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Schmerzhafter Friseurbesuch

Inwieweit ein Friseur Schmerzensgeld zahlen muss, wenn die Kopfhaut seines Kunden beim Haarefärben geschädigt wird, wurde in einem aktuellen Gerichtsverfahren geklärt.

(verpd) Wer in einem Friseursalon beim Färben seiner Haare durch eine zu lange Einwirkzeit des Färbemittels verletzt wird, hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz sowie Schmerzensgeld. Das hat das Landgericht Köln mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 7 O 216/17).

Eine Frau hatte einen Friseur aufgesucht, um sich Strähnen ihres Haars blond färben zu lassen. Nachdem ihr eine Blondiercreme auf die Haarpartien aufgetragen worden war, musste sie, um die Creme einwirken zu lassen, eine Zeitlang warten. Weil sie während des Wartevorgangs ein Brennen auf ihrer Kopfhaut verspürte, sprach sie die für sie zuständige Friseurin an. Die sagte ihr, dass es sich dabei um einen natürlichen Vorgang handele und ließ ihre Kundin weitere 30 Minuten warten.

Als sie sich ihr endlich widmete, stellte sich heraus, dass die Frau durch das Färbemittel im Bereich des Hinterkopfs eine handtellergroße Verbrennung beziehungsweise Verätzung ersten bis zweiten Grades erlitten hatte. Die Verletzung löste starke Schmerzen aus und erforderte eine monatelange Infektions- und Schmerzbehandlung. Es stellte sich außerdem heraus, dass in dem betroffenen Bereich auf natürliche Weise keine Haare mehr nachwachsen können.

Friseurgutschein statt Schadenersatz angeboten

Als der Inhaber des Friseursalons davon erfuhr, bot er seiner Kundin als Entschädigung einen Friseurgutschein an. Das empfand die Frau angesichts ihrer schweren Verletzung als Hohn.

Sie verklagte ihn daher auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro. Denn schließlich könne sie ohne einen chirurgischen Eingriff nie wieder eine Kurzhaarfrisur tragen.

Das Kölner Landgericht gab der Klage dem Grunde nach statt. Es hielt allerdings die Schmerzensgeldforderung für überzogen.

Behandlung war fahrlässig

Nach der Beweisaufnahme zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass tatsächlich eine zu lange Einwirkzeit des Färbemittels Ursache für die schweren Verletzungen der Frau war. Es sei fahrlässig gewesen, die Geschädigte nach ihrem Hinweis auf das Brennen ihrer Kopfhaut nicht zu untersuchen und den Blondierungsvorgang fortzusetzen. Der Friseursalon sei daher in vollem Umfang für den Vorfall verantwortlich.

Angesichts des Heilungsverlaufs sowie der grundsätzlichen Möglichkeit des Verdeckens der betroffenen Stelle durch das dicke Haar der Klägerin sprach ihr das Gericht jedoch nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zu. Es stellte außerdem fest, dass der Friseur dazu verpflichtet ist, im Falle weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden diese zu ersetzen.

Übrigens: Wird man durch einen anderen verletzt und möchte deswegen ein Schmerzensgeld und Schadenersatz von demjenigen fordern, hilft eine private Rechtsschutz-Versicherung weiter. Denn eine solche Police übernimmt – eine Leistungszusage des Versicherers vorausgesetzt – unter anderem die Anwalts- und sonstigen Prozesskosten für einen solchen Rechtsstreit. Dies gilt unabhängig davon, ob man einen Rechtsstreit letztendlich gewinnt oder verliert.



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