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Pfändungsschutz für Riester-Sparer

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, inwieweit ein in einer staatlich geförderten Altersvorsorgelösung in Form eines Riester-Vertrages angespartes Guthaben pfändbar ist.

(verpd) Ein in einem Riester-Vertrag angespartes Guthaben ist nicht pfändbar, wenn die von dem Versicherten erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und nicht den Höchstbetrag überschreiten. Das hat der Bundesgerichtshof mit einem vor Kurzem getroffenen Urteil entschieden (Az.: IX ZR 21/17).

Eine Frau hatte im Jahr 2010 einen Riester-Rentenversicherungs-Vertrag und damit eine staatlich geförderte Altersvorsorgelösung abgeschlossen. Nachdem sie Beiträge von insgesamt 333 Euro einbezahlt hatte, wurde der Vertrag auf ihren Antrag hin beitragsfrei gestellt. Im April 2014 wurde über das Vermögen der Versicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Der vom Insolvenzgericht bestellte Insolvenzverwalter kündigte den Riester-Vertrag und verlangte von dem Versicherer, bei dem die Riester-Police bestand, die Auszahlung des Rückkaufswertes, um ihn zugunsten der Gläubiger verwerten zu können. Sein Argument: Ein Riester-Vertrag gehöre zur Insolvenzmasse. Der Versicherer verwehrte dem Insolvenzverwalter jedoch den Zugriff auf den Vertrag.

Eine Frage der tatsächlichen Verhältnisse

Die Begründung des Versicherers für die Ablehnung: Das angesparte Vermögen sei gemäß Paragraf 851 Absatz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) unpfändbar, weil das Altersvorsorgevermögen einschließlich der Erträge in Riester-Renten gemäß Paragraf 97 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) nicht übertragbar sei. Der Insolvenzverwalter versuchte daraufhin seine Forderungen gerichtlich einzuklagen. Der Fall wurde letztendlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt.

Der BGH schloss sich der Argumentation des Versicherers im Grundsatz an. Der unter anderem für Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Gerichts hat entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, soweit die vom Versicherten erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen.

„Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen“, so der Bundesgerichtshof. Da zwischen den Parteien streitig ist, ob tatsächlich ein Zulagenantrag gestellt wurde und die Versicherte eine staatliche Zulage erhalten hat, wurde der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

So funktioniert das Riestern

Grundsätzliches zur staatlich geförderten Altersvorsorge mit einem Riester-Vertrag: Wer als mittelbar oder unmittelbar Förderberechtigter einen Riester-Rentenvertrag abschließt, wird bei dieser Form der Altersvorsorge staatlich unterstützt. Unmittelbar zulagenberechtigt sind unter anderem gesetzlich rentenversicherungs-pflichtige Selbstständige sowie Arbeitnehmer, aber auch Beamte. Mittelbar zulagenberechtigt und damit ebenfalls einen Anspruch auf die staatliche Förderung hat der Ehepartner eines Förderberechtigten, und zwar unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Riester-Sparer mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr in den Vertrag einzahlt. Je Riester-Vertrag gibt es jährlich eine sogenannte Grundzulage von 154 Euro, ab 2018 sind es 175 Euro. Für jedes Kind, für das der Förderberechtigte oder sein Ehegatte Kindergeld bekommt, werden noch einmal 185 Euro pro Jahr dem Vertrag gutgeschrieben. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2008 geboren wurden, gibt es sogar 300 Euro.

Die volle Förderung gibt es, wenn der Riester-Sparer mindestens vier Prozent des Vorjahres-Bruttoeinkommens in den Riester-Vertrag einzahlt. Als kleinstmöglicher Eigenbeitrag ist eine Untergrenze von 60 Euro im Jahr festgelegt. Bis zu 2.100 Euro der eingezahlten Prämien sind jährlich steuerlich absetzbar.

Der Zulagenantrag

Um die Riester-Zulagen zu erhalten, muss der Riester-Sparer jährlich einen Zulagenantrag über den Anbieter des Riester-Vertrages stellen, der diesen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiterleitet. Seit 2005 reicht es aber auch, wenn der Riester-Sparer dem Anbieter eine einmalige Bevollmächtigung für das sogenannte Dauerzulagenverfahren erteilt, denn dann stellt der Anbieter automatisch den jährlichen Zulagenantrag im Auftrag seines Kunden.

Bei Fragen zur staatlichen Förderung und der Auswahl des für den individuellen Bedarf passenden Riester-Vertrages sowie beim Zulagenantrag oder dem Dauerzulagenverfahren hilft ein Versicherungsfachmann weiter.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) betont bezüglich der BGH-Entscheidung: „Riester-Sparer können weiterhin darauf vertrauen, dass ihr für das Alter mit staatlicher Förderung angespartes Riester-Vermögen auch im Fall einer finanziellen Notlage geschützt ist.“ Das Urteil verdeutliche aber auch, wie wichtig der Zulagenantrag sei: Denn ohne den Antrag verzichteten Sparer nicht nur auf die Riester-Förderung, sondern sie gefährdeten auch den Pfändungsschutz, so der GDV weiter.



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