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Milliardenhohe Zuzahlungen von gesetzlich Krankenversicherten

Auch wenn ein Bürger hierzulande gesetzlich krankenversichert ist, übernimmt die Krankenkasse oftmals nur einen Teil der medizinisch notwendigen Behandlungs- und Vorsorgekosten. Die Höhe der Eigenbeteiligung, die die Versicherten leisteten, ist insgesamt im vergangenen Jahr wieder gestiegen.

(verpd) Vom verschriebenen Arzneimittel bis hin zur Krankenhausbehandlung und dem Transport mit einem Krankenwagen, die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt bei vielen medizinisch notwendigen Behandlungen nur einen Teil der Kosten. Der Rest muss von den gesetzlich Krankenversicherten als Zuzahlung geleistet werden. Insgesamt steigt die Höhe dieser Zuzahlung fast kontinuierlich und lag in 2018 bei rund 4,2 Milliarden Euro.

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bietet nur einen teilweisen Kostenschutz. Denn die Krankenkassen als Träger der GKV zahlen nur für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Behandlungen, Vorsorgeuntersuchungen oder sonstige Maßnahmen, die im Leistungskatalog der GKV aufgelistet sind.

Und selbst wenn die Krankenkassen für medizinische Behandlungen oder Vorsorgemaßnahmen leisten, heißt das nicht, dass sie dafür auch die kompletten Kosten übernehmen. In vielen Fällen wird nämlich nur ein Teil davon bezahlt. Den Rest muss der Patient je nach Maßnahme als Eigenanteil oder Zuzahlung selbst übernehmen.

Welche  Zuzahlungen vorgegeben sind

Bei den Zuzahlungen ist die jeweilige Höhe im Paragraf 61 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) gesetzlich geregelt. Sie beträgt bei erwachsenen GKV-Versicherten für Arznei- und Hilfsmittel zehn Prozent des tatsächlichen Preises, jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro pro Medikament oder Hilfsmittel. Mittel, die weniger als fünf Euro kosten, müssen mit Ausnahme bestimmter zuzahlungsbefreiter Arzneimittel vom Patienten voll bezahlt werden.

Für Heilmittel wie verschriebene Krankengymnastik oder Massagen und häusliche Krankenpflege beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der eigentlichen Kosten zuzüglich zehn Euro je Verordnung.

Bei stationären Krankenhausaufenthalten sind es zehn Euro pro Tag für maximal 28 Tage in einem Kalenderjahr, also maximal 280 Euro. Eine Auflistung dieser und weiterer gesetzlich geregelter Zuzahlungen ist im Webauftritt des GKV-Spitzenverbandes abrufbar.

Über 4,2 Milliarden Euro an Zuzahlungen im Jahr 2018

Alleine die Zuzahlungen, die die GKV-Versicherten selbst zu tragen hatten, beliefen sich laut einer Antwort des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) auf eine Anfrage einer Oppositionspartei an die Bundesregierung in 2018 auf über 4,2 Milliarden Euro. Das waren über 2,6 Prozent mehr als noch im Vorjahr.

Laut den vorläufigen Zahlen des BMG fielen die meisten Zuzahlungen in 2018 mit 2,25 Milliarden Euro für Arznei- und Verbandmittel an. Auf den Plätzen zwei und drei der größten Zuzahlungsbereiche lagen die Heil- und Hilfsmittel mit 934 Millionen Euro und Krankenhausbehandlungen mit 694 Millionen Euro Zuzahlungen durch die GKV-Versicherten.

Danach kommen Fahrtkosten, zum Beispiel zu Krankenhäuser, in Höhe von 76 Millionen Euro, ambulante Vorsorgeleistungen, stationäre Vorsorge- und Rehabilitations-Leistungen sowie medizinische Leistungen für Eltern mit 80 Millionen Euro. Weitere Bereiche mit einer hohen Zuzahlung durch die Versicherten waren zudem die Behandlungspflege und häusliche Krankenpflege mit 56 Millionen Euro und ergänzende Leistungen zu Rehabilitation mit zehn Millionen Euro.

Weitere Kosten für gesetzlich Krankenversicherte

Neben den Zuzahlungen gibt es übrigens noch andere Kosten für Maßnahmen, die zwar zum Leistungsumfang der GKV gehören, welche aber von den Krankenkassen nur teilweise übernommen werden und von den GKV-Versicherten als Eigenanteil zu tragen sind.

Im Webportal des GKV-Spitzenverbandes heißt es dazu: „Neben den gesetzlichen Zuzahlungen haben Versicherte für bestimmte Leistungen finanzielle Eigenanteile zu leisten. Hierzu gehören beispielsweise Eigenanteile, wenn die Kosten eines Arzneimittels den Festbetrag überschreiten (sogenannte Mehrkosten), oder Eigenanteile zu Zahnersatz, Kieferorthopädie, Hilfsmitteln, die auch Gebrauchsgegenstände sind (zum Beispiel orthopädische Schuhe), sowie künstlicher Befruchtung. Eigenanteile werden nicht im Rahmen der teilweisen Zuzahlungsbefreiung angerechnet.“

Laut Paragraf 60 SGB V müssen alle, auch Kinder und Erwachsene, für Rettungsfahrten zum Krankenhaus zum Beispiel maximal zehn Euro pro Fahrt bezahlen.

Zahnersatz wird nur Anteilig übernommen

Beim Zahnersatz übernimmt die GKV nur Regelleistungen im Rahmen des Leistungskatalogs und für einen notwendigen Zahnersatz nur einen gesetzlich festgelegten Fest(kosten)zuschuss. Dieser beträgt maximal 50 Prozent der Kosten für eine sogenannte Regelversorgung, also einen medizinisch ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlich vertretbaren Zahnersatz wie eine notwendige Zahnkrone, -brücke oder -prothese in einfacher Ausführung.

Ist man regelmäßig jährlich zum Zahnarzt gegangen und kann dies lückenlos für fünf oder zehn Jahre nachweisen, steigt die Kostenübernahme von 50 auf bis zu 65 Prozent der Kosten.

Grundsätzlich gilt: Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann sich ein GKV-Versicherter von der Zuzahlungspflicht befreien lassen beziehungsweise bereits geleistete Zuzahlungen zurückbekommen. Gemäß Paragraf 62 SGB V müssen Erwachsene maximal zwei Prozent ihres jährlichen Haushalts-Bruttoeinkommens als Zuzahlung leisten, bei chronisch Kranken liegt diese finanzielle Belastungsgrenze bei einem Prozent. Die Zuzahlungsbefreiung gilt jedoch nicht für die Eigenanteile, die zum Beispiel beim Zahnersatz von GKV-Versicherten zu leisten sind.

Hohes Kostenrisiko für gesetzlich Krankenversicherte

Wie die Fakten zeigen, ist das Kostenrisiko für einen gesetzlich Krankenversicherten nicht zuletzt aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Zuzahlungen und Eigenanteile, aber auch wegen der eventuell gewünschten Behandlungen, die nicht durch die GKV übernommen werden, hoch.

Es gibt jedoch Lösungen der privaten Versicherungswirtschaft, die dieses Kostenrisiko erheblich reduzieren. So übernehmen private Kranken- und/oder Pflegezusatz-Versicherungen je nach Vereinbarung Kosten, die der Patient normalerweise selbst tragen müsste.

Außerdem kann eine solche Police je nach gewähltem Versicherungsumfang auch für Leistungen aufkommen, die in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden, weil sie nicht im Leistungskatalog stehen. Dazu gehören zum Beispiel ein hochwertiger Zahnersatz wie ein Implantat, eine Behandlung durch einen Heilpraktiker oder auch die Übernahme einer Einbett-Zimmer-Unterbringung im Krankenhaus.



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