ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Missglückte Überraschung vom Himmelsboten

Bereits seit Anfang November sind sie wieder überall zu sehen: Egal ob im Kaufhaus, bei privaten Feiern oder öffentlichen Veranstaltungen Nikoläuse, Weihnachtsmänner und Engel haben jetzt Hochsaison. Jeder Himmelsbote aber auch jeder Auftraggeber sollte vorher klären, inwieweit er abgesichert ist, wenn bei dem Auftritt aufgrund eines Missgeschicks Personen oder Sachen geschädigt werden.

Einige Engel, Nikoläuse oder Weihnachtsmänner werden von Arbeitsagenturen oder privaten Agenturen vermittelt. Die Vermittler achten dabei in der Regel auf die Einhaltung von Qualitätsstandards. Dennoch wird eine Haftung im Fall, dass der engagierte Himmelsvertreter beim Auftritt Sach- oder Personenschäden anrichtet, von vielen Vermittlern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von vornherein ausgeschlossen.

Kann dem Vermittler im Falle des Falles kein krasser Auswahlfehler nachgewiesen werden, ist eine derartige Freizeichnungsklausel in der Regel rechtswirksam, wie Rechtsexperten erklären. Verursacht der engagierte Himmelsvertreter einen Schaden, kann der Kunde sich demzufolge nur an diesen selbst wenden.

So schützt sich der professionelle Himmelsbote

Dem Weihnachtsmann hilft eine private Haftpflichtversicherung nicht weiter, da hier in der Regel keine Schäden, die durch eine gewerbliche oder berufliche Betätigung des Versicherten entstehen, abgedeckt sind.

Die Versicherer werten zwar gelegentliche Dienstleistungen, selbst wenn ein bescheidenes Entgelt dafür genommen wird, nicht zwingend als Berufs- oder Gewerbeausübung.

Allerdings gelten vermittelte Weihnachtsmänner und Co. tendenziell als hauptberuflich tätige Künstler, was dazu führt, dass die in der beruflichen Tätigkeit verursachten Schäden nicht mit abgedeckt sind. In manchen Policen kann man jedoch gegen einen Aufpreis derartige Schäden mitversichern.

Gefälligkeit mit Risiken

Doch auch wer bei Verwandten und Bekannten aus Gefälligkeit den Nikolaus oder Weihnachtsmann spielt, kann nach einem Missgeschick mit Folgen Probleme bekommen. Denn eigentlich muss derjenige, der einen anderen bei der unentgeltlichen Erledigung eines erbetenen Gefallens versehentlich schädigt, nach der deutschen Rechtsprechung nicht dafür haften. Somit muss auch die Privathaftpflicht-Police für den Schaden nicht aufkommen.

Dies kann jedoch für den Schädiger wie für den Geschädigten gleichermaßen eine unangenehme Situation sein, da der Geschädigte seinen Schaden aus der eigenen Tasche zahlen müsste, obwohl ein anderer daran schuld war. Viele Versicherer wollen ihren Kunden diese Peinlichkeit ersparen und versichern inzwischen kleine Gefälligkeitsschäden in neueren Privathaftpflicht-Policen mit.

Wurde ein Schaden während einer Gefälligkeit allerdings grob fahrlässig verursacht, ist dies grundsätzlich in der Privathaftpflicht-Versicherung versichert. Denn bei grober Fahrlässigkeit haftet der Schädiger, selbst wenn sich der Schaden im Rahmen einer Gefälligkeit ereignete, so diverse Gerichtsurteile. Abgedeckt sind im Übrigen auch Schäden, die im Zusammenhang mit Trunkenheit entstehen. Vorsatz ist allerdings nicht versichert.

Doppelter Schutz

Selbst wer lediglich im Kreis der eigenen Familie den Weihnachtsmann spielt, kann nach einem Patzer, bei dem er ein anderes Familienmitglied schädigt, eine böse Bescherung erleben. Denn wenn der Himmelsbote im gleichen Privathaftpflicht-Vertrag wie der von ihm geschädigte Familienangehörige mitversichert ist, kommt die Versicherung in der Regel dafür nicht auf.

Prinzipiell sollte sich jeder, der als Weihnachtsmann und Co. tätig sein möchte, aufgrund der unterschiedlichen Haftungsregelungen vor einem Auftritt bei seinem Versicherungsfachmann erkundigen, ob sein Auftritt im Rahmen des Privathaftpflicht-Vertrages mitversichert ist. Wenn nicht, lässt sich das Risiko oftmals optional gegen einen kleinen Aufpreis mitversichern.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, dass er im Schadenfall seinen Schaden ersetzt bekommt, auch wenn der Himmelsbote keinen entsprechenden Haftpflichtschutz hat, sollte prüfen, ob die eigene Privathaftpflicht-Police eine sogenannte Forderungsausfall-Deckung enthält. Die Forderungsausfall-Deckung kommt für Schäden auf, wenn der Schädiger nicht bezahlt und bei einer Zwangsvollstreckung mit einem rechtskräftig vollstreckbaren Titel bei ihm nichts zu holen ist. In vielen Privathaftpflicht-Verträgen kann dieser Versicherungsschutz gegen Aufpreis mitversichert werden.

Wenn der Auftraggeber patzt

Doch auch der Auftraggeber muss haften, wenn er einen Fehler begeht, durch den der engagierte Weihnachtsmann zu Schaden kommt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der bestellte Weihnachtsmann eine vereiste Eingangstreppe am Haus des Kunden herunterstürzt, weil diese nicht gestreut war.

Auch hier hilft unter Umständen die Privathaftpflicht-Police weiter. Denn sie übernimmt in der Regel bei Besitzern eines selbst genutzten Einfamilienhauses solche Schäden.

Eigentümer von vermieteten Wohneinheiten können eine Verletzung ihrer Streu- und Reinigungspflichten über eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung absichern.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen