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Leitungswasserversicherung bei gelöster Rohrverbindung

Das Amtsgericht Erfurt hat mit Urteil vom 3. Juli 2013 entschieden (Az.: 5 C 1432/12), dass es sich nicht um einen Rohrbruch im Sinne der Bedingungen einer Gebäude-Leitungswasser-Versicherung handelt, wenn sich zwischen zwei Rohren lediglich eine Verbindung löst.
Bei dem beklagten Versicherer hatte der Kläger eine Wohngebäude-Versicherung unter Einschluss des Leitungswasser-Risikos abgeschlossen.

Anfang Januar 2012 bemerkte er eine feuchte Stelle an der Decke des Treppenhauses. Eine von ihm beauftragte Dachdeckerfirma deckte die kleine Fläche ab, ohne eine Ursache für den Nässeschaden zu finden. Als nach Ende der Frostperiode erneut eine Ursachenforschung durchgeführt wurde, stellte der Dachdecker fest, dass sich aus unbekannten Gründen eine Rohrverbindung eines Dunstabzugssystems gelöst hatte und dadurch ein wenig Wasser ausgetreten war.

Der Kläger machte die Kosten des Dachdeckers sowie jene für den erforderlichen Neuanstrich des Treppenhauses gegenüber seinem Gebäudeversicherer geltend. Dieser erklärte sich jedoch lediglich dazu bereit, den Anstrich zu bezahlen. Die Kosten für die Ermittlung der Schadensursache wollte er hingegen nicht übernehmen, da kein Rohrbruch im Sinne der Versicherungs-Bedingungen vorliege.
Der Versicherte begründete seine Klage damit, dass eine gelöste Rohrverbindung dem Bruch oder Riss einer Leitung gleichkomme. Denn ein technischer Defekt an einem Rohrsystem stelle nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers immer einen ersatzpflichtigen Schaden dar.

Das Erfurter Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück.

Nach gerichtlicher Meinung ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unstrittig, dass die Rohre an einem Kniestück aus unbekannten Gründen lediglich verrutscht und auseinandergefallen waren.

Dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen besagt, „dass lediglich Frost- und Bruchschäden, also solche ‚Ermüdungsschäden‘, die durch extreme Wetterbedingungen oder Materialverschleiß entstanden sind, versichert sind.“

Dies entspricht nach Ansicht des Gerichts auch dem Schutzzweck eines derartigen Vertrages.

Somit sind rein technische Fehlfunktionen, denen zum Beispiel Konstruktionsfehler oder -mängel zugrunde liegen, nicht Gegenstand einer Leitungswasser-Versicherung.

Daher ist ein Versicherer nicht dazu verpflichtet, die Kosten für die Ermittlung und Behebung der Schadenursache zu übernehmen. 

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