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Probleme mit dem gesetzlichen Unfallschutz im Auslandseinsatz

Bei Beurteilung der Frage, ob ein von seinem Arbeitgeber freigestellter, ins Ausland entsandter Beschäftigter bei seinem Auslandseinsatz unter dem Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung steht, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse während seiner Auslandsbeschäftigung an. Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 3 U 167/11).
Ein Tierpfleger eines deutschen Zoos war von seinem Arbeitgeber für ein Jahr für eine Tätigkeit in einem Projekt eines vietnamesischen Nationalparks freigestellt worden. Während einer Exkursion erlitt er einen so schweren Unfall, dass Teile seines linken Beins amputiert werden mussten. Sein Antrag, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, wurde vom hiesigen gesetzlichen Unfallversicherungs-Träger als unbegründet zurückgewiesen.

Denn der Mann sei zum Zeitpunkt seiner Verletzung bei dem vietnamesischen Nationalpark beschäftigt gewesen. Dieser habe ihm nämlich sein Gehalt gezahlt. Er gehöre daher nicht zum versicherten Personenkreis. Doch dem wollten sich die Richter des Hessischen Landessozialgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage des Tierpflegers statt.

Zweckgebundene Mittel
Nach Ansicht des Gerichts stehen in Deutschland tätige Arbeitnehmer, die ins Ausland entsandt werden, unter bestimmten Umständen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gelte immer dann, wenn die Entsendung zeitlich begrenzt ist und sowohl vor als auch nach der Entsendung ein Arbeitsverhältnis mit dem entsendenden Betrieb besteht.

Davon war nach Meinung der Richter in dem entschiedenen Fall auszugehen. Das Gehalt des Klägers war zwar von dem vietnamesischen Betrieb gezahlt worden. Die Bezahlung erfolgte jedoch aus Mitteln, die sein hiesiger Arbeitgeber zweckgebunden, das heißt zur Finanzierung der Arbeitsstelle des Klägers, der Verwaltung des Nationalparks zur Verfügung gestellt hatte.

Der heimische Arbeitgeber war außerdem nicht nur an der Personalauswahl beteiligt. Er hätte den Kläger aufgrund der Freistellungs-Vereinbarung auch jederzeit zurückrufen und damit sein Direktionsrecht ausüben können. Angesichts dieser Umstände hielten es die Richter für unbillig, dass dem Kläger der Schutz der hiesigen gesetzlichen Unfallversicherung verweigert werden sollte.

Absicherung rund um die Uhr
Wie der Gerichtsfall zeigt, ist es nicht immer eindeutig, ob ein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht oder nicht. Oftmals kann dies erst vor Gericht geklärt werden.

Wer sichergehen möchte, dass er im Falle eines Unfalles immer finanziell abgesichert ist, sollte daher eine private Absicherung wählen. Nicht zuletzt deshalb, weil in der Freizeit, obwohl sich hier die meisten Unfälle ereignen, in der Regel kein gesetzlicher Unfallschutz besteht. Selbstständige, Hausfrauen und Kleinkinder sind üblicherweise gar nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert.

Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz, aber auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung.

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