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Riester-Verträge und Insolvenzsicherheit

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 12. Dezember 2011 entschieden (Az.: 273 C 8790/11), dass ein Insolvenzverwalter einen Riester-Rentenversicherungs-Vertrag kündigen und den ausgezahlten Betrag der Insolvenzmasse zuschlagen kann, wenn noch keine staatlichen Förderzulagen geflossen sind.
Geklagt hatte eine Frau, die die Anfang 2010 Privatinsolvenz anmelden musste. Zu ihrem Privatvermögen gehörte u.a. ein Riester-Rentenversicherungs-Vertrag. Der Insolvenzverwalter kündigte diesen, um den Rückkaufswert in die Insolvenzmasse einfließen zu lassen, aus welcher die Gläubiger der Klägerin befriedigt werden sollten.

Der Versicherer weigerte jedoch mit dem Argument, dass Riester-Verträge grundsätzlich unpfändbar seien, die Kündigung zu akzeptieren. Daher zog der Insolvenzverwalter gegen den Versicherer vor Gericht, wo ihm Recht gegeben wurde.

Nach Auffassung des Gerichts ist es gemäß § 103 InsO (Insolvenzordnung) Sache des Insolvenzverwalters, ob er einen laufenden Versicherungsvertrag kündigt oder diesen weiter erfüllt. Das gilt auch für einen an sich unpfändbaren Riester-Rentenversicherungs-Vertrag, solange noch keine Förderung in Form staatlicher Zulagen erfolgt ist. Die bloße Möglichkeit einer Förderung reicht für die Unpfändbarkeit eines derartigen Vertrages nicht aus. In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin bislang weder die Zulage beantragt noch die von ihr gezahlten Beiträge in ihrer Einkommensteuer-Erklärung geltend gemacht.

Deswegen wurde der Klage des Insolvenzverwalters stattgegeben.

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