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Rotlichtverstoß: Wenn der Vordermann Schuld haben soll

Dass das Überfahren einer roten Ampel auch dadurch nicht entschuldbar ist, weil der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer den gleichen Fehler begangen hat, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Ein Fahrzeugführer, der sich bei einem Rotlichtverstoß auf einen Mitzieheffekt beruft, weil sein Vordermann eine Ampel ebenfalls bei Rot überquert hat, darf mit einem Fahrverbot belegt werden. In derartigen Fällen kann er auch keine beruflichen Härten ins Feld führen, so das Kammergericht Berlin in einem Beschluss (Az.: 3 Ws (B) 274/18).

Das Berliner Amtsgericht Tiergarten hatte einen Autofahrer wegen der Missachtung einer roten Ampel zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Der betroffene Pkw-Fahrer war zwar bereit, die Geldbuße zu zahlen, allerdings hielt er das Fahrverbot für unangemessen und reichte deshalb eine Rechtsbeschwerde gegen diese Gerichtsentscheidung ein.

Zur Begründung berief er sich darauf, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Ampel ebenfalls bei Rotlicht überquert hätte. Dadurch habe er sich „mitziehen“ lassen. Wegen der regennassen Fahrbahn wäre es außerdem ohnehin nicht möglich gewesen, sein Fahrzeug rechtzeitig vor der Haltelinie zum Stehen zu bringen. Die Fahrerlaubnis dürfe ihm im Übrigen auch deswegen nicht entzogen werden, weil er sein Fahrzeug für seine Fahrten zur Arbeit benötige.

Fahrverbot gerechtfertigt

All das vermochte die Richter des Berliner Kammergerichts nicht zu überzeugen. Sie wiesen die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts gehört die Missachtung eines mehr als eine Sekunde andauernden Rotlichts zu den Ordnungswidrigkeiten, die regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen.

„Denn bei einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase hat der Verordnungsgeber regelmäßig eine zumindest abstrakte Gefährdung unterstellt, weil sich Querverkehr und/oder Fußgänger nach dieser Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können.“

Gravierende Pflichtverletzung

Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf einen Mitzieheffekt berufen. Damit seien nämlich grundsätzlich nur jene Fälle gemeint, in denen ein Fahrzeugführer zunächst ordnungsgemäß an einer Ampel anhalte, dann aber – veranlasst durch das Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer und das Rotlicht nicht beachtend – quasi in einer Sogwirkung wieder losfahre.

In dem entschiedenen Fall sei der Betroffene hinter einem anderen Fahrzeug hergefahren. Er hätte sich daher selbstverständlich selbst darüber vergewissern müssen, ob die Lichtzeichenanlage Grün zeigt oder nicht. Weil er dieses unterlassen hätte, sei ihm eine gravierende Pflichtverletzung vorzuwerfen.

Mangelnde Verkehrsdisziplin

Das gilt nach Ansicht der Richter auch für den Einwand, dass die Fahrbahn nass gewesen wäre. Ein Fahrzeugführer müsse sein Fahrverhalten nämlich den äußeren Bedingungen anpassen. Er dürfe daher nur so schnell fahren, dass er rechtzeitig vor einer Lichtzeichenanlage anhalten kann.

Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Fahrverbot für ihn eine außergewöhnliche Härte darstellen würde, weil er sein Fahrzeug für die Fahrten zu seinem Arbeitsplatz benötigt. Denn darauf könne sich, von Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich niemand berufen, der seine Fahrerlaubnis in Kenntnis von deren Bedeutung infolge mangelnder Verkehrsdisziplin leichtfertig riskiere.



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