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Schmerzhafter Baumarktbesuch

Ein Einzelhandels-Unternehmen hat insbesondere durch die regelmäßige Kontrolle der Fußböden der Geschäftsräume dafür Sorge zu tragen, dass Kunden nicht zu Schaden kommen, so das Oberlandesgericht Hamm in einem jüngst veröffentlichten Urteil (Az.: 9 U 187/12).
Eine 35-jährige Frau stürzte beim Besuch eines Baumarkts im Kassenbereich, als sie auf einer auf dem Boden befindlichen Flüssigkeit ausgerutscht war. Sie zog sich dabei eine schwere Knieverletzung zu.

Ihre vor Gericht eingeklagte Schmerzensgeldforderung in Höhe von 15.000 Euro wurde von der Geschäftsführung des Geschäfts mit dem Argument zurückgewiesen, dass sich die Kundin die Verletzung selbst zuzuschreiben habe. Denn bei genügender Aufmerksamkeit hätte sie die Flüssigkeit bemerken können und wäre nicht auf ihr ausgerutscht.

Zwei Gerichte, zwei Urteile
Mit dieser Argumentation hatte der Baumarkt zunächst Erfolg. Denn die Schmerzensgeldklage der Frau wurde vom Landgericht Dortmund als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Meinung der Richter ist der Betreiber eines Baumarkts nämlich nicht dazu verpflichtet, die Fußböden seiner Geschäftsräume regelmäßig auf Verunreinigungen zu überprüfen.

Doch dem wollte das von der Klägerin in Berufung angerufene Oberlandesgericht Hamm nicht folgen. Es gab der Klage zumindest teilweise statt.

Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle
Nach Ansicht der Richter ist ein Einzelhandels-Unternehmen in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren durchaus dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume, insbesondere auch den der Fußböden, keine Schäden erleiden.

Das aber heißt, dass die Fußböden regelmäßig auf Stolperfallen und rutschige Stellen überprüft werden müssen. Die Häufigkeit hängt dabei unter anderem von der Witterung, der Kundenfrequenz und dem Gefahrenpotenzial der zum Verkauf angebotenen Waren ab.

Als Beispiel nannte das Gericht die Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarkts. Hier bestehe die Verpflichtung, die Fußböden alle 15 bis 20 Minuten zu überprüfen. Denn wegen der Möglichkeit, dass sich die Kunden die Ware selbst aussuchen können, sei die Gefahr besonders hoch, dass etwas zu Boden falle.

Mitverschulden
Die Fußböden eines Baumarktes müssen nach Ansicht der Richter bei durchschnittlichem Kundenaufkommen hingegen nur im Abstand von 30 Minuten kontrolliert werden. Denn dessen Warensortiment bestehe im Wesentlichen aus verpackten Produkten.

Allerdings würden in den meisten Baumärkten, wie auch in dem entschiedenen Fall, auch Pflanzen angeboten, die unverpackt seien. Daher bestehe insbesondere im Kassenbereich die Gefahr, dass Blätter zu Boden fallen oder nasse Erde austrete. Dem müsse ein Baumarkt durch regelmäßige Kontrollen Rechnung tragen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren in dem Baumarkt, in dem die Klägerin zu Schaden gekommen war, keinerlei regelmäßige Kontrollen organisiert. Die Klägerin hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Wegen ihrer eigenen Unaufmerksamkeit muss sie sich jedoch ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen. Der Fall wurde daher zur endgültigen Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Kein Kostenrisiko
Das Kostenrisiko eines Gerichtsprozesses wegen einer Schmerzensgeldforderung können Verbraucher übrigens mit einer Privatrechtsschutz-Versicherung vermeiden. Diese übernimmt im Streitfall unter anderem mögliche Anwalts- und Gerichtskosten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat. Zudem leistet sie bei zahlreichen anderen Auseinandersetzungen.

Sollte bei einem Unglücksfall mit gesundheitlichen Folgen kein anderer haften, helfen weitere Versicherungspolicen vor finanziellen Schwierigkeiten. Denn in der Regel reichen die gesetzlichen Absicherungen durch die Sozialversicherungen nicht aus. Führt zum Beispiel ein Unfall, aber auch eine Krankheit, dazu, dass der Beruf auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann, lassen sich die dadurch verursachten Einkommenseinbußen durch eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung ausgleichen.

Mit einer Krankentagegeld-Versicherung lassen sich mögliche Lücken zwischen einem eventuell zustehenden gesetzlichen Krankengeld und dem bisherigen Einkommen bei unfall-, aber auch sonstiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit schließen. Ein Beratungsgespräch mit uns, Ihrem Finanz- und Versicherungsmakler, hilft, den individuell passenden Unfall- und Krankheitsschutz zu finden. 

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