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Optimale Hinterbliebenen-Absicherung trotz Erbschaftsteuer

Es gibt diverse Lösungen, damit der Partner und/oder die Kinder nach dem eigenen Tod ausreichend abgesichert sind. Doch nicht immer ist die gängigste Lösung die beste. Insbesondere die Erbschaftsteuer kann die eigentlich vorgesehene Hinterbliebenen-Absicherung empfindlich mindern.

Grundsätzlich wünschen sich die meisten Paare, dass es ihrem Partner und eventuell den vorhandenen Kindern in jeder Situation gut geht. Eine ausreichende Hinterbliebenen-Absicherung sichert zumindest für das finanzielle Wohlergehen, wenn einer der (Ehe-)Partner stirbt.

Dies ist insbesondere notwendig, wenn der hinterbliebene Partner seine Berufstätigkeit zugunsten der Kindererziehung unterbrochen oder eingeschränkt hat und somit über kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen verfügt. Doch selbst wenn beide Partner voll verdienen, kann das bei einem Todesfall entfallene Einkommen zu finanziellen Problemen führen. Denn der andere muss beispielsweise dann die finanzielle Belastung für ein finanziertes Eigenheim alleine aufbringen.

Effektive Problemlösung

Grundsätzlich kann eine Lebensversicherung sicherstellen, dass der Partner und die Kinder abgesichert sind, wenn der Versicherte stirbt. Eine entsprechende Risiko- oder Kapital-Lebensversicherung wird dazu in vielen Fällen vom Hauptverdiener zugunsten seiner Angehörigen abgeschlossen. Je nach Verwandtschafts-Verhältnis zwischen versicherter und begünstigter Person kann bei Fälligwerden der Police im Todesfall das Finanzamt jedoch eine Erbschaftsteuer verlangen.

Der Freibetrag, für den keine Erbschaftssteuer anfällt, ist für Ehepartner mit einem Freibetrag von 500.000 Euro und für Kinder mit einem Freibetrag von 400.000 Euro relativ hoch. Anders sieht dies bei unverheirateten Paaren aus. Hier würde dem hinterbliebenen Partner nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zustehen. Alles was über den Freibetrag hinausgeht, müsste er je nach Höhe des Erbes mit mindestens 30 und maximal 50 Prozent versteuern.

Mit einem legalen Trick lässt sich jedoch auch in diesem Fall die Erbschaftsteuer so niedrig wie möglich halten. Dabei wird die Lebensversicherung von dem Partner als Vertragsinhaber (Fachjargon: Versicherungsnehmer) abgeschlossen, der im Todesfall abgesichert werden soll. Der andere Partner wird als versicherte Person eingetragen. Stirbt die versicherte Person, erhält der Vertragsinhaber – in der genannten Konstellation also der abzusichernde Hinterbliebene – die Versicherungsleistungen in jeder Höhe, ohne dass er eine Erbschaftsteuer entrichten muss.



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