ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Ohne Angst helfen

Bei vielen Unglücksfällen reicht es schon, die Polizei, die Feuerwehr oder den Rettungsdienst zu holen, um Leben zu retten. Manchmal muss ein Ersthelfer aber auch Sofortmaßnahmen am Unfallort durchführen, bis die professionelle Hilfe eintrifft, um Schlimmeres zu verhindern. Wer nicht hilft, kann sogar mit Freiheitsentzug belangt werden. Und dennoch helfen viele nicht, obwohl es offensichtlich notwendig wäre.
Jeder, der zu einem Unfall kommt oder sieht, dass jemand in Gefahr ist, muss helfen, wenn ihm dies den Umständen nach zuzumuten ist. Anderenfalls muss er mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen. Wer im Notfall keine Erste Hilfe leistet, handelt also nicht nur in moralischer Sicht verkehrt, sondern macht sich unter Umständen auch strafbar. Nur wer sich selbst einer Gefahr aussetzen oder wichtige Pflichten verletzen würde, kann nicht wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden. So steht es in Paragraf 323 c StGB (Strafgesetzbuch). Erste Schritte zur Ersten Hilfe Nach Angaben des Deutschen Verkehrssicherheits-Rates sollten Ersthelfer prinzipiell zuerst die Unglücksstelle sichern und professionelle Hilfe mit der internationalen Notrufnummer 112 anfordern. Insbesondere die Angaben, wo der Unfall passiert ist, wie viele Verletzte es gibt und welche Verletzungen vorliegen, sind hierbei bedeutend. Danach ist es wichtig, sich zuerst um die Verletzten zu kümmern, sie beispielsweise anzusprechen und warm zu halten, sowie, sofern sie bewusstlos sind, in eine stabile Seitenlage zu bringen oder wenn nötig lebensrettende Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Ein Erste-Hilfe-Kurs sowie eine regelmäßige Auffrischung des dabei Erlernten geben jedem die Sicherheit, bei einem Unfall das Richtige zu tun. Wo und wann derartige Kurse und Auffrischungslehrgänge angeboten werden, kann unter anderem bei den Ansprechpartnern und ermächtigten Ausbildungsstellen erfragt werden, die im Internet bei der Qualitätssicherungs-Stelle Erste Hilfe der gesetzlichen Unfallversicherungs-Träger unter www.bg-qseh.de zu finden sind. Mehr Informationen zur Ersten Hilfe und Erste-Hilfe-Angeboten gibt es zudem unter www.malteser.de, www.adac.de/erstehilfe, www.asb.de, www.dlrg.de, www.drk.de und www.juh.de. Keine Haftung für ungewollte Fehler Wird die Erste Hilfe nach bestem Wissen und Gewissen geleistet, hat der Helfer in der Regel auch bei Schäden durch fehlerhaftes Handeln weder Schadenersatz-Forderungen noch strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und gesetzliche Unfallkassen hin. Grundsätzlich, so die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), kann der Ersthelfer nicht zum Schadenersatz herangezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Schäden an fremden Sachen oder um eine ungewollt zugefügte Körperverletzung handelt. Der Helfer kann also weder für eine beim Verbinden einer Wunde beschädigte oder beschmutzte Kleidung eines Verunfallten noch für einen möglichen Rippenbruch bei einer Herzdruckmassage belangt werden. Schutz für die Helfenden Im Gegensatz dazu kann ein Helfer, der bei der Hilfeleistung selbst einen Sach- oder Gesundheitsschaden erleidet, Schadenersatz vom Verletzten, dessen Haftpflichtversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Bei Verletzungen durch eine Erste Hilfe im Betrieb greift der Versicherungsschutz der zuständigen Berufsgenossenschaft. Helfer, die durch eine Erste-Hilfe-Leistung in der Freizeit einen Körper- und Sachschäden erleiden, stehen unter dem Schutz des örtlich zuständigen gemeindlichen Unfallversicherungs-Trägers. Weitere Informationen zum Thema gibt es in der Broschüre „Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistungen durch Ersthelfer“ des DGUV. Sie kann kostenlos im Internet im PDF-Format heruntergeladen werden.

Zurück zu Versicherung + Vorsorge
  • Aktuell 1.5/5 Sterne.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
1.5 von 6 Stimmen
 

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen