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Nässeschäden durch Regenwasser aus Fallrohren

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit Urteil vom 25. März 2015 (7 U 12/14) entschieden, dass ein bedingungsgemäßer Ausschluss von Nässeschäden durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb eines Gebäudes gültig ist, wenn das Rohr an eine innerhalb des Hauses befindliche Zisterne angeschlossen ist.

Eine Frau und spätere Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherer für ihr Wohngebäude u.a. eine Leitungswasser-Versicherung abgeschlossen. Dabei bestand ein Ausschluss für Schäden, die durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes verursacht werden.

Anfang August 2012 ereignete sich in dem versicherten Gebäude ein Wasserschaden, dessen Ursache ein undichtes Verbindungsstück zwischen einer Regenrinne und dem Fallrohr war, das zu einer im Keller des Hauses gelegenen Regenwasserzisterne führte.

Da das Regenfallrohr zugleich ein Zuleitungsrohr zur Wasserversorgung des Hauses darstelle, die in den Versicherungsschutz eingeschlossen seien, nahm die Klägerin ihren Versicherer in Anspruch – im Ergebnis vergeblich. Denn das in der Zisterne gesammelte Wasser werde im Leitungsnetz des Hauses weiterverwendet.

Der Versicherer verwies in seiner Schadensablehnung auf die Ausschlussklausel zu Regenwasser aus Fallrohre, da das Risiko eines Schadeneintritts beim Sammeln des Niederschlagswassers in einer Zisterne zur späteren Verwendung nicht geringer, sondern eher höher sei, als wenn das Wasser in die Kanalisation eingeleitet oder zum Versickern auf das Grundstück geleitet werde.

Vor Gericht erlitt die Klägerin in beiden Instanzen eine Niederlage.

Nach richterlicher Ansicht st die Ablehnung des Versicherers rechtmäßig erfolgt. Denn bei dem ausgetretenen, den Schaden verursachenden Wasser habe es sich um Regenwasser gehandelt, welches aus einem Fallrohr stammt. Unerheblich ist, dass das Regenwasser zugleich einer im versicherten Gebäude befindlichen Zisterne zugeführt wird.

Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann leicht erkennen, dass der Versicherer für Schäden durch Regenwasser, das aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes ausgetreten ist, gerade dann keinen Versicherungsschutz bieten will, wenn das Wasser in das Gebäude eingedrungen ist.

Ein Versicherungsnehmer, der eine Leitungswasser-Versicherung abschließt, darf nicht erwarten, dass Versicherungsschutz auch für von außen in ein Gebäude eindringendes Regenwasser gegeben ist.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.



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