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Mehr berufsbedingte Unfälle

Nach der vorläufigen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. ist 2019 die Anzahl der schweren Arbeits- und Wegeunfälle leicht zurückgegangen. Allerdings verletzten sich dabei immer noch 1,06 Millionen Personen so schwer, dass sie deswegen mehrere Tage arbeitsunfähig waren.

(verpd) Wie hoch das Unfallrisiko auch im Zusammenhang mit der Berufsausübung sein kann, zeigen die aktuellen Daten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV). Demnach gab es letztes Jahr über 1,06 Millionen meldepflichtige Arbeits- und Wegeunfälle, für die die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig waren. Auch wenn für solche Unfälle eine gesetzliche Absicherung besteht, weist diese zum Teil erhebliche Lücken auf.

Die Zahl der meldepflichtigen Arbeits- und Wegeunfälle ist nach einer vorläufigen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) von 1,066 Millionen Unfällen in 2018 auf 1,061 Millionen Unfälle in 2019 und damit um 0,5 Prozent gesunken. Meldepflichtig ist ein Arbeits- und Wegeunfall nur, wenn eine gesetzlich unfallversicherte Person dabei so verletzt wird, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder unfallbedingt verstirbt.

Konkret gab es letztes Jahr 873.971 meldepflichtige Arbeitsunfälle und damit 0,4 Prozent weniger als im Vorjahr. Auch die Zahl der meldepflichtigen Wegeunfälle ist um 0,9 Prozent auf insgesamt 186.859 derartige Unfälle gesunken. Insgesamt wurde zudem in 2019 17.914 Personen eine Unfallrente zugesprochen, da sie durch einen Arbeits- und Wegeunfall so schwer verletzt wurden, dass sie in ihrer Erwerbsfähigkeit mindestens zu 20 Prozent oder mehr dauerhaft eingeschränkt sind. Das waren 1,1 Prozent weniger als noch in 2018.

Lücken in der gesetzlichen Absicherung

Zwar stehen Arbeitnehmer während ihrer beruflichen Tätigkeit beziehungsweise bei Unfällen auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, dennoch reichen die Leistungen daraus nicht immer aus, um die finanziellen Unfallfolgen abzudecken. Bei einem anerkannten Arbeits- oder Wegeunfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die medizinische Versorgung, Reha-Maßnahmen, ein Verletztengeld und/oder eine Unfallrente nämlich nur in einem gesetzlich vorgegebenen Umfang.

So erhält ein Betroffener eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent geführt hat. Wer zu 100 Prozent erwerbsunfähig ist, erhält eine Vollrente; diese wiederum beträgt nur maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes des Versicherten und führt damit oft zu Einkommenseinbußen. Liegt die Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 20 bis unter 100 Prozent, richtet sich die Rentenhöhe anteilig nach dem Erwerbsunfähigkeitsgrad, basierend auf der Vollrente.

Ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer reinen Berufsunfähigkeit gibt es nicht. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Unfallfolgen eines Arbeits- oder Wegeunfalles zwar seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber immer noch in einer anderen, auch weniger gut bezahlten Tätigkeit einsetzbar ist, steht ihm dementsprechend keine gesetzliche Unfallrente zu. Übrigens: Auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es für alle, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, keine gesetzliche Berufsunfähigkeits-Rente mehr.

Für eine umfassende finanzielle Unfallabsicherung

Grundsätzlich gilt: Bei einem Unfall reichen die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung oder sofern ein Anspruch darauf besteht auch anderer Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung oft nicht aus, um unfallbedingte Einkommenseinbußen auszugleichen. So beträgt bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall die Vollrente von der gesetzlichen Unfallversicherung nur maximal zwei Drittel des letzten Jahresarbeits-Verdienstes.

Die Fakten zeigen, selbst wenn ein Unfall unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, kann es zu Einkommenseinbußen kommen. Zudem besteht für Unfälle in der Freizeit kein gesetzlicher Unfallschutz, obwohl sich hier die meisten Unfälle ereignen. Selbstständige und Hausfrauen oder -männer sind in der Regel gar nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Wer finanzielle Nachteile vermeiden will, die unfallbedingte gesundheitliche Einschränkungen mit sich bringen können, kann jedoch privat vorsorgen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet beispielsweise mit einer privaten Unfall-, Erwerbs-/Berufsunfähigkeits- und/oder einer Krankentagegeld-Versicherung die Möglichkeit, gesetzliche Absicherungslücken zu schließen. So gilt der Versicherungsschutz bei einer privaten Unfall-Police oder auch einer Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-Versicherung im Gegensatz zur gesetzlichen Absicherung weltweit und rund um die Uhr, also sowohl bei Unfällen im Beruf als auch in der Freizeit.



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