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Riskanter Gang zur Kantine

Will ein Beschäftigter sein Mittagessen in einer Kantine einnehmen, die außerhalb des Betriebsgeländes liegt, so endet der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mit Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in welchem sich die Kantine befindet. Er tritt erst wieder in Kraft, wenn die Außentür nach der Nahrungsaufnahme erneut durchschritten wird. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe in einem kürzlich getroffenen Urteil entschieden (Az.: S 1 U 4282/12).
Eine Lehrerin, die ihre Mittagspause regelmäßig in der Kantine einer nahe der Schule, in der sie tätig war, gelegenen Bank verbrachte, stürzte nach dem Essen auf dem Rückweg zur Arbeit auf der Treppe des Bankengebäudes. Dabei zog sie sich eine schwere Knieverletzung zu.

Wegen der Folgen der Verletzung wollte die als Angestellte tätige Lehrerin die für sie zuständige Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Diese lehnte jedoch die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.

Maßstab des Versicherungsschutzes
Zwar seien Wege zur und von der Aufnahme des Mittagessens grundsätzlich versichert. Führe der Weg zur Nahrungsaufnahme jedoch aus dem eigenen Betrieb hinaus, beginne und ende der gesetzliche Unfall-Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Kantine beziehungsweise die Gaststätte befindet, so die Berufsgenossenschaft. Die Lehrerin wollte daraufhin ihre Forderungen vor Gericht geltend machen.

Doch die Richter des Karlsruher Sozialgerichts schlossen sich der Argumentation der Berufsgenossenschaft an. Sie wiesen die Klage der Lehrerin als unbegründet zurück. Maßstab für die Frage, ob die direkten Wege von und zur Nahrungsaufnahme während der Arbeitspausen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, ist nach Ansicht des Gerichts der öffentliche Verkehrsraum. Sobald dieser verlassen wird, besteht nur noch auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers Versicherungsschutz, dies aber auch nicht in dessen Kantine oder Pausenraum.

Lückenhafter gesetzlicher Unfallschutz
„Denn das Essen und Trinken selbst sowie der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme sind in der Regel dem persönlichen Bereich zuzuordnen und nicht der versicherten Tätigkeit“, so das Gericht. In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin den öffentlichen Verkehrsraum noch nicht wieder erreicht. Denn sie erlitt den Unfall innerhalb des Gebäudes, in welchem sich die Kantine befand. Sie stand zu diesem Zeitpunkt folglich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Als Beispiel nannten die Richter den Fall eines Beschäftigten, der auf dem Weg zur Arbeit eine Bäckerei aufsucht, um Brötchen für das Frühstück zu kaufen und dabei verunglückt. Auch in so einem Fall gilt der Versicherungsschutz als unterbrochen. Er beginnt erst wieder, wenn der Versicherte den direkten Weg zu seiner Arbeitsstätte erreicht hat.

Absicherung rund um die Uhr
Wie der Fall zeigt, kann man sich nicht alleine auf die gesetzliche Absicherung verlassen, selbst wenn es im Rahmen der Berufstätigkeit zu einem Unfall mit gesundheitlichen Schäden gekommen ist. Denn zum einen fallen viele Tätigkeiten, auch wenn sie im unmittelbaren Bereich der Berufsausübung erfolgen, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zum anderen passieren die meisten Unfälle in der Freizeit, und hier besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz.

Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken trotz gesetzlichem Schutz abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung, aber auch eine Krankentagegeld-Police. Bei Fragen zu diesen Themen stehen wir, ARNOLD & PARTNER, Ihnen gern zur Verfügung.

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