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Rentenvorauszahlung für Hinterbliebene

Wer Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente hat, erhält bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der Ehegatte verstorben ist, eine Rente in Höhe der vollen Altersrente des Verstorbenen. War der Verstorbene bereits Rentenbezieher, bekommt der Ehegatte diese drei vollen Monatsrenten sogar als Vorschuss, wenn dies rechtzeitig beantragt wird.
Hat ein Verstorbener die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt oder bereits eine Rente bezogen, besteht nach dessen Tod für den hinterbliebenen Ehepartner ein Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Dem Hinterbliebenen steht sogar für die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehepartners die volle Rente, die der verstorbene Ehepartner bekommen hätte, zu.

Erst nach diesem sogenannten Sterbevierteljahr wird die Witwen-/Witwerrente, wie gesetzlich vorgesehen, auf 55 oder 60 Prozent bei der Großen Witwen-/Witwerrente oder auf 25 Prozent bei der Kleinen Witwen-/Witwerrente reduziert. Auch eine Anrechnung des Einkommens der Witwe oder des Witwers auf die Hinterbliebenenrente erfolgt erst nach dem Sterbevierteljahr.

Unterschiedliche Antragsfristen
Um das Sterbevierteljahr in Anspruch nehmen zu können, muss der Antrag auf Witwen-/Witwerrente innerhalb von zwölf Monaten nach dem Monat, in welchem der Ehepartner verstorben ist, gestellt werden. Der Antrag ist dazu beim zuständigen Rentenversicherungs-Träger oder im Versicherungsamt der Gemeinde-, Stadt- oder Bezirksverwaltung zu stellen.

Der hinterbliebene Ehepartner kann die drei vollen Monatsrenten, die bei einem Sterbevierteljahr ausbezahlt werden, auch als Vorschuss bekommen, wenn der Verstorbene bereits Rentenbezieher war. Dazu muss er allerdings innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Ehegatten oder der Ehegattin bei dem zuständigen Rentenservice der Deutschen Post – und nicht beim Rentenversicherungs-Träger – einen entsprechenden Antrag stellen.

Eventuell zwei Anträge notwendig
Zur Beantragung des Vorschusses bei der Deutschen Post werden die Sterbeurkunde und ein Identitätsnachweis, also beispielsweise der Personalausweis, benötigt. In der Regel erhält der hinterbliebene Ehepartner nach Abgabe des ausgefüllten Antrags innerhalb kurzer Zeit die drei Renten des Sterbevierteljahres als Vorschuss ausbezahlt.

Der Antrag auf Vorschuss gilt nicht gleichzeitig als Antrag auf Witwen- oder Witwerrente. Daher muss eine Witwen- oder Witwerrente immer beim Rentenversicherungs-Träger oder Versicherungsamt der Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Bezirksverwaltung gesondert beantragt werden. 

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