ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Schutz für das persönliche Hab und Gut

Mit der Zeit steigt der Wert eines Hausrates immer mehr an, denn in der Regel sammeln sich über Jahre hinweg immer mehr Gegenstände im Haushalt wie Teppiche, Möbel, Elektrogeräte, Werkzeug, Schmuck und Kleidung an. Da das Ersparte selten ausreicht, um nach einem Brand oder sonstigen Risiken die Kosten für einen neuen Hausrat selbst zu tragen, empfiehlt sich unter anderem eine Hausratversicherung. Sie zahlt im Versicherungsfall für die Reparatur oder bei einem Totalschaden für die Neuanschaffung des versicherten Hausrates. Für besonders wertvolle Gegenstände wie teuren Schmuck oder kostbare Kunstobjekte gibt es spezielle Versicherungspolicen.
Fast alles, was sich in einem Haushalt befindet, wie Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände, ist über eine Hausrat-Versicherung abgesichert. Versichert sind beispielsweise Möbel, Teppiche, Kleidung, Geschirr, Werkzeug, Elektro- und Hifi-Geräte, Computer, Bücher, Lebensmittel, Kosmetikutensilien und sogar Haustiere.

Zudem sind in den meisten Policen auch als Mieter angeschaffte und privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich zugehöriger Motoren, Surfgeräte, Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen mitversichert. Selbst Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person ausschließlich beruflich nutzt, sind in der versicherten Wohnung mit abgedeckt.

Besonderheit: Einbaumöbel
Alle in ein Gebäude eingefügte Sachen wie Einbaumöbel, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten angeschafft oder als Mieter dem Vermieter abgekauft hat, sind in der Hausrat-Police mitversichert. In einer Mietwohnung sind jedoch Gegenstände, die vom Gebäudebesitzer stammen und mit dem Gebäude fest verbunden sind, wie Heizung oder fest verbaute Sanitäranlagen, in der Regel nicht in der Hausrat-Police eines Mieters miteingeschlossen.

Dies gilt auch für verklebte Teppiche, Antennenanlagen und Einbaumöbel wie Einbauküchen, die vom Vermieter stammen und so fest mit dem Gebäude verbunden sind, dass sie durch eine Demontage unbrauchbar werden würden. Diese Objekte gelten als Gebäudebestandteile und sind daher über eine eventuell bestehende Gebäudeversicherung gegen die Risiken Brand, Sturm und/oder Hagel abgesichert. Mieter sollten daher grundsätzlich in solchen Fällen beim Versicherer nachfragen, inwieweit eine entsprechende Absicherung über eine Gebäudeversicherung gegeben ist.

Prinzipiell nicht in der Hausrat-Police versichert sind Kraftfahrzeuge sowie diverse Luft- und Wasserfahrzeuge. Auch elektronisch gespeicherte Daten wie private Fotos und Videos gehören in der Regel nicht zum Versicherungsumfang. Kosten für die technische Wiederherstellung der ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, wenn dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.

Außenschutz
Der Schutz der Hausratversicherung gilt für die Wohnung, den Garten, die Garage und eventuell die selbst genutzten Kellerräume des Versicherungsnehmers auf dem in der Police angegebenen Versicherungsgrundstück.

Im Rahmen der Außenversicherung sind meist auch das Reisegepäck im Hotelzimmer oder in eine Gartenlaube vorübergehend eingebrachte Gegenstände wie Fernsehgerät oder Werkzeug ohne Aufpreis mitversichert.

Dieser Außenschutz gilt für den mitgeführten Hausrat bis zu einem in der Police festgelegten Zeitraum von drei oder sechs Monaten und einer vereinbarten Entschädigungsgrenze, deren Höhe zum Beispiel auf zehn Prozent der Gesamtversicherungs-Summe begrenzt ist.

Arbeitszimmer
Auch ein eigenes ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer innerhalb der versicherten Wohnung, das nur über die Privaträume betreten werden kann, fällt nach den neuesten Bedingungen unter den Versicherungsschutz. Die hier untergebrachten Möbel und Elektronikgeräte wären daher über die Hausrat-Police entsprechend den in den Vertragsbedingungen genannten Entschädigungsgrenzen abgedeckt.

Bei älteren Verträgen gibt es jedoch aufgrund der hier geltenden Bedingungen dafür keinen Versicherungsschutz. In diesem Fall wäre eine eigene Geschäftsinhalts-Versicherung, die beispielsweise auch Schäden durch Brand, Sturm und Einbruchdiebstahl abdeckt, sinnvoll.

Grundsätzlich empfiehlt es sich immer bei einem beruflich genutzten Arbeitszimmer beim Versicherungsfachmann nachzufragen, ob dessen Inhalt durch die Hausrat-Police abgedeckt wird.

Bargeld, Schmuck und andere Wertsachen
Die Hausratversicherung ersetzt normalerweise den Neuwert, also den Preis, der für die Neuanschaffung der beschädigten Gegenstände benötigt wird. Voraussetzung ist, dass die Versicherungssumme auch dem tatsächlichen Wert des Hausrates entspricht.

Für Wertsachen wie Bargeld, auf Geldkarten geladene Beträge, Sparbücher, Schmuck, Pelze und Antiquitäten gibt es üblicherweise Sonderregelungen. Für diese Gegenstände kann beispielsweise die Aufbewahrung in einem Tresor vorgeschrieben sein. Versichert sind die Wertsachen dann entsprechend den in der Hausrat-Police vereinbarten Entschädigungsgrenzen, beispielsweise bis maximal 20 Prozent der Versicherungssumme.

Befinden sich die Wertsachen bei Schadeneintritt außerhalb eines Wertschutzschranks (Tresor), gelten normalerweise andere, in der Police aufgeführte Obergrenzen. Häufig ist beispielsweise für Bargeld eine maximale Entschädigungsgrenze von 1.500 Euro und für Sparbücher von 3.000 Euro festgelegt. Gegen Aufpreis können meist auch höhere Entschädigungsgrenzen vereinbart werden.

Spezialpolicen
Für besonders wertvolle Stücke wie Schmuck oder Antiquitäten, aber auch kostbare Gemälde oder teure Kunstgegenstände, deren Werte die Entschädigungsgrenzen übersteigen, empfehlen sich spezielle Policen, wie beispielsweise eine Schmuckversicherung.

Damit können nämlich nicht nur die tatsächlichen Werte, sondern teils auch mehrere Risiken als in der Hausrat-Police abgesichert werden.

Für Hobby- oder Profifotografen, die eine teure Kameraausrüstung haben, oder für Musiker mit wertvollen Instrumenten werden zum Beispiel spezielle Versicherungsverträge angeboten, die unter anderem auch Transportschäden einschließen. Ein Versicherungsfachmann hilft dabei, die richtigen Absicherungs-Möglichkeiten zu finden.

Standardschutz
Standardmäßig versichert sind in einer Hausratversicherung in der Regel unter anderem Beschädigungen durch Brand, Explosion, Blitzschlag, Einbruchdiebstahl und Vandalismus nach einem Einbruch, ungewollt austretendes Leitungswasser, Sturm ab Windstärke acht und/oder Hagel.

Der genaue Versicherungsschutz ist von der Versicherungsbedingung – konkret der Allgemeinen Hausratversicherungs-Bedingung (VHB) – abhängig, die der Police zugrunde liegt.

Während zum Beispiel bei den älteren Hausrat-Versicherungs-Bedingungen Schäden durch Hagel oder Implosion nicht automatisch mitversichert waren, sind diese in den aktuelleren VHB standardmäßig miteingeschlossen. Es gibt auch Risiken, die nicht versichert sind. Dazu zählen vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführte Schäden, unkalkulierbare Schäden durch Krieg, innere Unruhen oder Atomkraftunfälle sowie leicht zu vermeidende Beschädigungen wie reine Sengschäden, beispielsweise das Ansengen einer Tischdecke durch Zigarettenglut.

Von Überschwemmungen bis hin zum einfachen Diebstahl
Sogenannte Elementarschäden, also zum Beispiel Schäden, die durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch oder Schneelast verursacht werden, zählen nicht zum Standard-Versicherungsumfang.

Allerdings können diese Elementarrisiken bei den meisten Policen gegen einen kleinen Aufpreis in die Hausratversicherung mit eingeschlossen werden.

Häufig bieten Versicherer zudem kostenlos oder gegen Aufpreis diverse Erweiterungen des Hausrat-Versicherungsschutzes an. Versicherbar sind unter anderem Überspannungsschäden, Glasbruchschäden beispielsweise bei Möbelverglasungen oder einem Ceranfeld, einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Schäden am Gefriergut bei Stromausfall und/oder die Übernahme von Hotelkosten nach einem Schadenfall. 

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