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Missglückter Zahnersatz

Gibt es mehrere gleichwertige Möglichkeiten des Zahnersatzes, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgsaussichten beinhalten, so hat ein Zahnarzt seine Patienten darüber aufzuklären. Kann er nicht beweisen, dass eine ausreichende Aufklärung erfolgt ist, so ist er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem jüngst getroffenen Urteil entschieden (Az.: 26 U 54/13).
Eine Frau musste ihren Zahnersatz erneuern lassen. Ihr Zahnarzt gliederte daher neue Brücken und Veneers im Unter- und Oberkiefer ein. Doch wirklich glücklich war die Patientin mit ihrem neuen Zahnersatz nicht. Sie beklagte sich über ungenügende Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer und dadurch bedingte Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme.

Hätte der Zahnarzt der Frau Einzelkronen und keine verblockten Brücken eingesetzt, wäre sie möglicherweise beschwerdefrei gewesen. Doch dass ihr Zahnarzt sie über diese Möglichkeit aufgeklärt hatte, konnte er nicht beweisen. Die Frau verklagte ihren Arzt daher auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Mit Erfolg: Sowohl das in erster Instanz angerufene Landgericht Bochum als auch das Oberlandesgericht Hamm gaben der Klage statt.

Teures Versäumnis
Nach Ansicht des Hammer Oberlandesgerichts ist zwar nicht auszuschließen, dass der Zahnarzt keinen Behandlungsfehler begangen hat. Denn nach Aussage eines vom Gericht befragten Sachverständigen kann die von ihm geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen sein und sich erst nachträglich verändert haben. Die Richter zeigten sich jedoch davon überzeugt, dass es der Arzt versäumt hat, seine Patientin über die unterschiedlichen Behandlungs-Möglichkeiten, insbesondere über die Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären.

Eine derartige Versorgung war aber bei wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich, zumal sie gegenüber einer Verblockung den Vorteil gehabt hätte, ästhetisch ansprechender zu sein.

Der Zahnarzt hätte seiner Patientin folglich eine Wahlmöglichkeit einräumen müssen. Da er nicht beweisen konnte, sie entsprechend aufgeklärt zu haben, wurde er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000 Euro verurteilt.

Kostenschutz für Zahnbehandlung und Streitfälle
Wie der Fall zeigt, kann auch eine Klage gegen einen Arzt oder Zahnarzt Erfolg haben. Der Einzelne kann zudem das Kostenrisiko eines solchen Gerichtsprozesses mit einer Privatrechtsschutz-Versicherung vermeiden.

Eine derartige Police übernimmt im Streitfall unter anderem mögliche Anwalts- und Gerichtskosten, wenn der Versicherte Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld einklagen muss. Wichtig ist, dass der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat. Eine private Rechtsschutz-Police leistet aber auch bei zahlreichen anderen Auseinandersetzungen.

Übrigens: Gesetzlich Krankenversicherte können mögliche Zusatzkosten für Zahnersatz und Zahnbehandlung durch eine entsprechende private Zahnzusatz-Versicherung erheblich mindern. Mit einer derartigen Privatpolice kann zusätzlich zur Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen je nach Tarif ein Zuschuss in verschiedenen Höhen vereinbart werden. 

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