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Räum- und Streupflicht: Warum die Ortssatzung wichtig ist

Inwieweit ein Grundstücksbesitzer Eis und Schnee tatsächlich auch auf dem Bürgersteig vor seinem Haus, sofern dieser nicht mehr in der eigenen Grundstücksgrenze liegt, entfernen muss, verdeutlicht ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

(verpd) Schreibt eine Ortssatzung nicht etwas anderes vor, so ist ein Grundstücksbesitzer nicht dazu verpflichtet, den Zugang zu seinem Haus über die eigene Grundstücksgrenze hinaus von Schnee- und Eisglätte zu befreien. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden (Az.: VIII ZR 255/16).

Ein Mann hatte seine von ihm gemietete Wohnung verlassen, als er unmittelbar nach dem Verlassen des Zuweges zu dem Haus auf dem davor verlaufenden Gehweg ausrutschte. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Sein Vermieter hatte zwar den Zuweg zum Bürgersteig von Schnee und Eis befreit, um den Gehweg hatte er sich jedoch nicht gekümmert, denn für den war nach der örtlichen Satzung ausschließlich die Gemeinde zuständig.

Diese hatte den öffentlichen Weg am Unfalltag zwar mehrfach geräumt und gestreut, diese Arbeiten erfolgten jedoch nicht auf der gesamten Breite, sodass ein schmaler Streifen zwischen dem Zuweg und dem Bürgersteig verschneit blieb. In seiner gegen seinen Vermieter eingereichten Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage machte der Verunfallte geltend, dass der Vermieter seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe.

Klare Grenzziehung

Der Vermieter sei nach Ansicht des Mieters nämlich dazu verpflichtet gewesen, den Winterdienst auch auf das sich unmittelbar vor dem Zuweg zu dem Haus befindliche kurze von der Gemeinde nicht geräumte Stück des Gehwegs auszudehnen. Doch dem wollten sich die Richter des Bundesgerichtshofs nicht anschließen. Sie wiesen die Revision des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind Vermieter und Grundstückseigentümer in der Regel nicht dazu verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile eines vor ihrem Anwesen verlaufenden öffentlichen Gehwegs zu räumen beziehungsweise zu streuen. Es sei denn, ihnen wurde die allgemeine Räum- und Streupflicht von der Gemeinde übertragen.

In derartigen Regelfällen beschränke sich die Verpflichtung zum Winterdienst lediglich auf die auf dem Grundstück befindlichen Wege. Und zwar insbesondere den vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, im entschiedenen Fall also den Weg zum Bürgersteig. Dieser Verpflichtung sei der Vermieter des Klägers offenkundig nachgekommen. Denn der Unfall habe sich nicht auf dem Grundstück, sondern auf dem davor verlaufenden Bürgersteig ereignet.

Zumutbare Vorsicht

Der Bundesgerichtshof stimmte mit dem in der Vorinstanz befassten Münchener Oberlandesgericht überein. Es sei dem Kläger demnach zumutbar gewesen, den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs mit der gebotenen Vorsicht zu überqueren, um zu dem von Schnee und Eis befreiten Bereich zu gelangen. Denn dann wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.

Wie dieses Urteil zeigt, ist es für Immobilienbesitzer grundsätzlich wichtig, eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Police oder für Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses eine private Haftpflichtversicherung zu haben.

Denn eine solche Police übernimmt nicht nur berechtigte Schadenersatz-Forderungen Dritter, wenn tatsächlich die Streupflicht verletzt wurde, sondern wehrt auch ungerechtfertigte Ansprüche wie in dem genannten Fall ab.



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