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Mithaftung trotz Vorfahrt

Sich auf die Handzeichen anderer Verkehrsteilnehmer zu verlassen, ist nicht in jedem Fall eine gute Idee. Das belegt ein Gerichtsurteil zu einer Kollision zweier Autos an einer Kreuzung.

(verpd) Wer auf einer Vorfahrtsstraße einen vor einer Einmündung stehenden Bus überholt, muss damit rechnen, dass sich aus der Seitenstraße ein anderer Verkehrsteilnehmer heraustasten könnte. Nimmt ihm dieser die Vorfahrt, so haftet der Vorfahrtsberechtigte je nach den Umständen des Einzelfalls an einem dadurch entstandenen Unfall mit. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken hervor (Az.: 13 S 142/18).

Ein Mann wollte mit seinem Pkw samt Anhänger im Bereich einer Einmündung nach links auf eine Vorfahrtsstraße einbiegen.

Auf dieser stand kurz vor der Einmündung auf der rechten Seite ein Bus. Dessen Fahrerin wartete darauf, eine wenige Meter hinter der untergeordneten Straße befindliche Bushaltebucht anfahren zu können. Denn die war zu diesem Zeitpunkt durch einen anderen Linienbus blockiert.

Folgenreiches Handzeichen

Die Busfahrerin gab dem Fahrer des Pkws mit Anhänger ein Handzeichen, dass er gefahrlos in die Vorfahrtsstraße einfahren könne. Er fuhr daher langsam ein kurzes Stück über die Sichtlinie des Busses hinaus. Dabei kollidierte er mit einem von links auf der Vorfahrtsstraße fahrenden Pkw. Dessen Fahrer wollte in diesem Augenblick an dem wartenden Bus vorbeifahren.

Der aus der Seitenstraße kommende Autofahrer warf dem Vorfahrtsberechtigten vor, überwiegend für den Unfall verantwortlich zu sein. Er habe nämlich angesichts der sehr eingeschränkten Sichtverhältnisse auf den Bereich der Einmündung und der sich dadurch ergebenden unklaren Verkehrslage nur langsam und bremsbereit den Linienbus überholen dürfen.

Stattdessen sei er mit unverminderter Geschwindigkeit an ihm vorbeigefahren. Der Überholer sei ihm daher mit einer Quote von 60 Prozent zum Ersatz der unfallbedingten Schäden verpflichtet.

Teilerfolg

Mit dieser Argumentation hatte der Fahrer des Pkws mit Anhänger zunächst keinen Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht wies seine Klage mit der Begründung ab, dass sein Vorfahrtsverstoß so schwerwiegend sei, dass dahinter auch die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Pkw-Fahrers zurücktrete.

Doch dem wollte sich das von dem Gespannfahrer in Berufung angerufene Saarbrücker Landgericht nicht anschließen. Es gab seinem Rechtsmittel zumindest teilweise statt.

Die Richter schlossen sich zwar der Meinung der Vorinstanz an, dass der Beweis des ersten Anscheins wegen der Vorfahrtsverletzung des Klägers gegen ihn spreche. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass er sich langsam bis zur Sichtlinie des Linienbusses vorgetastet hatte, als es zu der Kollision mit dem Fahrzeug des vorfahrtsberechtigten Beklagten kam.

Haftung aus Betriebsgefahr

Diesem hielt das Gericht vor, trotz einer unfallträchtigen Gefahrensituation mit unverminderter Geschwindigkeit an dem Bus vorbeigefahren zu sein. Denn durch den Linienbus sei für ihn die Sicht auf den davor befindlichen Verkehrsraum teilweise versperrt gewesen.

Außerdem hätte er erkennen können, dass in diesem Bereich ein Kreuzen der Fahrbahn grundsätzlich möglich war, denn die Mittellinie war in Höhe der Einmündung unterbrochen. Darauf hätte sich der Vorfahrtsberechtigte einstellen müssen.

Die Richter hielten daher eine Haftungsverteilung von 25 zu 75 Prozent zulasten des Klägers für angemessen. Denn die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten habe sich verschuldensunabhängig durch dessen Fahrweise erhöht. Das Gericht ließ keine Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zu.



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