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Nutzungsausfall-Entschädigung trotz vorhandenem Zweitwagen?

Inwieweit jemand, dessen auch privat genutzter Dienstwagen bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, vom Unfallverursacher die Kosten für einen Ersatzwagen für eine geplante Urlaubsreise einfordern kann, obwohl er noch einen Pkw hat, den seine Ehefrau fährt, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Wird der auch privat von ihm genutzte Dienstwagen eines Geschädigten kurz vor einer geplanten Urlaubsreise beschädigt, darf ihm nicht unter Hinweis auf einen von seiner Ehefrau genutzten Zweitwagen verwehrt werden, einen Mietwagen anzumieten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Zweitwagen für die Reise zu klein ist. Dies erklärte das Amtsgericht Zwickau in einem Urteil (Az.: 2 C 14/18).

Ein Mann hatte von seinem Arbeitgeber einen großen Dienstwagen für die geschäftliche und auch private Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. Der private Nutzungsanteil wurde über die sogenannte Einprozentregelung steuerlich berücksichtigt. Zwei Tage vor einer privaten Urlaubsreise, bei der das Auto genutzt werden sollte, wurde dieses bei einem Unfall so stark beschädigt, dass es nicht rechtzeitig fahrbereit gewesen wäre. Der Mann mietete daher ein Ersatzfahrzeug an.

Dessen Kosten wollte der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nicht übernehmen. Zur Begründung berief dieser sich darauf, dass auf den Unfallgeschädigten ein Pkw zugelassen sei, den er für die Urlaubsreise hätte nutzen können.

Eine Frage der Umstände

Dieser Argumentation wollte sich das Zwickauer Amtsgericht nicht anschließen. Es gab der Klage des Geschädigten auf Ersatz der Mietwagenkosten statt. Nach Ansicht des Gerichts kann ein Schädiger beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherer zwar durchaus dazu berechtigt sein, einen Geschädigten während der Zeit einer unfallbedingten Reparatur seines eigentlich genutzten Fahrzeugs auf ein weiteres von ihm nutzbares Fahrzeug zu verweisen. Dabei komme es aber auf die Umstände des Einzelfalls an.

In dem entschiedenen Fall sei der „Zweitwagen“ nachweislich so gut wie ausschließlich von der Ehefrau des Klägers genutzt worden. Es habe sich außerdem um ein Fahrzeug gehandelt, das nicht dazu geeignet gewesen wäre, das Gepäck für einen zweiwöchigen Urlaub vollständig unterzubringen. Der Kläger sei unter diesen Umständen daher durchaus dazu berechtigt gewesen, sich auf Kosten des Schädigers eines Mietwagens zu bedienen.

Der Fall wäre nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn bei dem Unfall das kleinere Fahrzeug beschädigt worden wäre. Denn das hätte während des Urlaubs ohnehin nicht benutzt werden können, sodass dem Kläger während der Zeit der unfallbedingten Reparatur auch keine Nutzungsausfall-Entschädigung zugestanden hätte.



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