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Mindestens drei Restwertangebote

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat mit Beschluss vom 15. September 2016 entschieden (7 U 9/16), dass der Schädiger nicht dafür verantwortlich ist, für die Folgen eines für den Geschädigten entstandenen Nachteils einzustehen, wenn ein nach einem Verkehrsunfall erstelltes Gutachten nicht erkennen lässt, ob der Sachverständige mindestens drei Restwertangebote des regionalen Marktes eingeholt hat.

Ein Mann und späterer Kläger hatte mit seinem Pkw bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden erlitten. Hierbei ermittelte der von ihm beauftragte Sachverständige einen Restwert von 13.500,- €. Als der Kläger dem Versicherer des Unfallverursachers das Gutachten an einem Freitag zukommen ließ, verkaufte er das Auto am darauffolgenden Montag zu im Gutachten genannten Restwert.

Der Versicherer empfand das als zu voreilig und behauptete, dass für das Fahrzeug am regionalen Markt ein Preis von 20.360,- € zu erzielen gewesen wäre und belegte seine Behauptung anhand der Ermittlungen eines TÜV-Gutachters. Daher war der Versicherer nur bereit, den Schaden auf Basis des höheren Restwertes zu regulieren.

Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Lübecker Landgericht und das OLG Schleswig-Holstein als Berufungsinstanz widersprachen der klägerischen Rechtsauffassung, dass er ohne weiteres auf die Angaben seines Gutachtens hätte vertrauen dürfen. Voraussetzung für ein solches Vertrauen ist, dass dem Gutachten eine korrekte Ermittlung des Restwerts zu entnehmen sei. Davon könne im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass ein Sachverständiger am regionalen Markt mindestens drei Restwertangebote eingeholt habe und dieses in seinem Gutachten zum Ausdruck komme. Das Gutachten gibt keinen Aufschluss darüber, ob dies geschehen sei.

Zwar stehe es im Belieben des Geschädigten, sein Unfallfahrzeug zu veräußern, ohne dem Schädiger bzw. dessen Versicherer die Möglichkeit geben zu müssen, ein höheres Restwertangebot abzugeben. Sofern sich daraus – wie vorliegend - Nachteile ergeben, z.B. durch ein unzureichendes Gutachten, müsse er sich das jedoch zurechnen lassen. 

Deswegen wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.



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