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Rutschige Fliesen am Hotelpool

Rutscht ein Reisender auf nassen Fliesen im Bereich eines Hotelschwimmbeckens aus, so kann er dafür den Reiseveranstalter in der Regel nicht zur Verantwortung ziehen. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 182 C 1465/14).
Ein Mann hatte bei einem Reiseveranstalter eine zweiwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht. Zwei Tage nach seiner Anreise rutschte er auf dem Weg vom Hotelschwimmbecken zur Toilette auf nassen Fliesen aus. Dabei zog er sich eine blutende Platzwunde am Kopf zu, die im Krankenhaus genäht werden musste.

Der Reisende verklagte den Reiseveranstalter auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er begründete seine Klage mit dem Argument, dass es das Hotelpersonal versäumt habe, an der Stelle, an der der Unfall passiert ist, eine Antirutschmatte auszulegen oder ersatzweise zumindest durch das Aufstellen von Warnschildern auf die erhöhte Rutschgefahr hinzuweisen. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Münchener Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück.

Allgemeines Lebensrisiko
Nach Ansicht des Gerichts spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass man im unmittelbaren, angrenzenden Bereich eines Schwimmbeckens mit einem nassen Fußboden rechnen muss, der zu einer erhöhten Rutschgefahr führt.

Im Übrigen zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass auch die fehlende Antirutschmatte den Unfall nicht hätte verhindern können. Denn diese hätte nur einen minimalen Teil des Bodens abdecken können.

Die zuständige Richterin hielt auch das Fehlen von Hinweisschildern nicht für die Ursache des Sturzes. Dieser sei vielmehr dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, für das niemand hafte. Denn bei genügender Aufmerksamkeit hätte der Kläger erkennen können, dass der geflieste Boden nass war und daher rutschig sein konnte. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Vergleichbare Entscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte vor einigen Jahren in einem vergleichbaren Fall ebenfalls zu Ungunsten eines Reisenden entschieden.

Die Düsseldorfer Richter waren zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Reisveranstalter selbst dann nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn der Überlauf eines Schwimmbadbeckens defekt ist und es dadurch zu verstärkter Nässebildung in den Randbereichen kommt.

Wenn, wie im beschriebenen Fall, kein anderer für mögliche Unfallfolgen haftet, ist es grundsätzlich gut eine private Absicherung zu haben. Denn diese kann beispielsweise das Einkommen und damit den Lebensstandard eines Verunfallten und seiner Familie sichern. Die private Versicherungswirtschaft bietet diverse Lösungen an, um im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit, eines Krankenhausaufenthaltes, einer Berufsunfähigkeit oder auch bei einer bleibenden Invalidität eintretende Einkommensausfälle oder zusätzliche Kosten abdecken zu können. 

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