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Neue Regelungen sollen das Radfahren sicherer machen

Mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ändert sich einiges, vor allem für den Radverkehr, wobei die Neuerungen sowohl die Radfahrer selbst als auch die anderen Verkehrsteilnehmer betreffen.

(verpd) Bereits im Herbst des vergangenen Jahres hat der Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer die Neuerungen für die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorgelegt. Sie enthält zahlreiche Änderungen, die unter anderem das Radfahren sicherer machen sollen, und wird voraussichtlich noch im April in Kraft treten.

Nachdem der Bundesrat einer Novelle zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Mitte Februar 2020 zugestimmt und das Bundeskabinett diese jüngst mit den Änderungen des Bundesrates zu Kenntnis genommen hat, sollen die Neuregelungen noch im Laufe des Aprils diesen Jahres in Kraft treten. Ein Hauptaugenmerk der Novelle sind Änderungen für den Fahrradverkehr. „Mit unserer StVO-Novelle machen wir unsere Straßen noch sicherer, klimafreundlicher und gerechter! Wir machen das Radfahren sicherer“, betont in diesem Zusammenhang der Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer.

Er verweist unter anderem auf den neuen Mindestabstand für Kraftfahrzeuge hin, der innerorts bei 1,5 Metern und außerorts bei 2,0 Metern liegt, wenn sie ein Fahrrad überholen. Und es gibt noch weitere Änderungen. Wie nötig diese Neuerungen sind, beweist die Unfallstatistik von 2018: Damals verunglückten nach Angaben des Statistisches Bundesamts 88.880 Fahrradnutzer, davon 534 tödlich. Damit stieg die Zahl der verunglückten Fahrradnutzer innerhalb eines Jahres um 11,5 Prozent.

Neue Regelungen für Radfahrer …

Laut den neuen Regelungen ist das Nebeneinanderfahren von Radfahrern grundsätzlich gestattet, außer es werden dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert. Außerdem gibt es eine Grünpfeilregelung für Radfahrer, geregelt durch ein neues Verkehrszeichen: Steht so ein Schild an einer Ampel, ist das Rechtsabbiegen für Radfahrer auch bei Rotlicht erlaubt, allerdings erst nach vorherigem Anhalten.

Ein weiteres neues Verkehrszeichen ermöglicht die Einführung von Fahrradzonen, also von zusammenhängenden Bereichen, in denen die Regeln von Fahrradstraßen gelten. Neu ist auch, dass erwachsene Menschen – und nicht nur Kinder – nun auf Fahrrädern mitgenommen werden dürfen, sofern das Rad zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet ist und der Velofahrer mindestens 16 Jahre alt ist. Vereinfacht wurde zudem die Beschilderung von Fahrradstraßen in Tempo-30-Zonen.

Durch eine weiße Fahrstreifenbegrenzung links und rechts sollen ferner Radwege außerorts besser zu erkennen sein. Deutlich angehoben wurden in diesem Zusammenhang aber auch die Bußgelder, wenn Radfahrer auf einem Gehweg unterwegs sind: Statt der aktuell noch geltenden 10 bis 25 Euro werden hierfür zukünftig 55 bis 100 Euro fällig. Diese Regelung wurde zum Schutz der Fußgänger eingeführt und auf das neue Bußgeldniveau für Kraftfahrzeugfahrer angepasst.

… und für Autofahrer bezogen auf den Radverkehr

Autofahrer müssen zukünftig innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts wenigstens 2,0 Meter Abstand halten, wenn sie einen Radfahrer überholen. Wer mit seinem Auto auf Geh- oder Radwegen parkt, muss mit deutlich höheren Bußgeldern rechnen: Statt 15 bis 30 Euro kostet dies dann zwischen 55 und 100 Euro. Neu ist ferner ein Überholverbotsschild für das Überholen von einspurigen Fahrzeugen wie Roller oder Mofas. Gedacht ist dies beispielsweise, um an Engstellen ein entsprechendes Überholverbot auszusprechen, damit Rad- und Kraftradfahrer nicht gefährdet werden.

Die neuen Verkehrszeichen, die mit der Novelle der StVO eingeführt werden, sind im Webportal des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu finden. Übrigens, werden Radfahrer durch ein Kfz beim Abbiegen gefährdet, wird ein Bußgeld von 140 Euro statt bisher 70 Euro fällig, plus ein Monat Fahrverbot. Auch wer die Autotüre zu schnell öffnet und damit einen Radfahrer gefährdet, muss demnächst mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro statt bisher 20 Euro rechnen.

Außerdem wird das Parkverbot vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen neben Radwegen auf bis zu 8,0 Meter ausgeweitet, ebenso wie das Halten auf Radschutzstreifen komplett verboten wird – also auch das Halten für bis zu drei Minuten ist zukünftig nicht mehr erlaubt. Neu ist ferner, dass rechts abbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit abbiegen dürfen, anderenfalls droht ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt. Damit sollen die oftmals für Radfahrer tödlichen Rechtsabbiegeunfälle zwischen Lkws und Radfahrer vermindert werden.



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