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Nicht jedes rezeptfreie Medikament muss man selbst zahlen

Zwar müssen gesetzlich Krankenversicherte die Kosten für die meisten rezeptfreien Medikamente selbst tragen, doch es gibt auch Ausnahmen. Manche dieser Arzneimittel werden unter bestimmten Kriterien doch von einigen Krankenkassen ganz oder teilweise übernommen.

(verpd) Von den rund 103.000 Medikamenten, die hierzulande verkauft werden dürfen, sind mehr als die Hälfte nicht verschreibungs-pflichtig. Fast 19.000 dieser nicht verschreibungs-pflichtigen Arzneien dürfen aber aufgrund ihrer enthaltenen Wirkstoffe nur durch Apotheken verkauft werden. Die Kosten der meisten dieser wie auch für alle anderen rezeptfreien Medikamente werden nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung übernommen. Doch das gilt nicht generell.

Hierzulande gibt es laut einer aktuellen Statistik des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte mehr als 103.200 verschiedene Medikamente, konkret über 50.100 verschreibungs-pflichtige und fast 53.100 rezeptfreie Arzneimittel. Im Rahmen der rezeptfreien Medikamente dürfen allerdings knapp 18.800 Präparate nur in Apotheken verkauft werden.

Der Grund dafür sind die zum Teil enthaltenen hochwirksamen Wirkstoffe in diesen Arzneien, die wegen der Zusammensetzung auch Wechsel- und Nebenwirkungen haben können und der Patient daher unter Umständen eine fachliche Beratung benötigt. Diese rezeptfreien, aber apothekenpflichtigen Medikamenten, auch OTC-Arzneimittel genannt, sind in der Regel nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgeführt und werden normalerweise auch nicht von den Krankenkassen, den Trägern der GKV, übernommen. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Rezeptfrei und dennoch vom Arzt verschrieben

So können Ärzte bestimmte OTC-Medikamente auf dem für GKV-Versicherte üblichen typischen rosa Rezept verschreiben, wenn sie zur Behandlung bestimmter schwerwiegender Krankheit als Therapiestandard gelten. Ein typisches Beispiel dafür ist die Kostenübernahme eines OTC-Medikaments mit dem Wirkstoff Acetylsalicylsäure durch die Krankenkassen, sofern ein Arzt dieses Präparat im Rahmen einer Nachsorge nach einem Herzinfarkt oder Schlaganfall verschreibt.

Eine Auflistung der OTC-Arzneien und der jeweiligen schwerwiegenden Erkrankungen, die zu diesen Ausnahmen zählen und damit eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse gesetzlich regeln, enthält die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie. Auch einige OTC-Medikamente für die Behandlung von Kindern unter zwölf Jahren oder Jugendlichen unter 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen werden in der Regel von den Krankenkassen übernommen, wenn sie der Arzt verschreibt.

Und es gibt noch eine weitere Ausnahme: Einige Krankenkassen übernehmen laut ihrer Satzung die Kosten ganz oder anteilig für bestimmte rezeptfreie, aber apothekenpflichtige Arzneimittel, sofern diese dem Patienten von einem Arzt mit einem sogenannten Grünen Rezept verordnet wurden. Dies betrifft insbesondere bestimmte pflanzliche, homöopathische und anthroposophische Präparate. Eine entsprechende Liste, welche Krankenkassen welche OTC-Arzneien übernehmen, ist bei der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) online abrufbar. Häufig ist die Erstattung auf eine bestimmte Jahresgesamtsumme begrenzt.

Weiterer Vorteil des Grünen Rezepts

Für den Patienten hat das Grüne Rezept für ein rezeptfreies, apothekenpflichtiges Medikament noch einen generellen Vorteil. Das Grüne Rezept dient nämlich auch als Merkhilfe bezüglich Name, Wirkstoff sowie Darreichungsform und -menge. Werden die Arzneimittelkosten nicht oder nur anteilig von der Krankenkasse übernommen, sollte man die Quittung der Apotheke und das Grüne Rezept für die jährliche Einkommensteuer-Erklärung aufheben.

Denn je nach Einkommenssituation lassen sich unter Umständen die Kosten für die vom Arzt verschriebenen Medikamente, die man ganz oder anteilig selbst bezahlt hat, als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen.

Tipp: Eine private Krankenzusatz-Police für gesetzlich Krankenversicherte übernimmt je nach Leistungsvereinbarung auch die vom Patienten normalerweise zu tragenden Zuzahlungskosten für Medikamente und/oder Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte. Auch eine Übernahme der Kosten für die Behandlung beim Heilpraktiker und die von ihm verschriebenen OTC-Medikamente, welche die gesetzliche Krankenkasse teilweise oder gar nicht zahlt, kann je nach Police mitversichert werden.



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