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Mietvertrag: Nicht jede Reparatur ist vom Mieter zu tragen

Was bei einem Mietvertrag über eine Wohnung unter Schönheitsreparaturen zu verstehen ist, die tatsächlich vom Mieter zu tragen sind und welche Instandsetzungsarbeiten an einer Mietwohnung nicht darunter fallen, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Wird einem Mieter im Mietvertrag auferlegt, bei Auszug im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Schönheitsreparaturen auch das Parkett abzuschleifen, so ist die Klausel insgesamt nichtig. Das hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden (Az.: 9 C 6568/18). Die Richter führten zudem aus, was genau unter einer Schönheitsreparatur zu verstehen ist und was nicht.

Ein Mieter hatte bei seinem Auszug von seinem Vermieter nur ein Teil der bei Einzug hinterlegten Kaution erstattet bekommen. Das begründete der Vermieter damit, dass der Mieter weder die im Mietvertrag im Rahmen der Klausel zur Schönheitsreparatur formularmäßig vereinbarten Malerarbeiten ausgeführt noch das Parkett abgeschliffen hatte.

Dem hielt der Mieter entgegen, dass die Klausel unwirksam sei. Denn mit der Forderung, bei Auszug das Parkett abschleifen zu müssen, werde etwas verlangt, was nicht zu einer Schönheitsreparatur gehöre. Die Vereinbarung sei folglich insgesamt nichtig.

Was zu den Schönheitsreparaturen zählt und was nicht

Dieser Argumentation schloss sich das Nürnberger Amtsgericht an. Es gab der Klage des Mieters auf vollständige Rückzahlung der hinterlegten Kaution statt. Nach Ansicht des Gerichts ist der Kläger durch die Klausel zur Schönheitsreparatur im Sinne von Paragraf 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unangemessen benachteiligt worden.

Es sei nämlich allgemein anerkannt, dass in einem Mietverhältnis die Instandhaltungs-Verpflichtung des Vermieters nur hinsichtlich sogenannter Kleinreparaturen beziehungsweise Schönheitsreparaturen auf den Mieter formularmäßig abgewälzt werden könnten.

Unter dem Begriff „Schönheitsreparaturen“ seien jedoch ausschließlich das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, das Streichen der Fußböden und Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie das der Innentüren und Fenster und der Außentüren von innen zu verstehen. Das Abschleifen eines Parkettbodens stelle hingegen keine Schönheitsreparatur dar. Denn dazu seien besondere Werkzeuge sowie Geschick und Fachkenntnisse erforderlich. Eine derartige Verpflichtung dürfe einem Mieter folglich nicht auferlegt werden.

Kostenschutz bei Mietstreitigkeiten

Das aber heiße, dass die unzulässige Abwälzung der Instandsetzung des Parketts auf den Mieter zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führe. Der Mieter sei folglich auch nicht dazu verpflichtet, die Wohnung bei Auszug zu streichen beziehungsweise streichen zu lassen.

Tipp: Wer als Mieter eine Mietrechtsschutz-Versicherung hat, entgeht dem Risiko, im Streitfall die Gerichts- und/oder Anwaltskosten selbst tragen zu müssen. Der Rechtsschutzversicherer übernimmt diese Kosten bei Streitigkeiten für den Mieter, wenn der entsprechende Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat.

Eine derartige Rechtsschutzabsicherung kann in der Regel vergünstigt in eine Privat-Rechtsschutz-Police miteingeschlossen werden.



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