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Neuerungen beim Elterngeld und bei der Elternzeit

Zum 1. Juli 2015 traten umfassende Änderungen beim Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Kraft. Neben dem bisherigen Elterngeld und der Elternzeit gibt es nun auch das ElterngeldPlus. Je nach gewählter Konstellation können Eltern beispielsweise eine längere Elternzeit in Anspruch nehmen oder werden finanziell länger unterstützt, wenn sie frühzeitig wieder in Teilzeit in den Beruf einsteigen möchten.

Die zum 1. Juli 2015 in Kraft eingetretenen Änderungen bei der Elternzeit und das zu diesem Zeitpunkt neu eingeführte ElterngeldPlus sollen nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stärken.

Dabei bleibt das Elterngeld, eine staatliche Sozialleistung, um den Elternteil, der sein Kind in den ersten 12 Monaten nach der Geburt selbst betreut und deswegen seine berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise unterbricht, finanziell zu unterstützen, auch weiterhin in seiner bisherigen Form bestehen. Auch bei der gesetzlich geregelten Elternzeit hat jeder Elternteil wie bisher in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes einen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, seine Erwerbstätigkeit für die Kindererziehung unentgeltlich zu unterbrechen. Aber es gibt auch einige Änderungen.

Das Elterngeld

Die Höhe des Elterngeldes ist vom bisherigen Jahreseinkommen des Elternteils abhängig, das für die Kindererziehung seine berufliche Tätigkeit unterbricht. Insgesamt zahlt der Staat diesem Elternteil zwischen 65 bis 67 Prozent seines bisherigen Einkommens, mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro im Monat für mindestens zwei und maximal zwölf Monate.

Möchte auch der andere Elternteil seinen Beruf für die Kindererziehung mindestens zwei Monate (sogenannte Partnermonate) unterbrechen, erhöht sich der Kindergeldbezug maximal um weitere zwei Monate, das heißt für beide Elternteile zusammen gibt es zusammen maximal 14 Monatsbeträge Elterngeld.

Eine Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Arbeitsstunden pro Woche ist während des Bezugs eines Elterngeldes möglich, allerdings reduziert das Einkommen daraus das Elterngeld bis zum einkommensunabhängigen Mindestbetrag von maximal 300 Euro.

Das neue ElterngeldPlus

Das zum 1. Juli 2015 eingeführte ElterngeldPlus richtet sich insbesondere an die Elternteile, die während des Erziehungsgeldbezugs ihre berufliche Tätigkeit in Form von Teilzeitarbeit wiederaufnehmen möchten. Denn nach der bisherigen Regelung gingen dadurch Elterngeldansprüche verloren, was sich durch die neue Regelung verbessern soll.

Während das bisherige Elterngeld für beide Elternteile insgesamt maximal 14 Bezugsmonate ausbezahlt wird, verdoppelt sich der Leistungsanspruch auf maximal 28 Monate beim ElterngeldPlus für Eltern, die während der Bezugszeit in Teilzeit arbeiten. Davon sind vier Monate ein sogenannter Partnerschaftsbonus, wenn beide Elternteile während des Leistungsbezugs gleichzeitig für vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten.

Die Höhe des ElterngeldPlus berechnet sich wie das des Elterngeldes. Allerdings beträgt der einkommensunabhängige Mindestbetrag 150 Euro und nicht 300 Euro und das maximale ElterngeldPlus 900 Euro statt 1.800 Euro. Je nach Konstellation können die Eltern entweder das Elterngeld in seiner bisherigen Form, das ElterngeldPlus oder auch eine Kombination aus Elterngeld und ElterngeldPlus wählen. Hilfe bei der Wahl der richtigen Elterngeldvariante bietet der Elterngeldrechner, der online vom BMFSFJ unter www.familien-wegweiser.de zur Verfügung gestellt wird.

Die geänderte Elternzeit

Auch bei der Elternzeit hat sich ab 1. Juli 2015 einiges geändert. Bei der Elternzeit können beide Elternteile auch weiterhin maximal bis zum dritten Lebensjahr ihres Kindes eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit von maximal 36 Monaten von ihrem Arbeitgeber per Antrag einfordern. Während dieser Elternzeit kann dem betreffenden Elternteil vom Arbeitgeber in der Regel nicht gekündigt werden.

Bisher konnten zudem zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes von den maximal 36 Monaten zwölf Monate Auszeit vom Job für die Erziehung genommen werden – doch nur, wenn der Arbeitgeber dem zustimmte. Seit Juli 2015 sind es nicht zwölf, sondern 24 Monate. Außerdem muss der Arbeitgeber dem nicht mehr zustimmen. Es reicht die rechtzeitige Beantragung beim Arbeitgeber. Grundsätzlich kann man die Elternzeit in mehrere Teilabschnitte aufteilen. Vor dem 1. Juli 2015 waren es maximal zwei Abschnitte, nun sind maximal drei Zeitetappen möglich.

Informationen in Form von Fragen und Antworten zum neuen ElterngeldPlus und zur geänderten Elternzeit können online beim BMFSFJ abgerufen werden. Umfassende Informationen zum Thema bietet die neue 138-seitige Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“, die kostenlos beim BMFSFJ heruntergeladen oder als Print-Version angefordert werden kann.



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