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Schädigende Autowäsche

Wird ein Fahrzeug in einer Autowaschanlage beschädigt, in welcher der Kunde während der Reinigung in seinem Auto sitzen bleibt, so ist es seine Sache zu beweisen, dass die Beschädigung auf einen Fehler der Anlage zurückzuführen ist. Das hat das Amtsgericht Radolfzell in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 2 C 214/11).
Ein Autofahrer wollte seinen Personenkraftwagen in einer Autowaschanlage reinigen lassen. Es handelte sich dabei um eine sogenannte Schleppanlage, bei welcher der Fahrer während des Reinigungsvorgangs in dem Fahrzeug sitzen bleibt.

Am Ende der Prozedur war das Auto zwar sauber, aber der Kfz-Besitzer musste feststellen, dass das Wischergestänge der Frontscheibenwischer beschädigt worden war. Die Reparaturkosten in Höhe von mehreren Hundert Euro machte er gegenüber dem Betreiber der Waschanlage geltend. Nach seiner Meinung war die Beschädigung nämlich nur so zu erklären, dass die Anlage nicht einwandfrei gearbeitet hatte.

Fehlender Beweis
Der Waschanlagenbetreiber bestritt jedoch jegliche Verantwortung. Der Fall landete daher vor Gericht. Dort erlitt der Autobesitzer, der gegen den Waschanlagenbetreiber geklagt hatte, eine Niederlage. Nach Anhörung eines Sachverständigen stand nach Überzeugung des Gerichts zwar fest, dass das Wischergestänge des Fahrzeugs durch eine mitlaufende Dachwalze der Waschstraße beschädigt wurde.

Daraus könne jedoch nicht automatisch auf eine Pflichtverletzung des Beklagten geschlossen werden. Denn nach Aussage des Gutachters ist es denkbar, dass der Kläger während des Waschvorgangs den Scheibenwischer seines Autos betätigt hat und dadurch die Beschädigung verursacht wurde.

Er hätte daher beweisen müssen, dass das nicht geschehen und der Schaden auf einen Mangel der Anlage zurückzuführen war. „Denn bei Waschstraßen, in denen das Fahrzeug mit einer Schleppvorrichtung durch die Waschanlage gezogen wird und der Kunde während der Fahrzeugreinigung im Pkw sitzen bleibt, kann eine Schadenursache auch aus dem Verantwortungsbereich des Kunden herrühren“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.

Keine Umkehr der Beweislast
In derartigen Fällen kann daher keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zulasten eines Waschanlagenbetreibers erfolgen. Es war nach Meinung des Gerichts vielmehr Sache des Klägers zu beweisen, dass der Schaden kausal durch einen Fehler der Waschanlage eingetreten ist. Da er diesen Beweis nicht erbringen konnte, wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Es ist nicht das erste Mal, dass Fälle beschädigter Fahrzeuge durch Waschanlagen vor Gericht landen. Kann ein Geschädigter nicht nachweisen, dass den Betreiber der Anlage ein Verschulden trifft, so hat er in der Regel schlechte Karten.

Übrigens: Wer als Autobesitzer eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, kann damit von Beginn an zumindest das Kostenrisiko für ein Gerichtsverfahren, wie es hier geschildert wurde, abdecken. Denn wenn der Rechtsschutz-Versicherer Aussichten auf Erfolg sieht und für den Fall eine Deckungszusage erteilt, übernimmt er unter anderem die für die Durchsetzung von berechtigten Schadenersatzansprüchen notwendigen Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten. Und dies selbst dann, wenn der Prozess verloren geht. 

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