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Nach einem Verkehrsunfall: (K)ein Nutzungsausfall für Biker

Damit Motorradfahrer nach einen Verkehrsunfall Anspruch auf eine Nutzungsausfall-Entschädigung vom Unfallverursacher haben, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Selbst das Wetter spielt dabei eine Rolle. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

(verpd) Ein Motorradfahrer, der unverschuldet einen Verkehrsunfall erleidet, kann gegen den Verursacher Nutzungsausfall geltend machen. Das gilt zumindest dann, wenn das beschädigte Zweirad das einzige Kraftfahrzeug des Geschädigten ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor Kurzem entschieden (Az.: VI ZR 57/17).

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte ein Motorradfahrer geklagt, der unverschuldet Opfer eines Verkehrsunfalls, bei dem sein Zweirad beschädigt wurde, geworden war. Er wollte vom Unfallverursacher beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht nur die Schadensreparatur seines Bikes ersetzt bekommen, die auch übernommen wurde. Sondern er forderte auch einen Nutzungsausfall für die Zeit, in der er das Krad wegen des Schadens nicht nutzen konnte. Dies wurde ihm jedoch vom gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer verweigert.

Damit kam der Kfz-Versicherer des Unfallverursachers vor dem BGH jedoch nicht vollumfänglich durch. Die BGH-Richter entschieden in einem aktuellen Urteil (Az.: VI ZR 57/17) zumindest teilweise zugunsten des Geschädigten.

Öffentlichen Verkehrsmittel als Alternative?

Die Vorinstanz, das Landgericht Stade, hatte mit ihrem Urteil (Az.: 5 S 44/16) noch der Ansicht des Kfz-Versicherers zugestimmt. Es ließe sich laut dem Landgericht nicht hinreichend feststellen, „dass der Kläger das Motorrad in dem streitgegenständlichen Zeitraum wirklich gebraucht hätte".

Auch der Entzug der ständigen Verfügbarkeit des Krades wäre für ihn nicht in einer solchen Art und Weise ‚fühlbar‘ geworden, dass ihm Nutzungsausfall-Entschädigung zuzusprechen wäre, so das Gericht weiter.

Das Landgericht Stade verwies auch darauf, dass der Kläger das Motorrad im Alltag nicht benötige, da er nur bei gutem Wetter fahre und ansonsten die öffentlichen Verkehrsmittel benutze. Die Benutzung des Fahrzeugs sei laut Landgericht für ihn daher nicht vorhersehbar und planbar. Dass die Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich länger dauerten, stelle keinen messbaren wirtschaftlichen Vermögensnachteil dar.

Das Wetter spielt keine Rolle

Das BGH kam teilweise zu einer anderen Bewertung der Lage. Im BGH-Urteil heißt es: „Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfall-Entschädigung begründen.

Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte – auch im Hinblick auf die Wetterlage – zur Nutzung willens und in der Lage war.“

Da die hierzu erforderlichen Feststellungen noch nicht getroffen seien, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wenn ein weiteres Kfz zur Verfügung steht

Anders wird die Rechtslage beurteilt, wenn das verunfallte Fahrzeug nicht das einzige des Geschädigten ist. Deshalb ging in einem anderen Gerichtsfall ein Motorradhalter, der zusätzlich über einen Pkw oder ein anderes Motorrad verfügt, nach dem entsprechenden BGH-Urteil (Az.: VI ZA 40/11) leer aus. Der BGH verwies bei diesem Beschluss ausdrücklich auf ein anderes BGH-Urteil (Az.: VI ZR 248/07).

Bei diesem Gerichtsverfahren ging es um die Forderungen eines Klägers, dessen Wohnmobil bei einem Unfall beschädigt worden war. Auch dieser verfügte zusätzlich über einen Pkw, sodass seine Forderung auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Tipp: Hat ein Pkw- oder auch ein Motorradhalter eine Verkehrsrechtsschutz-Police, kann er nach einem Verkehrsunfall ohne Kostenrisiko sein Recht vor Gericht gegenüber dem Unfallgegner und dessen Kfz-Versicherung einfordern. Eine solche Police deckt unter anderem die für die Durchsetzung von berechtigten Schadenersatzansprüchen notwendigen Anwalts- und sonstigen Prozesskosten ab, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und der Versicherer für den Streitfall eine Deckungszusage erteilt hat. Die Kosten werden auch übernommen, wenn der Prozess verloren wird.



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