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Pflegebedürftigkeit: Was pflegenden Angehörigen zusteht

Eine Pflegebedürftigkeit, egal ob durch Krankheit oder Unfall verursacht, bringt auch für die Angehörigen des Betroffenen zahlreiche Herausforderungen mit sich. Daher ist es auch für Angehörige wichtig zu wissen, auf welche Hilfen und finanzielle Leistungen sie Anspruch haben.

(verpd) Die Pflege eines Angehörigen ist mitunter keine leichte Aufgabe und erfordert häufig eine enorme zeitliche, psychische und physische, aber auch finanzielle Anstrengung. In diversen Webportalen und Broschüren von offiziellen Stellen erfahren Betroffene, mit welchen Unterstützungs-Leistungen sie rechnen können.

Wird eine Person zum Pflegefall, ist das nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für seine Angehörigen eine gewaltige Aufgabe. Einen Kurzüberblick, welche ersten Schritte bei einem Eintritt eines Pflegefalles zu tun sind, erklärt der aktuelle zweiseitige Flyer „Pflegebedürftig, was nun?“, der im Webauftritt des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) kostenlos heruntergeladen oder bestellt werden kann.

Unter anderem erfährt man hier, wo ein Antrag auf Leistungen, die bei gesetzlich Krankenversicherten von der gesetzlichen (sozialen) Pflegeversicherung oder bei privat Krankenversicherten von der gesetzlichen Pflegepflicht-Versicherung gewährt werden, zu stellen ist.

Informationen rund um Pflegeversicherungs-Leistungen

Die Leistungen sind bei der gesetzlichen (sozialen) Pflege- und der Pflegepflicht-Versicherung übrigens identisch. Umfassende Ausführungen zur Pflege-(pflicht-)Versicherung, wie den finanziellen und sonstigen Leistungen für Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörige, enthalten die aktualisierte 208-seitige Broschüre „Ratgeber Pflege“ und der neue Ratgeber „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“. Beide Broschüren können im BMG-Webportal kostenlos heruntergeladen oder auch bestellt werden.

Im BMG-Webportal selbst werden ebenfalls die Pflegeversicherungs-Leistungen für eine ambulante (häusliche) Pflege und für eine stationäre Pflege, also bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim, erklärt. Was insbesondere Angehörigen von Pflegebedürftigen rechtlich zusteht erklärt auch die Website www.wege-zur-pflege.de des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Eine individuelle Übersicht, welche finanziellen und sonstigen Leistungen dem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen von der gesetzlichen Pflege-(pflicht-)Versicherung aufgrund der persönlichen Situation zustehen, gibt der digitale Ratgeber des BMG, der sogenannte Pflegeleistungs-Helfer. Für allgemeine Fragen zur gesetzlichen Pflege(pflicht-)Versicherung steht auch das Bürgertelefon des BMG unter der Telefonnummer 030 340606602 von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr und am Freitag von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung.

Kostenlose Pflegeberatung

Zu den Pflegeversicherungs-Leistungen gehört unter anderem eine umfassende und kostenlose Pflegeberatung. Jeder Pflegebedürftige und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine kostenlose, individuelle, zeitnahe und umfassende Beratung durch einen Pflegeberater. Bei gesetzlich krankenversicherten Pflegebedürftigen wird dies durch Mitarbeiter der jeweiligen Krankenkasse oder auch von einer unabhängigen und neutralen Beratungsstelle durchgeführt.

Auf Wunsch kommt der Pflegeberater auch zum Pflegebedürftigen nach Hause. Die Adressen entsprechender Beratungsstellen erfährt man bei der jeweiligen Krankenkasse oder auch im Webportal des Zentrums für Qualität in der Pflege, einer gemeinnützigen Stiftung.

Angehörige eines privat krankenversicherten Pflegebedürftigen können sich an die Compass Private Pflegeberatung, ein Tochterunternehmen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) wenden. Dieses Unternehmen führt die Pflegeberatung direkt am aktuellen Aufenthaltsort des Betroffenen, egal ob zu Hause oder im Krankenhaus durch. Tipp: Eine schnelle telefonische Hilfe, wenn man als pflegender Angehöriger Probleme hat, verspricht das Pflegetelefon des BMFSFJ unter der Telefonnummer 030 20179131 montags bis donnerstags von 9 bis 18 Uhr.

Von Pflegegeld bis Pflegezeit

Weitere Leistungen, die unter anderem für pflegende Angehörige wichtig sind, sind beispielsweise das Pflegegeld für eine ambulante Pflege, Pflegesachleistungen für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes, eine Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel. Darüber hinaus hat ein pflegender Angehöriger unter Umständen auch Anspruch auf eine Pflegezeit, eine Familienpflegezeit, ein Pflegeunterstützungs-Geld, ein zinsloses Darlehen im Rahmen der Pflege- oder Familienpflegezeit sowie einen kostenlosen Pflegekurs.

Ein Arbeitnehmer, dessen Angehöriger pflegebedürftig wird, kann bis zu zehn Tage unentgeltlichen Sonderurlaub nehmen, um eine Pflege zu organisieren und eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. In dieser Zeit hat der Arbeitnehmer jedoch Anspruch auf ein Pflegeunterstützungs-Geld in Höhe von bis zu 90 Prozent des weggefallenen Nettogehaltes.

Wer für maximal sechs Monate seinen pflegebedürftigen Angehörigen selbst pflegen möchte, kann in dieser sogenannten Pflegezeit ganz oder teilweise seine Berufstätigkeit ruhen lassen. Ein Anrecht darauf haben jedoch nur Mitarbeiter von Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten. Möchte ein Arbeitnehmer seinen pflegebedürftigen nahen Angehörigen für längere Zeit pflegen, kann er bis zu 24 Monate seine Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. Einen Anspruch auf diese sogenannte Familienpflegezeit haben nur Mitarbeiter von Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten.

Nur eine gesetzliche Teilabsicherung

Ein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt es für die bis zu sechs- oder 24-monatige Pflege- oder Familienpflegezeit nicht. Allerdings kann man für diese Pflege- oder Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, um den Einkommensverlust in dieser Zeit abzufedern. Das Darlehen wird laut BMFSFJ in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt einen Teil des fehlenden Nettogehalts ab.

Grundsätzlich wichtig zu wissen ist, dass die gesetzliche Pflege-(pflicht-)Versicherung nur eine Teilabsicherung bietet, da sie bei Weitem nicht alle Kosten, die bei einer ambulanten oder auch stationären Pflege anfallen, übernimmt. Die restlichen Kosten, das können je nach Art der Pflegeversorgung mehrere Hundert bis mehrere Tausend Euro sein, sind vom Pflegebedürftigen und je nach Umstand zum Teil auch von seinem Ehepartner und/oder seinen Kindern zu tragen.

Mit einer privaten Pflegezusatz-Versicherung kann man dieses Kostenrisiko, das für einen selbst, aber je nachdem auch für die Angehörigen im Falle einer Pflegebedürftigkeit besteht, absichern. Eine entsprechende Beratung – auch bezüglich einer mit bis zu 60 Euro im Jahr staatlich geförderten privaten Pflegezusatz-Versicherung – gibt es beim Versicherungsfachmann.



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