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Risiken einer privaten Kinderbetreuung

Wer ein oder mehrere Kinder von anderen Eltern betreut, trägt eine hohe Verantwortung. Mit einer passenden Versicherung kann man jedoch dafür sorgen, dass daraus kein Kostenproblem wird, wenn das Kind etwas anstellt oder es selbst verunfallt.

(verpd) Egal ob es die Großeltern, Freunde oder Nachbarn sind, jeder, der ein Kind betreut, ist automatisch für deren Unversehrtheit ebenso verantwortlich wie für die von den Kindern angerichteten Schäden – selbst wenn die Betreuung eine unentgeltliche Gefälligkeit ist. Diese Risiken lassen sich jedoch in einer Privat-Haftpflichtversicherung absichern.

In vielen Familien lässt sich der Alltag nur bewältigen, wenn die Kinder regelmäßig oder auch nur in besonderen Situationen durch andere betreut werden. Wer sich jedoch um ein Kind kümmert – egal wie oft und wie lange – übernimmt eine große Verantwortung und geht zugleich ein hohes Risiko ein. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine professionelle Tagesmutter oder ein Tagesvater gegen Entgelt oder auch die Großeltern, Nachbarn oder Freunde aus reiner Hilfsbereitschaft ein Kind betreuen.

Denn eine Betreuungsperson übernimmt in der Betreuungszeit automatisch die Aufsichtspflicht über das ihm anvertraute Kind. Verletzt der Betreuer diese Aufsichtspflicht – egal ob fahrlässig oder grob fahrlässig –, muss er auch für die dadurch entstandenen Schäden aufkommen.

Wenn der Enkel jemand schädigt oder selbst verunfallt

Im Detail gilt: Wurde ein anderer durch das Verhalten des Kindes geschädigt und kann der Betreuer nicht nachweisen, dass er seine Aufsichtspflicht zum Schadenzeitpunkt nicht verletzt hat, muss er den entstandenen Schaden übernehmen. Auch wenn ein Kind verunfallt und sich dabei verletzt, während es von anderen als den Eltern betreut wird, muss der Betreuer für die möglichen finanziellen Folgen wie Behandlungs-, Pflege oder/und Rehabilitationskosten und eventuell auch für ein Schmerzensgeld aufkommen.

Einen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung während der Betreuungszeit gibt es nämlich nur, wenn ein Kind durch eine vom Jugendamt anerkannte Tagespflegeperson zum Beispiel im Kindergarten betreut wird und der Betreuer den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat. Bei der Betreuung durch Großeltern, Freunden und sogar durch viele Tagesmütter/-väter, die keine offizielle Anerkennung ihrer Betreuertätigkeit durch das Jugendamt haben, besteht in der Regel auch kein gesetzlicher Unfallschutz – selbst wenn diese für die Kinderbetreuung bezahlt wurden.

Dies belegt auch ein Unfall, bei dem ein Kleinkind, während es von seiner Großmutter betreut wurde, in einem unbeobachteten Moment in ein Schwimmbecken fiel und dabei eine Hirnschädigung erlitt. Das Bundessozialgericht (Az.: B 2 U 2/17 R) verurteilte die Großmutter zu einer Schmerzensgeldzahlung von 400.000 Euro an ihren Enkel. Auch wenn ein Vorschulkind von den Großeltern betreut wird und währenddessen längere Zeit unbeaufsichtigt im Garten spielt, dabei aber Steine auf Autos wirft, könnten die Betreuer für die Schäden an den Pkws haftbar gemacht werden.

Die richtige Versicherungspolice für die Kinderbetreuung

Wer regelmäßig oder auch nur hin und wieder Kinder betreut, sollte daher prüfen, inwieweit er eine Privathaftpflicht-Versicherung hat, in der auch die Betreuung von Kindern, die nicht die eigenen sind, mitversichert ist. In vielen Policen ist so ein sogenannter „Tagesmutter-, Tageseltern- oder Babysitting-Versicherungsschutz“ bereits enthalten oder kann optional mitversichert werden.

Informationen darüber, ob ein ausreichender Versicherungsschutz für die Kinderbetreuung über die Privathaftpflicht-Police gegeben ist, enthalten die zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen oder können beim Versicherer oder Versicherungsvermittler erfragt werden.

Eine solche Police kommt dann auch für Schäden auf, die wegen der Verletzung einer Aufsichtspflicht bei der Betreuung von „fremden“ Kindern entstanden sind. Sie wehrt aber auch ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen, die an den Betreuer gestellt werden, ab.



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