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Motorrad gegen Auto

Kollidiert ein Autofahrer beim Abbiegen auf ein Grundstück mit einem Motorradfahrer, so ist er in der Regel selbst dann für den Unfall verantwortlich, wenn ihn der Motorradfahrer verbotswidrig überholt hat. So entschied es das Landgericht Saarbrücken (Az.: 13 S 158/12).
Ein Motorradfahrer fuhr hinter einem Pkw her. Der Autofahrer ordnete sich Richtung Mittellinie der Fahrbahn nach links ein, sodass man den Eindruck gewinnen musste, als ob er nach links abbiegen wolle.

Das nahm der Biker zum Anlass, rechts an dem Auto vorbeizufahren. Im gleichen Augenblick bog der Pkw-Lenker jedoch nicht nach links, sondern nach rechts in eine Grundstückseinfahrt ab. Dabei kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge.

Der Zweiradfahrer war der Meinung, dass der Autofahrer der Alleinschuldige an dem Unfall war. Denn hätte er vor dem Abbiegevorgang in ausreichender Weise seiner Rückschauverpflichtung genügt, wäre es nach Meinung des Bikers nicht zu dem Unfall gekommen.

Das sah der Pkw-Lenker anders. Er ging von einem Verschulden des Motorradfahrers aus. Der Autofahrer war der Ansicht, der Biker habe ihn in unzulässiger Weise rechts überholt und das, obwohl er nicht durch Setzen des linken Blinkers angezeigt habe, dass er nach links abbiegen wolle.

Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung
Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort wurde der Klage des Motorradfahrers weitgehend stattgegeben. Nach Ansicht des Saarbrücker Landgerichts hat der beklagte Autofahrer gegen die strengen Anforderungen von Paragraf 9 Absatz 5 StVO verstoßen. Denn danach hat sich ein Verkehrsteilnehmer beim Abbiegen auf ein Grundstück so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er hat sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen.

„Um jegliche Gefährdung des Verkehrs auszuschließen, muss er seine Abbiegeabsicht außerdem rechtzeitig durch Verlangsamen und Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers anzeigen, sich frühzeitig einordnen und vor dem Einordnen und – soweit eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nicht ausgeschlossen ist – erneut vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten (doppelte Rückschaupflicht). Er muss sich zusätzlich vergewissern, dass der nachfolgende Verkehr sein Richtungszeichen verstanden hat“, so das Gericht.

Überwiegende Verantwortung
All dem ist der Autofahrer nach Überzeugung der Richter nicht in ausreichender Form nachgekommen. Denn kommt es in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Abbiegen auf ein Grundstück zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Fehlverhalten des Abbiegenden.

Mit anderen Worten: Der Pkw-Fahrer hätte mit dem Abbiegevorgang erst beginnen dürfen, wenn er sich sicher sein konnte, dass sein Fahrzeug von anderen Verkehrsteilnehmern nicht rechts überholt wird. Der Autolenker konnte jedoch noch nicht einmal nachweisen, dass er den rechten Blinker seines Wagens betätigt hatte. Er ist daher ganz überwiegend für den Unfall verantwortlich.

Mitverschulden
Nach Ansicht des Gerichts trifft den Zweiradfahrer jedoch ein Mitverschulden. Denn obwohl der beklagte Autofahrer ganz offenkundig weder links noch rechts geblinkt hatte, hat er dessen Fahrzeug in unzulässiger Weise rechts überholt. Dies wäre aber nur dann zulässig gewesen, wenn der Beklagte sich nicht nur wie geschehen nach links eingeordnet, sondern eine Abbiegeabsicht nach links durch Betätigung der Fahrtrichtungsanzeiger angekündigt oder in anderer Weise eindeutig angezeigt hätte.

Da das nicht der Fall war und der Kläger lediglich annahm, dass der Beklagte nach links abbiegen wollte, ist er für das Zustandekommen des Unfalls mitverantwortlich. Den Verschuldensanteil des Klägers bemaß das Gericht mit einem Drittel. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen. 

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