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Schutz für Helfer

Hilfsbereitschaft ist eine Tugend – und in bestimmten Situationen wie zum Beispiel einem Unfall sogar eine gesetzliche Pflicht. Wer im Interesse der Allgemeinheit hilft und dabei selbst verletzt wird, kann zum Teil auch auf einen gesetzlichen Unfallschutz zählen.

(verpd) Wer versucht, jemanden aus einer Gefahr oder Notlage zu helfen oder bei einem Unfall oder einer Kfz-Panne eines anderen hilfsbereit ist, steht in vielen Fällen unter dem Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn er dabei selbst verunglückt. Auch Blut- und Organspender haben einen gesetzlichen Unfallschutz. Allerdings gibt es Einschränkungen.

Jeder, der einen anderen aus einer Notsituation oder gemeiner Gefahr zu retten versucht oder nach Unglücksfällen Betroffenen hilft, steht gemäß Paragraf 2 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

In einigen Fällen ist diese Hilfsbereitschaft sogar eine gesetzliche Pflicht. In Paragraf 323 c StGB (Strafgesetzbuch) heißt es nämlich: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Von der Ersten Hilfe bis hin zum Helfer bei Katastrophen

Ausführliche Beschreibungen, wer als Helfer gesetzlich unfallversichert ist, enthält das Webportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV). Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen beispielsweise Helfer bei Unfällen aller Art, Naturkatastrophen oder bei einer sonstigen Notlage wie einem Hausbrand, durch die eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben einer Person besteht.

Personen, die Erste Hilfe bei Verletzten leisten oder Helfer, die Personen vor widerrechtlichen Angriffen anderer schützen wollen, haben ebenfalls einen gesetzlichen Unfallschutz. Das Gleiche gilt für jemanden, der beim Versuch, einen Einbrecher zu stellen oder einen sonstigen vermeintlichen Verbrecher zu verfolgen, verletzt wird.

Besonderheit: Pannenhilfe

Auch Pannenhelfer, die während ihrer Hilfe verletzt werden, können gesetzlich unfallversichert sein. Allerdings greift der gesetzliche Unfallschutz für einen Pannenhelfer nur, wenn es sich um eine Panne an einem Kraftfahrzeug wie Pkw, Lkw, Motorrad oder sonstigen zulassungs- oder versicherungspflichtigen Krafträdern wie Mopeds oder Motorroller handelt.

Der gesetzliche Unfallschutz besteht somit nicht, wenn man jemandem mit einer Fahrradpanne hilft. Ebenfalls nicht gesetzlich unfallversichert sind Tätigkeiten, die dem eigenen Nutzen dienen, also wenn ein Kfz-Insasse eines Pannenfahrzeugs versucht, dieses Kfz wieder in Gang zu bringen, und sich dabei verletzt.

Blut- und Organspender

Vielen ist zudem nicht bekannt, dass auch Blut- und Organspender unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Sie sind nach Angaben des DGUV „sowohl bei Spenden für ein gemeinnütziges als auch für ein gewerbliches Unternehmen“ gesetzlich unfallversichert.

Der Versicherungsschutz umfasst laut DGUV „beispielsweise Schäden infolge von Komplikationen bei der Spende (Infektionen)“. Ein gesetzlicher Unfallschutz besteht auch für Unfallschäden, die „jemand auf dem Wege zum und vom Ort der Spende“ oder während der vorbereitenden „Untersuchungen und Maßnahmen für die spätere Blut- und Organspende erleidet“.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung …

Welcher gesetzliche Unfallversicherungs-Träger im Einzelfall zuständig ist, hängt von den Umständen ab und kann direkt bei der kostenlosen Hotline (Telefonnummer 0800 6050404) der DGUV erfragt werden. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechen in der Regel denen, die einem Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall zustehen würden.

Unter anderem werden die Kosten für die Heilbehandlung und eventuell notwendige Rehabilitation übernommen. Im Falle einer Erwerbsminderung werden eine gesetzliche Voll- oder Teilrente und, sollte der Helfer zu Tode gekommen sein, auch eine Hinterbliebenenrente bezahlt.

… reichen nicht immer

Allerdings reichen die gesetzlichen Unfallleistungen oft nicht aus, um die Mehrkosten und Einkommensverluste, die sich zum Beispiel aus einer unfallbedingten Invalidität ergeben können, abzudecken oder beim Tod des Helfers seine Hinterbliebenen ausreichend finanziell abzusichern.

Um auch nach einer erlittenen Verletzung – egal, ob für die Verletzungsursache ein gesetzlicher Unfallschutz besteht oder nicht – finanziell abgesichert zu sein, bietet die private Versicherungswirtschaft diverse Lösungen an. So lassen sich zum Beispiel mit einer privaten Unfall- sowie einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung unter anderem Einkommensausfälle aufgrund einer unfallbedingten Invalidität absichern. Eine Risikolebens-Versicherung ermöglicht zudem eine ausreichende Hinterbliebenen-Absicherung.



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