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Nur wenige privat Krankenversicherte beschweren sich

Der Ombudsmann der privaten Krankenversicherung hat seinen Tätigkeitsbericht für das letzte Jahr vorgelegt. Dieser zeigt, dass nur wenige, die privat kranken- oder pflegeversichert sind, sich über ihren privaten Krankenversicherer beschweren.

(verpd) Zum wiederholten Male verzeichnete der Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Vergleich zur Anzahl der bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherungs-Policen ein sehr geringes Beschwerdeaufkommen der Versicherten.

Insgesamt bestehen aktuell rund 43,6 Millionen private Krankenvoll-, Krankenzusatz- und Pflegeversicherungs-Policen. Wer über eine solche Police versichert ist und sich beispielsweise über die Vertragsverwaltung oder Leistungsregulierung des entsprechenden Krankenversicherers beschweren will, kann sich an den Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV-Ombudsmann) wenden. Diese neutrale Schiedsstelle legt im Streitfall einen Einigungsvorschlag vor, der von den Versicherern in der Regel angenommen wird.

Für den Versicherten ist diese Art der Schlichtung gebührenfrei, das heißt, er trägt bei der Streitschlichtung durch den PKV-Ombudsmann kein Kostenrisiko. Laut Experten sollten sich Versicherte bei Ärger mit dem privaten Krankenversicherer oder seinem Vermittler zuerst an den Versicherer und danach an den Ombudsmann wenden, bevor man eine Gerichtsklage einreicht. Denn nur dann darf der PKV-Ombudsmann tätig werden.

Extrem niedrige Beschwerdequote

Wie jedes Jahr veröffentlichte der PKV-Ombudsmann vor Kurzem einen Tätigkeitsbericht, der unter anderem auflistet, wie viele Beschwerden letztes Jahr bei ihm eingegangen sind. 2018 gab es demnach 7.348 Beschwerden. Davon waren jedoch nur 6.446 Beschwerden, für die der PKV-Ombudsmann auch zuständig war oder tätig werden konnte.

Die restlichen 902 betrafen beispielsweise andere Versicherungen, für die der PKV-Ombudsmann nicht schlichten kann, wie beispielsweise die gesetzliche Kranken- oder eine private Unfallversicherung. Oder die Beschwerde erfolgte noch, bevor das Beschwerdeanliegen dem Krankenversicherer mitgeteilt wurde, denn auch dann darf der PKV-Ombudsmann nicht tätig werden.

Unter Berücksichtigung der über 43 Millionen Kranken- und Pflege(zusatz)-Versicherungspolicen liegt die Beschwerdequote bei rund 0,015 Prozent und ist damit etwa gleich niedrig wie in 2017. Hochgerechnet auf die Anzahl der Fälle, bei denen Versicherte Versicherungsleistungen angefordert haben, ist die Beschwerdequote sogar noch geringer.

Das kostenlose Beschwerdeverfahren

Im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren ist ein Schlichtungsverfahren durch den PKV-Ombudsmann für den Versicherten beziehungsweise Versicherungskunden nicht nur kostenlos, sondern die Verfahrensdauer ist im Durchschnitt auch erheblich kürzer. Liegen alle notwendigen Beschwerdeunterlagen vor, wird das Schlichtungsverfahren in der Regel innerhalb 90 Tagen abgeschlossen oder der PKV-Ombudsmann unterbreitet innerhalb dieser Zeit einen Schlichtungsvorschlag.

Die Entscheidung des PKV-Ombudsmanns wird üblicherweise von den betreffenden Krankenversicherern akzeptiert. Wer jedoch als Versicherter beziehungsweise Versicherungskunde mit dem Schlichtungsergebnis nicht zufrieden ist, kann danach sein Recht oder seine Ansprüche immer noch gerichtlich einklagen.

Ausführliche Informationen zum Schlichtungsverfahren, zum Beispiel worauf man bei der Einreichung einer Beschwerde achten sollte, enthält das Webportal des PKV-Ombudsmanns.



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