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Schmerzhafter Ausrutscher

Wer auf einer frisch gewischten Treppe ausrutscht und dabei zu Schaden kommt, kann in der Regel nicht das Reinigungsunternehmen zur Verantwortung ziehen. Dies zeigen ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg und ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Coburg (Az.: 6 U 5/13).
Eine Arbeitnehmerin war im Betriebsgebäude ihres Arbeitgebers auf einer frisch gewischten Treppe ausgerutscht. Wegen eines dabei erlittenen Trümmerbruchs des linken Handgelenks sowie mehrerer Prellungen forderte sie von dem Unternehmen, das für die Reinigung der Treppe verantwortlich war, die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro. Sie ging deshalb vor Gericht.

Ihre Forderung begründete sie damit, dass das Reinigungsunternehmen dazu verpflichtet gewesen wäre, durch Aufstellen von Schildern vor der Rutschgefahr zu warnen. Das sei jedoch nicht geschehen. In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte sich das Reinigungsunternehmen damit, dass man bewusst auf Warnschilder verzichtet habe. Denn dass die Treppe gewischt worden sei, sei für jeden leicht erkennbar gewesen. Im Übrigen habe man mit einem Putzmittel gearbeitet, das besonders schnell trockne. Die Klägerin sei offenkundig aus Unachtsamkeit gestürzt.

Bekannte Tatsache
Dem schlossen sich die Richter des Landgerichts Coburg sowie ihre Kollegen vom Bamberger Oberlandesgericht an. Die Klage wurde von beiden Instanzen als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht der Richter muss nur vor Gefahren gewarnt werden, die ein sorgfältiger Nutzer einer Treppe nicht ohne einen entsprechenden Hinweis erkennen kann oder von denen er nicht wissen konnte.

Davon war in dem entschiedenen Fall jedoch nicht auszugehen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wusste die Klägerin, dass die Treppe täglich zur gleichen Zeit gewischt wurde. Ihr war auch bekannt, dass nie Warntafeln aufgestellt wurden.

Nicht immer haftet ein anderer
Nach Aussage des Sanitäters, der sich um die Verletzte gekümmert hatte, hatte auch er Feuchtigkeit auf den Stufen wahrgenommen. „Wenn aber ein zur eiligen medizinischen Versorgung herbeigerufener Sanitäter, der sich vorrangig um einen Verletzten kümmern muss, sofort Feuchtigkeit auf dem Boden bemerkt, so hätte dies erst recht für einen sorgfältigen Benutzer gelten müssen“, so das Gericht. Nach all dem hatte die Schmerzensgeldklage keinen Erfolg. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

Wie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für einen erlittenen Unfallschaden. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Unfallfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat zu versichern. Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung an. 

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