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Regress in der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den mitversicherten Fahrer

Das Amtsgericht Wesel hat mit Urteil vom 11. April 2013 entschieden (Az.: 5 C 372/12), dass der Regressanspruch eines Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherers nicht nur gegen den Versicherungsnehmer, sondern auch gegen den mitversicherten Fahrer besteht, da dieser umgekehrt auch an dem vom Haftpflichtversicherer gewährten Versicherungsschutz teilnimmt.
Geklagt hatte ein Kfz-Haftpflichtversicherer gegen den Fahrer eines bei ihm versicherten Firmenfahrzeugs. Der als Auslieferungsfahrer tätige Beklagte war mit dem versicherten Fahrzeug am 21.12.2001 bei Dunkelheit gegen einen Findling gefahren, der dabei gegen eine Grundstücksmauer gestoßen war und diese beschädigt hatte. Obwohl er nach eigenem Bekunden in der Dunkelheit keine Beschädigung an der Mauer wahrgenommen hatte, schellte er bei dem Hausbesitzer, um diesem für den Fall, dass doch etwas passiert sein sollte, vorsorglich seine Daten zu hinterlassen. Da ihm nicht geöffnet wurde, verließ der Beklagte den Unfallort, um weitere Pakete auszuliefern. Er verständigte weder die Polizei, noch warf er einen Zettel mit seinen Daten in den Briefkasten des Hausbesitzers.

Die Polizei meldete sich eine Woche später bei dem Arbeitgeber des Klägers, da diese inzwischen ermittelt hatte, dass der Schaden mit dem dem Beklagten zuzuordnenden Fahrzeug verursacht worden war.

Daraufhin zahlte der Kfz-Haftpflichtversicherer dem Geschädigten fast 1.900,- €, die er von dem Beklagten wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufklärungs-Obliegenheiten in voller Höhe zurückverlangte.

Das Weseler Amtsgericht gab der Klage in voller Höhe statt.

Nach richterlicher Ansicht erfüllt das Verlassen einer Unfallstelle, ohne dass der Unfallverursacher Feststellungen zu der Art seiner Beteiligung und zu seiner Person ermöglicht hat, stets den Tatbestand von § 142 StGB. Daher ist der Kfz-Haftpflichtversicherer berechtigt, Regress wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht zu nehmen. Dass ein Fahrzeugführer mit einem derartigen Verhalten den Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer gefährden kann, drängt sich ihm schon deshalb auf, weil er weiß, dass der Versicherer bei einem Schadenfall stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursache hat, das er mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er seinen Bekundungen nach vergeblich versucht hat, den Hausbesitzer zu erreichen, da sein Verhalten einzig den Schluss zulässt, dass er mit einem Schaden an der Mauer gerechnet hat. Ansonsten wäre es überhaupt nicht nötig gewesen, den Besitzer des Grundstücks zu benachrichtigen. Auf jeden Fall wäre er verpflichtet gewesen, sich zeitnah zumindest mit der Polizei in Verbindung zu setzen, um Feststellungen im Zusammenhang mit dem Unfall zu ermöglichen. Das hat er allerdings unterlassen und musste vielmehr von der Polizei als Unfallverursacher ermittelt werden.

Daher darf der Versicherer den Beklagten wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufklärungs-Obliegenheiten in voller Höhe in Regress nehmen.

Der Beklagte kann sich auch nicht damit zur Wehr setzen, dass nicht er, sondern sein Arbeitgeber als Halter des versicherten Fahrzeugs hätte in Regress genommen werden müssen.

Der Regressanspruch des Haftpflichtversicherers hat zwei Zielrichtungen. Er besteht gegen den Versicherungsnehmer sowie auch gegen den mitversicherten Fahrer, da dieser umgekehrt auch an dem vom Haftpflichtversicherer gewährten Versicherungsschutz teilnimmt. 

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