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Nach Verkehrsunfall: Ersatzwagen statt Reparatur

Schafft sich ein Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug an, obwohl ihm nur die Reparaturkosten für sein beschädigtes Fahrzeug zustehen, so hat er einen Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer, wenn diese bei der Ersatzbeschaffung angefallen ist. Die Höhe des Anspruchs ist jedoch auf jenen Betrag begrenzt, der bei einer Reparatur angefallen wäre. Das hat der Bundesgerichtshof vor Kurzem entschieden (Az.: VI ZR 363/11).
 Ein Mann war mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Es war unstreitig, dass der Unfallgegner alleine für den Unfall verantwortlich war und dessen Kfz-Versicherer für den Unfallschaden aufkommt.

Obwohl die Reparaturkosten nach den Feststellungen eines Sachverständigen mit knapp 10.000 Euro weit unter dem Wiederbeschaffungswert von 30.000 Euro lagen, entschloss sich der Geschädigte dazu, sein durch den Unfall beschädigtes Auto zu verkaufen und ein Ersatzfahrzeug zu erwerben. Dafür zahlte er rund 26.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.

Keine Bereicherung
Der Versicherer des Unfallverursachers erklärte sich zwar dazu bereit, den Fahrzeugschaden auf Basis der von dem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten zu regulieren. Er weigerte sich jedoch, dem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten die Mehrwertsteuer zu erstatten. Denn da dieser das Fahrzeug nicht habe reparieren lassen, sei diese nicht angefallen.

Doch dem wollten weder die Vorinstanzen noch der von dem Versicherer in Revision angerufene Bundesgerichtshof folgen. Sämtliche Instanzen gaben der Klage des Unfallgeschädigten statt. Nach Ansicht der Richter steht es einem Geschädigten frei, ein beschädigtes Fahrzeug reparieren zu lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen.

Es muss lediglich gewährleistet sein, dass er sich durch den Schadensfall nicht bereichert. Davon konnte in dem entschiedenen Fall nicht ausgegangen werden. Denn der Geschädigte hat lediglich den Ersatz der von dem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten, also die 10.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, und nicht die Kosten für die Anschaffung des Ersatzfahrzeugs verlangt.

Wann die Mehrwertsteuer erstattet werden muss
Gemäß Paragraf 249 Absatz 2 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat ein Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer die Mehrwertsteuer zwar nur dann zu erstatten, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Davon war im Fall des Klägers jedoch auszugehen. Denn er musste beim Kauf des Ersatzfahrzeugs nachweislich Mehrwertsteuer bezahlen. Er hat daher einen Anspruch auf Erstattung des von ihm verlangten Betrages.

Übrigens: Wer als Unfallgeschädigter eine Verkehrsrechtsschutz-Versicherung hat, kann damit von Beginn an das Kostenrisiko eines von ihm angestrebten Gerichtsverfahrens abdecken.

Denn wenn der Rechtsschutz-Versicherer hier Aussichten auf Erfolg sieht und für den Fall eine Leistungszusage erteilt, übernimmt er unter anderem die Anwalts- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von berechtigten Schadenersatzansprüchen.

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