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Rote Karte für liberalen Krankenversicherer

Gesetzliche Krankenversicherer sind nicht dazu berechtigt, ihre Satzung so zu ändern, dass auch nicht verheirateten Paaren die Kosten einer künstlichen Befruchtung gezahlt werden. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vor Kurzem entschieden (Az.: L 1 KR 435/12 KL).
Eine Betriebskrankenkasse wollte ihre Satzung so ändern, dass nicht nur für Verheiratete, sondern auch für Paare, die in einer „auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft“ wohnen, die Kosten für eine medizinisch notwendige künstliche Befruchtung übernommen werden. Das für die Kasse zuständige Bundesversicherungsamt hatte dem gesetzlichen Krankenversicherer in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde eine solche Satzungsänderung jedoch verboten.

Mit seiner gegen die Entscheidung des Amtes eingereichten Klage hatte die Krankenkasse keinen Erfolg. Sie wurde vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung berief sich das Gericht auf Paragraf 27a Absatz 1 Nummer 3 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch). Danach sind die Leistungen gesetzlicher Krankenversicherer für eine künstliche Befruchtung ausdrücklich auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind.

Bewusste Beschränkung
Nach Ansicht des Gerichts lässt es das Gesetz zwar zu, dass eine Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen in fachlich gebotener Qualität auch im Bereich der künstlichen Befruchtung vorsieht.

Der Gesetzgeber habe derartige Leistungen aus sachlichen Gründen aber bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt, was auch das Bundesverfassungs-Gericht in einer Entscheidung vom 28. Februar 2007 für unbedenklich erklärt habe.

Von diesem Grundsatz darf nach Ansicht der Richter folglich nur der Gesetzgeber selbst, nicht aber ein gesetzlicher Krankenversicherer durch eine Änderung seiner Satzung abweichen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Mehr Gestaltungsfreiheiten
Anders als bei den Sozialversicherungen, also der gesetzlichen Kranken-, Renten- Pflege, Arbeitslosen und Unfallversicherung, haben die privaten Versicherungs-Unternehmen mehr Gestaltungsfreiheit in Bezug zu den versicherbaren Leistungen. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen kann eine private Krankenversicherung auch die Kosten für die künstliche Befruchtung von unverheirateten, privat Krankenversicherten übernehmen, wenn unter anderem bestimmte medizinische Kriterien erfüllt sind.

Des Weiteren gibt es bei verschiedenen privaten Versicherungsarten, wie der Privathaftpflicht- und der Rechtsschutz-Versicherung, die Möglichkeit, einen unverheirateten Lebenspartner kostenlos oder gegen einen kleinen Prämienaufschlag in die Versicherungspolice mit einzuschließen.

Bei einer privaten Lebens- und Rentenversicherung kann auch ein nicht ehelicher Partner als Bezugsberechtigter einer Hinterbliebenenrente eingetragen werden. In der gesetzlichen Rentenversicherung kann nur der Ehepartner oder ein standesamtlich eingetragener Lebenspartner Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben. 

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