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Riskante Kinderbetreuung

Wer aus Gefälligkeit oder auch gegen Bezahlung ein „fremdes“ Kind betreut, sollte wissen, welche Verantwortung er dabei trägt und wie sich zumindest die daraus ergebenden finanziellen Risiken absichern lassen.

(verpd) Nicht immer ist es möglich, dass die Eltern ihr Kind selbst betreuen. Doch wer ein Kind betreut, sei es aus Gefälligkeit oder gegen Entgelt, ist nicht nur dafür verantwortlich, dass dem Kind nichts passiert, sondern muss auch dafür einstehen, wenn der Schützling bei einem anderen einen Schaden anrichtet. Mit einer Privat-Haftpflichtversicherung können wenigstens die finanziellen Folgen, wenn doch etwas passiert, abgedeckt werden.

Großeltern, Freunde oder Bekannten, aber auch Tagesmütter beziehungsweise Tagesväter, die ein Kind betreuen, übernehmen eine große Verantwortung und gehen damit auch ein hohes Risiko ein. Eine Person übernimmt nämlich während der Betreuungszeit automatisch die Aufsichtspflicht über das ihm anvertraute Kind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuung aus Gefälligkeit, also ohne Bezahlung, oder, wie bei Tagesmüttern oder Tagesvätern üblich, gegen Entgelt erfolgt.

Verletzt der Betreuer diese Aufsichtspflicht – egal ob fahrlässig oder grob fahrlässig –, muss er auch für die dadurch entstandenen Schäden aufkommen. Schon ein unaufmerksamer Augenblick genügt, und das Kind könnte zum Beispiel mit Steinen werfen und einen vorbeifahrenden Pkw beschädigen oder unbemerkt auf die Straße laufen und selbst verunfallen.

Gesetzlicher Unfallschutz gilt nur für professionelle Betreuung

Verunfallt ein Kind während einer Betreuung, ist ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung während der Betreuungszeit nur gegeben, wenn ein Kind durch eine vom Jugendamt anerkannte Tagespflegeperson betreut wird und der Betreuer den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat. Grob fahrlässig wäre es beispielsweise, wenn eine Tagesmutter ein Kind auf ein offensichtlich morsches Klettergerüst, das im Garten der Betreuungsperson steht und schon seit Längerem nicht auf Sicherheit geprüft wurde, klettern lässt.

Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht bei der Betreuung durch Tagesmütter und -väter, die keine offizielle Anerkennung ihrer Betreuertätigkeit durch das Jugendamt haben. Das heißt, auch bei der Betreuung durch Großeltern, Nachbarn, Bekannten oder Freunden besteht in der Regel kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Wann der Betreuer für Schäden haftet

Verunglückt das Kind, weil der Betreuer seine Aufsichtspflicht verletzt hat, und besteht kein gesetzlicher Unfallschutz, muss er selbst für die möglichen Unfallkosten aufkommen. Je nach Schwere der Verletzungen des Kindes können zum Beispiel Behandlungskosten, Kosten für eine langjährige Pflege und eventuell auch Schmerzensgeld-Forderungen anfallen.

Und selbst wenn der gesetzliche Unfallschutz im Schadenfall greift – dies ist jedoch nur bei vom Jugendamt anerkannten Tagespflegeperson der Fall, reichen die Leistungen häufig nicht aus, um die finanziellen Folgen beispielsweise einer unfallbedingten Invalidität aufzufangen.

Generell keinen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gibt es zudem für Schäden, die ein betreutes Kind einem anderen zufügt. Das heißt, kommt ein Dritter durch ein zu betreuendes Kind zu Schaden, weil die Betreuungsperson die Aufsichtspflicht verletzt hat, muss der Betreuer – egal ob es sich um eine bezahlte Betreuung oder eine Betreuung aus Gefälligkeit handelt – den Schaden ersetzen.

Finanzielle Absicherung

Wer zumindest die finanziellen Risiken, die sich durch eine Kinderbetreuung ergeben können, absichern möchte, sollte darauf achten, dass er eine Privathaftpflicht-Versicherung hat, die auch entsprechende Schäden mit abdeckt. Denn Haftungsrisiken von Betreuungspersonen, die aus Gefälligkeit oder auch gegen Bezahlung ein Kind regelmäßig oder nur hin und wieder betreuen, können bei vielen dieser Policen mitversichert werden oder sind bereits automatisch im Versicherungsumfang enthalten.

Informationen darüber, ob ein ausreichender Versicherungsschutz für die Kinderbetreuung über die Privathaftpflicht-Police gegeben ist, enthalten die zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen oder können beim Versicherer oder Versicherungsvermittler erfragt werden.

Detaillierte Tipps, worauf Betreuer achten sollten, damit dem Schützling nichts passiert, enthält die kostenlos herunterladbare Broschüre „Kinder sicher betreuen“ der gemeinnützigen Aktion Das sichere Haus e.V. (DSH).



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