ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Missverständliches Verkehrszeichen

Verkehrsteilnehmer haben eine Geschwindigkeits-Begrenzung mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ grundsätzlich auch bei nicht winterlichen Verhältnissen zu beachten. Das geht aus einem vor Kurzem veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 1 RBs 125/14).

Ein Mann war an einem Wintertag mit seinem Pkw auf einer Bundesstraße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft unterwegs. An diesem Tag war dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch ein elektronisches Verkehrszeichen auf 80 km/h begrenzt. Unter dem Verkehrszeichen war ein Zusatzschild mit dem Symbol einer Schneeflocke angebracht.

Kurz nach dem Passieren des Schildes wurde das Fahrzeug des Klägers mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h geblitzt. Er wurde daher vom Amtsgericht zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Keine winterlichen Verhältnisse

In seiner hiergegen beim Hammer Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde trug der Beschuldigte vor, dass am Tattag keine winterlichen Verhältnisse geherrscht hätten. Er dürfe daher nur wegen einer Geschwindigkeits-Überschreitung von 25 km/h bestraft werden. Dafür werde jedoch lediglich ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro fällig. In diesem Fall dürfe außerdem kein Fahrverbot verhängt werden.

Doch dem wollten sich die Richter des Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Beschwerde als unbegründet zurück.

Keine zeitliche Einschränkung

Nach Ansicht des Gerichts soll ein Zusatzschild, das eine Schneeflocke darstellt, nur den entbehrlichen Hinweis darauf geben, dass die Geschwindigkeits-Begrenzung den Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse begegnen soll.

Anders als das Zusatzschild „bei Nässe“, das tatsächlich nur bei Nässe beachtet werden muss, diene das Schneeflockenschild ausschließlich der Information und der Akzeptanz der angeordneten Begrenzung durch die Verkehrsteilnehmer. Es unterliege daher keiner zeitlichen Einschränkung, so das Gericht.

Ein Verkehrsteilnehmer ist folglich dazu verpflichtet, die Geschwindigkeits-Begrenzung auch dann zu beachten, wenn die Fahrbahn wie im Fall des Betroffenen trocken ist und es nicht schneit. Der Beschluss ist inzwischen rechtskräftig.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen