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Mit der Kfz-Werkstatt die Versicherungsprämie reduzieren

Alle Kfz-Versicherer räumen für diverse Kriterien Prämienrabatte ein. So kann im Rahmen einer bestehenden Kaskoversicherung auch eine vertragliche Vereinbarung, wo das Auto nach einem Kaskoschaden repariert wird, die Kfz-Versicherungsprämie reduzieren.

(verpd) Normalerweise kann man beispielsweise einen Hagel-, Brand- oder selbst verursachten Unfallschaden am Pkw, für den kein anderer aufkommt, der aber von einer bestehenden Teil- oder Vollkaskoversicherung übernommen wird, in einer beliebigen Werkstatt reparieren lassen. Wer jedoch von vornherein in der Kfz-Police vereinbart, dass er derartige Schäden von einer vom Kfz-Versicherer vorgegebenen Werkstatt beheben lässt, erhält in der Regel nicht nur einen Rabatt auf die Kfz-Kaskoprämie, sondern teils auch so manche kostenlose Zusatzleistung.

Es gibt zahlreiche Rabatte in der Kfz-Haftpflicht- und/oder Kaskoversicherung für Wenigfahrer, für eine vertraglich vereinbarte begrenzte Anzahl der Kfz-Nutzer oder für Kfz-Halter, die ihren Wagen in der Garage parken, die zu einem deutlich niedrigeren Kfz-Versicherungsbeitrag führen.

Viele Kfz-Versicherer bieten im Rahmen einer Teil- oder Vollkaskoversicherung auch einen Rabatt für den Verzicht auf die freie Werkstattwahl.

Weniger Prämie, mehr Zusatzleistung

Bei einem solchen vereinbarten Verzicht wird das Auto nach einem Kaskoschaden, also zum Beispiel einem Brand-, Sturm- oder Hagelschaden, einem Zusammenstoß mit einem Haarwild oder einem selbst verursachten Unfall in einer vom Kfz-Versicherer vorgeschlagenen Kfz-Werkstatt repariert.

Neben einer günstigeren Kfz-Kaskoprämie gibt es für eine Vereinbarung auf einen Verzicht auf eine freie Werkstattwahl bei einigen Kfz-Versicherern noch einen weiteren Vorteil: Im Rahmen eines solchen vereinbarten Verzichts übernehmen manche Kfz-Versicherer nämlich auch die notwendigen Abschlepp- oder Transportkosten in die jeweilige vorgegebene Werkstatt, wenn der Pkw nach einem Kaskoschaden nicht mehr fahrtüchtig ist.

Manche Kfz-Versicherer tragen die Abschlepp- oder Transportkosten selbst dann, wenn das Fahrzeug nach einem Kaskoschaden zwar noch fahrbereit, aber nicht mehr verkehrssicher ist. Dies gilt häufig dann, wenn der Schadenort weiter weg – zum Beispiel ab einer Entfernung von 50 Kilometern – vom Wohnort des Kfz-Halters liegt. In der Regel werden solche Abschlepp- und Transportkosten von der Kaskoversicherung, sofern nicht gesondert vereinbart, nämlich nicht bezahlt.



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