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Rund um die Räum- und Streupflicht

Viele sind der Ansicht, dass die Räum- und Streupflicht nur bei Eis und Schnee und auch nur für den Immobilien- und Grundstücksbesitzer gilt. Doch dem ist nicht so. Auch wann und in welchem Ausmaß die Wege um ein Haus gereinigt und eisfrei gehalten werden müssen, ist einigen nicht bekannt.

(verpd) Nicht erst wenn es gefriert oder schneit, sondern bereits wenn die Wege zum und um ein Haus zum Beispiel durch Laub zur Rutschfalle werden, müssen Hausbesitzer und unter Umständen auch Mieter handeln. Denn grundsätzlich muss der Immobilieneigentümer sicherstellen, dass man gefahrlos die Zugangs- und Gehwege rund um das Haus benutzen kann. Allerdings kann der Hauseigentümer auch den Mieter diesbezüglich in die Pflicht nehmen.

Als Haus-, Wohnungs- und/oder Grundstückseigentümer ist man gesetzlich verpflichtet, die Wege für Fußgänger zum Haus, aber auch rund um die Immobilie begehbar zu halten. Rutschfallen wie Eis und Schnee, aber auch nasses Laub und Schmutz müssen daher zeitnah beseitigt werden. Die Wege sind laut Rechtsprechung in einer Breite von rund 1,20 Metern rutschfrei zu halten. Die notwendige Ausrüstung zum Reinigen und Streuen wie Straßenbesen, Kehrschaufel, Schneeschippe und Streumaterial sollte besonders in der kalten Jahreszeit stets griffbereit zur Verfügung stehen.

In welchem Zeitraum gestreut und geräumt werden muss, ist in der Regel in der jeweiligen Satzung der Kommune oder im Mietvertrag geregelt. Sind hier keine Zeiten angegeben, sind die Wege laut Rechtsprechung ab 7 Uhr – bei Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr – bis 20 Uhr risikolos begehbar zu halten. Bei angesagtem Schneefall oder Blitzeis kann auch ein vorbeugendes Streuen außerhalb dieser Zeiten notwendig sein.

Wann der Mieter in der Pflicht steht

Die Räum- und Streupflicht können Hausbesitzer beziehungsweise Vermieter übrigens per Vertrag auch auf die Mieter, eine Hausverwaltung oder einen Streudienst übertragen. Bei einer Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter muss dies im Mietvertrag explizit aufgeführt sein. Zwar genügt auch eine entsprechende Textpassage in der Hausordnung, allerdings muss dann auch dieser Textteil ein Bestandteil des Mietvertrages sein. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, muss der Vermieter das Reinigungsequipment wie Besen, Streugut und Schneeschaufel zur Verfügung stellen.

In einem Mietshaus dürfen nicht nur einzelne Mieter, zum Beispiel nur die, die in der Erdgeschosswohnung, per Mietvertrag zur Straßenreinigung verpflichtet werden, sondern diese Pflicht muss dann für alle Mieter gelten. Es gibt jedoch Ausnahmen: Eine Übertragung der Räum- und Streupflicht auf Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, dem nachzukommen, wie gebrechliche Senioren oder Kranke, ist jedoch nicht möglich.

Ist ein Hausbesitzer oder ein Mieter, dem die Räum- oder Streupflicht übertragen wurde, aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung oder wegen eines Urlaubs verhindert, hat er dafür zu sorgen, dass ein anderer die gefahrlose Begehbarkeit der Wege sicherstellt. Grundsätzlich bleibt jedoch ein Haus- und Grundstücksbesitzer immer in der Pflicht. Denn er muss regelmäßig kontrollieren und sicherstellen, dass derjenige, dem er die Räum- und Streupflicht übertragen hat, wie Mieter, Hausverwaltung oder Reinigungsdienst, seinen Pflichten auch tatsächlich ausreichend nachkommt.

Teure Folgen bei Missachtung der Räum- und Streupflicht

Stürzt eine Person auf einem Gehweg zum oder um das Haus, weil nicht ordnungsgemäß geräumt oder gestreut wurde, kann der Verunfallte denjenigen, der dazu verpflichtet gewesen wäre, wie Hausbesitzer oder Mieter, für den Schaden zur Verantwortung ziehen. Hat ein Mieter seine Räum- und Streupflicht vernachlässigt und ist der Hausbesitzer seiner Kontrollpflicht diesbezüglich nicht ausreichend nachgekommen, kann der Verunfallte nicht nur den Mieter, sondern auch den Hauseigentümer für den Schaden zur Verantwortung ziehen.

Und die Schadenersatz-Forderungen gegenüber den Räum- und Streupflichtigen können je nach Schwere des Unfalles weitreichend sein: von einer Entschädigung für die beim Sturz beschädigte Kleidung, den Kosten für eine notwendige medizinische Behandlung über Schmerzensgeld bis hin zum Ersatz der unfallbedingten Einkommensausfälle oder sogar Unterhaltszahlungen an Hinterbliebene.

Ein Verunfallter kann denjenigen, der die Räum- und Streupflicht vernachlässigt hat, darüber hinaus auch wegen fahrlässiger Körperverletzung anzeigen, was unter anderem zu einem Bußgeld für den Hausbesitzer oder Mieter führen kann. Auch ohne einen Unfall begeht derjenige, der zum Beispiel vorsätzlich die Zugangs- und Gehwege des Hauses nicht räumt und streut, eine Ordnungswidrigkeit, was ebenfalls zu einer Geldstrafe führen kann.

Damit eine Fahrlässigkeit nicht den Ruin bedeutet

Wer als Haus- und Grundstücksbesitzer oder auch als Mieter räum- und streupflichtig ist, kann sich jedoch mithilfe einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zumindest das Kostenrisiko, das er im Falle eines notwendigen Schmerzensgeld- und Schadenersatzzahlung trägt, absichern.

Bei Hauseigentümern eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder bei Mietern reicht eine Privathaftpflicht-Versicherung. Hausbesitzer eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung oder eines Mehrfamilienhauses sowie Besitzer eines Grundstücks ohne Haus darauf, aber auch Vermieter benötigen dazu in der Regel eine separate Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Eine solche Police übernimmt zum einen die berechtigten Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen von Personen, die wegen einer fahrlässigen Verletzung der Räum- und Streupflicht zu Schaden gekommen sind, wehrt aber auch ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen Dritter ab. Grundsätzlich sollte man seine Räum- und Streupflicht gewissenhaft erfüllen, denn die Bußgelder und Strafen, die durch die Missachtung dieser Pflicht möglich sind, muss man nämlich selbst tragen.



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