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Neuregelung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)


Zum 1. Januar 2015 traten in der Gesetzlichen Krankenversicherung einige Änderungen in Kraft. So sank der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent. Die Hälfte davon, also 7,3 Prozent trägt der Arbeitgeber, die andere Hälfte der Arbeitnehmer. Der bisher von den Krankenkassenmitgliedern alleine zu zahlende Sonderbeitrag von 0,9 Prozent entfällt. Ebenso erübrigt sich der pauschale Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen bislang erheben konnten. Dadurch bleibt den Versicherten der bürokratische Aufwand bei der Zahlung dieser Beiträge erspart. Zudem fällt das bürokratische Verfahren zur Durchführung des Sozialausgleichs weg.


In Zukunft ist es den Krankenkassen gestattet, einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag einzufordern. Wie hoch dieser ausfällt, richtet sich unter anderem danach, wie wirtschaftlich die jeweilige Kasse arbeitet. Bei zahlreichen Krankenkassen beträgt der Zusatzbeitrag auch weiterhin 0,9 Prozent, sodass sich für ihre Mitglieder nichts ändert. Kassen, die finanziell gut dastehen, können die bei ihnen Versicherten durch einen niedrigeren Zusatzbeitragssatz entlasten. Einige wenige erheben jetzt allerdings einen Zusatzbeitrag, der den Durchschnittswert überschreitet.

Allgemein gilt: Erhebt eine Krankenkasse zum ersten Mal einen zusätzlichen Beitrag oder erhöht sie diesen, steht den Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht zu. In diesem Fall dürfen sie die Krankenkasse völlig unkompliziert wechseln. Hierfür sieht das Gesetz vor, dass die Kassen ihre Versicherten mit einem gesonderten Schreiben rechtzeitig auf die geänderte Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und ihr Sonderkündigungsrecht sowie auf die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen herausgegebene Übersicht über die Zusatzbeiträge aller Kassen hinweisen. Dies gibt den Mitgliedern eine transparente Vergleichsmöglichkeit für die jeweils geltenden Beitragssätze und steigert zugleich den Anreiz für die Krankenkassen, gut und effizient zu wirtschaften und dennoch eine qualitativ ansprechende Versorgung anzubieten.

Die Kündigung nach dem Sonderkündigungsrecht ist spätestens bis Ablauf des Monats einzureichen, in dem die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erstmalig erhebt oder ihn erhöht. Wirksam wird sie zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem die Kündigung erklärt wurde. Bis zum Zeitpunkt des Wechsels zahlt der Versicherte den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag.

Zur Entlastung kommt es durch die Neuregelung insbesondere für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Bisher mussten diese den Differenzbetrag zwischen durchschnittlichem und tatsächlichem Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse selbst tragen, wenn die Satzung der Krankenkasse dies vorsah. Nach dem neuen GKV-FQWG (Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung) entfällt für ALG II-Bezieher die Selbstzahlung des zusätzlichen Beitrags. Auch die Möglichkeit zur Erhebung des Differenzbetrags gibt es für die Kassen nun nicht mehr. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für die Bezieher von ALG II trägt der Bund. Für die Krankenversicherer entstehen daraus keine weiteren finanziellen Belastungen, da ein gleichfalls mit dem neuen Gesetz eingeführter vollständiger Einkommensausgleich die Einkommensunterschiede in der Mitgliederstruktur ausgleicht.

Die Neuerungen sehen außerdem für Arbeitslosengeld II-Bezieher eine Spitzabrechnung für den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz vor. Auf diese Weise wird der zuvor prognostisch ermittelte Beitrag rückwirkend angepasst. Dies gewährleistet, dass niemand über Gebühr belastet wird, sondern dass Zusatzbeiträge für ALG II-Bezieher nur in der tatsächlich nötigen Höhe zu zahlen sind. Eine Verbesserung gibt es auch für die Bezieher von Arbeitslosengeld. Während sie den bisherigen pauschalen Zusatzbeitrag komplett selbst bezahlen mussten, übernimmt nun die Bundesagentur für Arbeit den kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

Nichts ändert sich hingegen für behinderte Personen und Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe, deren Teilhabe am Arbeitsleben durch entsprechende Leistungen gefördert wird. Sie zahlen auch weiterhin keinen Zusatzbeitrag. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übernehmen künftig Einrichtungen und Träger, die bereits den allgemeinen Kassenbeitragssatz tragen.

Eine Sonderregelung gilt bezüglich der neuen Beiträge für Rentner und Versorgungsbezügeempfänger. Rentenversicherungsträgern und Zahlstellen wurde für die Systemumstellung eine zweimonatige Übergangszeit eingeräumt. Daher gelten die neuen kassenindividuellen Zusatzbeiträge für Rentner und Empfänger von Versorgungsbezügen erstmals ab März 2015. Bis dahin bleibt alles beim Alten. Für diese Personenkreise treten auch künftige Anhebungen und Absenkungen des Beitragssatzes erst nach einer Übergangsfrist von zwei Monaten in Kraft.

Den richtigen Krankenversicherer zu finden, ist nicht immer ganz einfach. Zwar sind die Grundleistungen vorgeschrieben, darüber hinaus gestalten sich die Angebote der einzelnen Kassen jedoch zum Teil recht unterschiedlich. Während die einen versuchen, bei den Versicherten mit speziellen Leistungen und besonderem Service zu punkten, gewähren die nächsten finanzielle Unterstützung für die häusliche Krankenpflege oder übernehmen im Notfall die Kosten für eine Haushaltshilfe. Wieder andere erstatten - gegen Aufpreis - homöopathische Medikamente oder bezahlen die Zahnreinigung. Daher lohnt es sich, genauer hinzuschauen.

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