die Destatis weist darauf hin, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer-Statistik keine Informationen über tatsächlich alle Vermögensübergänge liefern kann, „da die meisten Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen innerhalb der Freibeträge liegen“. Wie hoch unter anderem die Freibeträge, Steuerbefreiungen und -vergünstigungen, sowie die Steuersätze sind, ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Besonders wichtig ist in dem Zusammenhang auch der Verwandtschaftsgrad des Beschenkten oder Erben zum Schenker oder Erblasser. Dieser wird im ErbStG in drei sogenannten Steuerklassen angegebenen – es gibt hier keinen Zusammenhang zu den Einkommensteuerklassen: Zur Steuerklasse I des ErbStG gehören zum Beispiel Ehepartner – darunter fallen auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft –, Kinder, Stiefkinder und im Erbfall auch Eltern und Großeltern.

In Steuerklasse II fallen Geschwister und deren Nachkommen, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner und bei Schenkungen auch Eltern und Großeltern. Unter Steuerklasse III fallen alle anderen Personen wie zum Beispiel Freunde und nicht verheiratete oder nicht als Lebenspartner offiziell anerkannte Partner sowie alle Verwandten, die nicht zu Steuerklasse I und II zählen wie Onkel, Tanten und Cousinen.

Freibeträge …

Nach Paragraf 16 ErbStG gibt es für Erben und Beschenkte zum Beispiel generelle Freibeträge. Bis zur Höhe dieser Freibeträge, fallen keine Erbschaft- oder Schenkungsteuern an. Für den über den jeweiligen Freibetrag hinausgehenden Betrag muss der Erbe oder der Beschenkte je nach Höhe der steuerpflichtigen Erbschaft oder Schenkung zwischen sieben und 50 Prozent Betrages als Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen.

Freibeträge für Erbfälle und Schenkungen

Verwandtschaftsgrad der Erben oder Beschenkten

Freibetrag in Euro

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Steuerklasse I)

500.000

Kinder und Stiefkinder beziehungsweise deren Kinder, falls Erstere bereits verstorben sind (Steuerklasse I)

400.000

Enkelkinder (Steuerklasse I)

200.000

Eltern und Großeltern im Erbfall (Steuerklasse I)

100.000

Eltern und Großeltern bei Schenkungen (Steuerklasse II)

20.000

Sonstige Personen wie Geschwister, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Freunde, Bekannte (Steuerklasse II und III)

20.000

Im Erbfall stehen gemäß 17 ErbStG dem hinterbliebenen Ehegatten und den unter 27-jährigen Kindern zusätzlich zu den Freibeträgen nach Paragraf 16 ErbStG ein Versorgungsfreibetrag zu: Bei Ehepartnern beträgt dieser 256.000 Euro und bei den Kindern je nach Alter zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro. Dieser Versorgungsfreibetrag vermindert sich je nach Einzelfall gegebenenfalls um die erbschaftsteuerfreien Hinterbliebenenbezüge wie den gesetzlichen Hinterbliebenenrenten. Zudem gibt es noch weitere Regelungen, wann bestimmte Vermögenswerte nicht zu versteuern sind.

So ist gemäß Paragraf 13 ErbStG die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an den Ehepartner steuerfrei. Wurde einem Ehepartner eine Wohnimmobilie vom verstorbenen Ehepartner vererbt, bleibt dies ebenfalls steuerfrei, sofern er diese noch weitere zehn Jahre selbst zu Wohnzwecken nutzt. Steuerfrei ist auch, wenn ein Kind, das von einem Elternteil eine Immobilie mit einer Wohnfläche bis 200 Quadratmeter vererbt bekommt, diese ebenfalls noch zehn Jahre nach dem Erbfall nutzt.

… und Steuersätze im Erbfall und bei Schenkungen

Die Höhe der jeweiligen Steuersätze für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist zum einen abhängig vom Verwandtschaftsgrad und damit von der Steuerklasse gemäß ErbStG und zum anderen von der Höhe des Vermögenswertes des steuerpflichtigen Erbes oder der steuerpflichtigen Schenkung.

Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Maximaler Vermögenswert des steuerpflichtigen Erbes oder der Schenkung in Euro

Steuersatz in Prozent für Personen der Steuerklasse I, also zum Beispiel für Ehepaare, Kinder, Enkelkinder und bei Erbschaften für Eltern und Großeltern

Steuersatz in Prozent für Personen der Steuerklasse II, also zum Beispiel Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und bei Schenkungen für Eltern und Großeltern

Steuersatz in Prozent für Personen der Steuerklasse III, also zum Beispiel für unverheiratete Paare, Freunde, Onkel, Tanten und sonstige Verwandte, die nicht in Steuerklasse I oder II aufgeführt sind

75.000

7

15

30

300.000

11

20

30

600.000

15

25

30

6 Millionen

19

30

30

13 Millionen

23

35

50

26 Millionen

27

40

50

über 26 Millionen

30

43

50

Detaillierte Informationen über die gesetzlichen Regelungen sowie die genauen Steuersätze enthalten die Webauftritte sowie entsprechende Broschüren der Obersten Finanzbehörden der Bundesländer. Auf persönliche Fragen gibt auch das zuständigen Finanzamt und die Oberfinanzdirektionen Auskunft. Grundlegende Ausführungen zum Thema Erbrecht bietet zudem die vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) herausgegebene Broschüre „Erben und Vererben“, welche kostenlos heruntergeladen werden kann.

In der BMJ-Broschüre werden unter anderem die gesetzliche Erbfolge, die notwendigen Bestandteile eines rechtsgültigen Testaments, aber auch die Grundzüge zum Erbschaftsteuerrecht erklärt. So wird beispielsweise erläutert, wie Grundstücke und Immobilien im Erbfall steuerlich bewertet werden und was gesetzlich seit Juli 2016 für das Verschenken oder Vererben von Betrieben gilt.

Legale Steuerspartricks

Eine Möglichkeit, Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu sparen, ist, wenn der Erblasser oder Schenker die Freibeträge möglichst ausschöpft. So kann zum einen das zu übertragende Vermögen nicht nur auf ein, sondern – sofern vorhanden – auf mehrere Kinder und/oder auch Enkelkinder verschenkt oder vererbt werden. Eine weitere Variante ist, dass man bereits zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens, das noch unter den jeweiligen Freibetrag fällt, an den gewünschten Begünstigten verschenkt, somit verringert sich das Erbe.

Dies kann man alle zehn Jahre beim gleichen Begünstigten wiederholen, denn dem Beschenkten steht sein persönlicher Freibetrag – egal ob für eine nochmalige Schenkung oder später für den Erbfall – nach Ablauf von zehn Jahren erneut zu. Verschenkt ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen teilweise oder ganz an den künftigen Erben, werden die Wertzuwächse, die das verschenkte Vermögen nach der Schenkung erzielt, nicht mehr von der Erbschaftsteuer erfasst.

Möchte der Schenker (und eventuell spätere Erblasser) sichergehen, dass er durch eine Schenkung nicht die eigene wirtschaftliche Grundlage gefährdet, oder dass er eine verschenkte Immobilie auch weiterhin selbst nutzen kann, lässt sich dies vertraglich absichern. Der Schenker kann dazu für sich, aber auch für seinen Ehepartner ein dingliches unentgeltliches Nutzungsrecht wie einen Nießbrauch und ein auf Lebenszeit festgelegtes Wohnrecht an seinem „verschenkten Haus“ vertraglich vereinbaren und im Grundbuch eintragen lassen.

Finanzielle Entlastung durch Vorsorge

Der Erblasser kann auch die finanzielle Belastung des oder der Erben durch die Erbschaftsteuer mindern, indem er vorsorgt und eine Risikolebens-Versicherung abschließt. Diese zahlt dann bei Tod des Erblassers die vereinbarte Todesfallsumme – beispielsweise in Höhe der voraussichtlichen Erbschaftsteuer – an den oder die in der Police angegebenen Erben aus. Allerdings zählt die ausgezahlte Todesfallsumme ebenfalls zum Erbe dazu.

Dies lässt sich jedoch vermeiden: Ist der voraussichtliche Erbe von vornherein als Versicherungsnehmer und als Bezugsberechtigter in der Police eingetragen und der Erblasser nur die versicherte Person, zählt die Todesfallsumme nach der Auszahlung nämlich nicht zur Erbmasse. Diese Variante ist auch für unverheiratete Paare sinnvoll, die sich damit für den Todesfall gegenseitig finanziell absichern wollen, ohne dass die Hinterbliebenen-Absicherung durch die Erbschaftsteuer vermindert wird. Für einen unverheirateten Partner beträgt der Freibetrag nämlich nur 20.000 Euro.

Für Ehepaare oder zwei Inhaber einer Firma, die die finanzielle Belastung, welche unter anderem durch die Erbschaftsteuer für den Erben und/oder die Auszahlung von Angehörigen entsteht, verringern möchten, kann auch eine Risikolebens-Versicherung auf Gegenseitigkeit sinnvoll sein. In einer solchen Police können beide Partner als versicherte Personen eingetragen werden. Stirbt ein Partner, erhält der andere die vereinbarte Leistung.



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