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Neuerungen in der Pflegeversicherung

Zwar wurden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung teilweise seit Jahresbeginn insbesondere für Demenzkranke etwas angehoben, doch ein Rundumschutz ist dies bei Weitem nicht.
Pflegebedürftige haben gemäß SGB XI (Elftes Sozialgesetzbuch) einen Anspruch auf verschiedene Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Pflegebedürftig sind Personen gemäß Paragraf 14 SGB, wenn sie „wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen“.

Um Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Diese beauftragt dann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welche den Pflegebedürftigen untersucht und auf dieser Grundlage der Pflegekasse die Pflegestufe von Pflegestufe 0 bis Pflegestufe III empfiehlt.

Grundsätzliche Leistungen
Die Pflegestufe 0 bekommen beispielsweise Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zwar einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, jedoch noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen, zugesprochen.

Möchte ein Pflegebedürftiger zu Hause versorgt werden, bekommt er notwendige Pflegehilfsmittel, wie ein spezielles Bett, von der gesetzlichen Pflegekasse abzüglich eines Eigenanteils von zehn Prozent (maximal 25 Euro) bezahlt. Arbeitnehmer, die nahe Angehörige pflegen wollen, können eine Familienpflegezeit in Anspruch und die Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden Wochenarbeitszeit reduzieren, wenn ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist. Nähere Informationen zur Familienpflegezeit gibt es unter www.familien-pflege-zeit.de.

Eine sogenannte Pflegesachleistung wird je nach Pflegestufe für eine notwendige Pflege durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst gezahlt. Wer sich durch einen Angehörigen versorgen lässt, erhält unter Umständen ein Pflegegeld. Damit eine häusliche Pflege in manchen Fällen erst möglich wird, gewährt die Pflegekasse zudem auf Antrag bis zu 2.557 Euro Zuschuss für Wohnungsänderungen, wie einen pflegegerechten Umbau des Badezimmers. Pflegebedürftigen, die stationär in einem Pflegeheim versorgt werden, steht ebenfalls eine geldmäßige Pflegeleistung zu.

Änderungen seit 2013
Seit Anfang 2013 werden neben der Grundpflege, der häuslichen Krankenpflege wie Verbände wechseln und Hilfstätigkeiten im Haushalt, zum Beispiel Einkaufen und Kochen, auch gezielt Betreuungsleistungen, wie Spazierengehen oder Vorlesen durch ambulante Pflegedienste von der Pflegeversicherung teilweise übernommen.

Pflegebedürftige und ihre Angehörige können nun bei der Gestaltung und Zusammenstellung der gewünschten Leistungen wählen. Neben den Leistungen in Form von exakt benannten Tätigkeiten muss ihnen auch ein bestimmtes Zeitvolumen zum Beispiel für Betreuungs- oder andere erstattungsfähige Leistungen in diesem Zeitkontingent angeboten werden.

Pflegebedürftige, die eine erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, beispielsweise wegen Demenz, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung, aufweisen, erhalten seit 2013 verbesserte Leistungen sowie ein Betreuungsgeld. Je nach Höhe des Betreuungsbedarfs beträgt das Betreuungsgeld bis zu 100 Euro oder 200 Euro monatlich. Betroffenen der Pflegestufe 0 stehen wie Pflegebedürftigen der anderen Pflegestufen neben dem Betreuungsgeld nun auch ein Pflegegeld, eine Verhinderungspflege sowie Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds zu.

Geldleistungen im Einzelnen
Für eine optimale Pflege ist es möglich, das Pflegegeld und die Sachleistungen kombiniert in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig um den Wert der bezahlten Sachleistungen vermindert.

Geförderte Vorsorge
Detaillierte Informationen zu den aktuellen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie ein Ratgeber, was zu tun ist, wenn der Pflegefall eintritt, bietet die neue Broschüre Ratgeber zur Pflege des BMG, die kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen oder auch in Papierform telefonisch unter 030 340606602 bestellt werden kann.

Trotz mancher Verbesserungen bei den Pflegeleistungen reichen diese in der Regel selten aus, um die Kosten einer Pflege abzudecken.

Damit im Fall des Falles für Betroffene und deren Angehörige ein eingetretener Pflegefall nicht zum finanziellen Risiko wird, empfiehlt es sich bereits frühzeitig eine private Pflege-Zusatzversicherung abzuschließen. Je früher mit einer entsprechenden Vorsorge begonnen wird, desto günstiger sind die Prämien dafür. Übrigens: Wer eine private Pflege-Zusatzversicherung abschließt, die bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt, erhält ab 2013 eine staatliche Zulage in Höhe von 60 Euro im Jahr. 

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