ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Parkplatzunfall beim Rückwärtsfahren

Kollidieren auf einem Parkplatz zwei sich rückwärts bewegende Fahrzeuge, so kommt in der Regel eine Schadenteilung in Betracht. Das gilt auch dann, wenn eines der Fahrzeuge unmittelbar vor der Kollision zum Stillstand gekommen ist, so das Oberlandesgericht Hamm in einem jüngst veröffentlichten Urteil (Az.: I-9 U 32/12).
Ein Autofahrer war dabei, mit seinem Pkw rückwärts aus einer Parkbox zu fahren. Eine andere Autofahrerin fuhr zur gleichen Zeit ebenfalls rückwärts an der Reihe der parkenden Fahrzeuge vorbei. Dabei kollidierten sie. Mit dem Argument, dass ausschließlich die an den parkenden Autos rückwärts vorbeifahrende Fahrerin für den Unfall verantwortlich sei, forderte der aus der Parkbox gefahrene Pkw-Halter den Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von rund 11.000 Euro.

Seine Forderung untermauerte er mit der Behauptung, dass nicht er in das Fahrzeug der Beklagten, sondern diese seitlich in sein Fahrzeug gefahren sei. Denn als er den Pkw der Beklagten wahrgenommen habe, habe er sofort angehalten. Das stellten die Richter des Hammer Oberlandesgerichts zwar nicht in Abrede. Sie gaben der Klage trotz allem nur teilweise statt.

Teilschuld
Grundsätzlich, so das Gericht, treffen einen Fahrer, der sich mit seinem Fahrzeug rückwärts auf der Fahrbahn eines Parkplatzes bewegt, erhöhte Sorgfaltspflichten. Er muss sowohl auf Fahrzeuge achten, die sich auf der Fahrbahn befinden, als auch auf solche, die aus einer Parkbucht kommen. Das Gleiche gilt nach Ansicht der Richter aber auch für Fahrzeuge, die eine Parkbucht verlassen wollen. Insbesondere dann, wenn sie wie der Kläger, rückwärtsfahren, geht von diesen eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus. Sie haben daher entsprechende Vorsicht walten zu lassen.

Dass der Kläger sein Fahrzeug unmittelbar vor der Kollision zum Stillstand gebracht hat, kann ihn nach Ansicht des Gerichts nicht entlasten. Denn auch in einem solchen Fall ist ein Zusammenstoß auf die mit dem Rückwärtsfahren typischerweise verbundenen Gefahren zurückzuführen. Angesichts des beiderseitigen Fehlverhaltens haben der Kläger und die Beklagte den Unfall nach Ansicht der Richter zu gleichen Teilen verursacht. Daher müssen sich die Kfz-Haftpflichtversicherer der Unfallbeteiligten je zur Hälfte an dem Schaden des Unfallgegners beteiligen.

Ein derartiger Schaden hat zudem eine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) im nächsten Jahr zur Folge, selbst wenn der Versicherer nur einen Teil des gegnerischen Schadens zahlen musste. Dies lässt sich jedoch vermeiden, wenn der Versicherungsnehmer nach der Schadenregulierung dem eigenen Versicherer den an den Unfallgegner gezahlten Schaden zurückerstattet.

Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts vermeiden
Die Frist, in der ein Schaden nach der Schadenregulierung zurückbezahlt werden kann, um eine Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts zu verhindern, beträgt in der Regel sechs Monate oder je nach Vertragsvereinbarung auch länger.

Normalerweise informieren Versicherer ihre Kunden, wenn die gezahlte Schadensumme nicht mehr als 500 Euro oder 1.000 Euro beträgt, denn im Rahmen dieser Schadenhöhen kann sich eine Rückzahlung im Vergleich zu einer Schlechterstellung lohnt. Ob sich im jeweiligen Fall eine tatsächliche Rückzahlung auszahlt, kann beim Versicherer angefragt werden.

Einige Versicherer bieten aber auch eine Rabattschutzklausel an. Hierbei verzichtet der Kfz-Versicherer im Schadenfall auf eine Rückstufung der SF-Klasse und damit ebenfalls auf eine Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts. Je nach Vertragsvereinbarung bleiben im Kalenderjahr nach dem Schaden die SF-Klasse und der Schadenfreiheitsrabatt auf dem bisherigen Stand oder beide werden sogar so gestellt, als wenn kein Schaden passiert wäre. 

Zurück zu Versicherung + Vorsorge
  • Aktuell 1.2/5 Sterne.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
1.2 von 6 Stimmen
 

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen