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Räum- und Streupflicht der öffentlichen Hand

Aktuelle Gerichtsentscheide zeigen, wie weit für Landkreise oder Städte beziehungsweise Gemeinden die Verkehrssicherungs-Pflicht bei eis- oder schneeglatten Straßen geht. In den zu entscheidenden Fällen waren motorisierte Verkehrsteilnehmer, aber auch Fußgänger auf rutschigen, nicht geräumten oder gestreuten Straßen verunfallt.
Die Verantwortlichen eines Landkreises sind in der Regel nicht dazu verpflichtet, eine Kreisstraße in Winternächten zu streuen beziehungsweise von Schnee und Eis räumen zu lassen. Kommt ein Verkehrsteilnehmer auf einer derartigen Straße wegen Glätte zu Schaden, so hat er sich das selbst zuzuschreiben, so das Landgericht Coburg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: 22 O 729/11).

Betrifft nur Unfallschwerpunkte
Ein Autofahrer war in einer Dezembernacht mit einem Pkw auf einer Kreisstraße unterwegs, als das Auto auf einer geraden, entlang eines Waldes führenden Strecke aufgrund überfrierender Nässe von der Fahrbahn abkam. Er gab zu Protokoll, anfangs mit 90 Stundenkilometern gefahren zu sein. Als er ein leichtes seitliches Versetzen des Fahrzeugs infolge von Straßenglätte verspürt habe, habe er die Geschwindigkeit auf Tempo 70 reduziert. Trotz allem habe er ein Ausbrechen des Fahrzeugs nicht verhindern können.

Mit der Begründung, dass die Verantwortlichen des Landkreises dazu verpflichtet gewesen wären, die Kreisstraße räumen, zumindest aber streuen zu lassen, verklagte der Fahrzeughalter den Kreis auf Ersatz des Fahrzeugschadens in Höhe von rund 7.500 Euro. Denn wäre der Landkreis seiner Verpflichtung nachgekommen, wäre dieser Unfall nicht geschehen, so die Begründung des Klägers. Doch dem wollte sich das Coburger Landgericht nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.

Wegen des Nachts auf Kreisstraßen erfahrungsgemäß geringen Verkehrsaufkommens sind die zuständigen Behörden nach Ansicht der Richter nicht dazu verpflichtet, derartige Straßen zu streuen beziehungsweise von Schnee und Eis räumen zu lassen. Eine derartige Verpflichtung besteht auf bestimmten Streckenabschnitten allenfalls dann, wenn es sich um einen Unfallschwerpunkt handelt. Davon war in dem entschiedenen Fall jedoch nicht auszugehen.

Zu schnell
Doch selbst wenn dem Landkreis vorzuwerfen gewesen wäre, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben, hätte er nicht für den Unfall verantwortlich gemacht werden können. Denn eine Verringerung der Fahrzeuggeschwindigkeit von 90 auf 70 Stundenkilometer reicht nach Überzeugung der Richter nicht aus, um auf eisglatter Fahrbahn ein Abkommen von der Straße zu verhindern.

Das Gericht hielt dem Fahrer des Unfallwagens vor, seine Fahrweise nicht angemessen auf die winterlichen Temperaturen eingestellt zu haben. Er ist daher alleine für den Unfall und dessen Folgen verantwortlich. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht Frankfurt ging in seinem Urteil zu einem anderen Unfall noch einen Schritt weiter. Es entschied, dass glatte Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft nachts von wenigen Ausnahmen abgesehen auch an besonders gefährlichen Stellen nicht gestreut beziehungsweise von Schnee und Eis befreit werden müssen. Auch das Bamberger Oberlandesgericht war in einem ähnlichen Fall zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt.

Bedürfnisse des fließenden Verkehrs sind maßgeblich
Auch Gemeinden sind im Winter innerhalb geschlossener Ortschaften nur dazu verpflichtet, verkehrswichtige Straßen zu streuen. Der Umfang der Räum- und Streupflicht hat sich dabei an den Bedürfnissen des fließenden Verkehrs und nicht an dem von Fußgängern zu orientieren, so das Oberlandesgericht München in einem aktuellen Beschluss (Az.: 1 U 2676/12).

Dem Fall lag einer Klage einer Fußgängerin zugrunde, die im Dezember beim Überqueren einer durch Schnee und Eis glatten innerörtlichen Straße gestürzt war. Dabei hatte sie sich erhebliche Verletzungen zugezogen. Mit dem Argument, dass es zu dem Unfall nur gekommen sei, weil es die Gemeinde versäumt habe, die Straße zu streuen, verklagte sie diese auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Die Klägerin räumte zwar ein, dass sich der Unfall auf einer kleinen Anliegerstraße ereignet hatte. Eine Streupflicht habe jedoch auch auf dieser Straße bestanden. Denn schließlich habe auf einer vergleichbaren Straße ein Winterdienst stattgefunden. Dieser Argumentation wollten sich die Richter des Münchener Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Räumplan der Gemeinde
Nach Überzeugung des Gerichts sind Gemeinden innerhalb geschlossener Ortschaften nur dazu verpflichtet, Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu streuen beziehungsweise von Schnee und Eis zu befreien. Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich dabei nach den Bedürfnissen des fließenden Verkehrs und nicht nach denen von Fußgängern.

Das gilt auch für Fußgängerüberwege mit der Folge, dass bei einer kleinen untergeordneten Anliegerstraße, bei der von vornherein auszuschließen ist, dass ein reger Fußgängerverkehr über die Straße stattfindet, grundsätzlich keine Streu- und Räumpflicht der Gemeinde besteht, erklärte das Gericht. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine vergleichbare Straße des Ortes gestreut wurde.

Denn der Umfang der Räum- und Streupflicht ergibt sich nicht aus dem von der Gemeinde aufgestellten Räumplan, sondern ausschließlich aus den allgemeinen Grundsätzen zur Streupflicht. Es steht einer Gemeinde daher frei, ob sie einzelne, nicht verkehrswichtige Straßen in den Räumplan aufnimmt oder nicht, ohne damit für Unfälle zur Verantwortung gezogen werden zu können, die sich auf einer nicht gestreuten, unbedeutenden Straße ereignen. 

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