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Schutzschirm für Pannenhelfer

Hilfsbereitschaft ist gut, und bei einem Unfall mit Verletzten sogar gesetzliche Pflicht. Wer sich als Unfall- oder Pannenhelfer selber verletzt, ist in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Immer wieder sieht man Fahrzeuge wegen einer Panne am Fahrbahnrand stehen. Aber auch, dass man an eine Unfallstelle kommt, ist nicht ausgeschlossen. Nicht in allen Fällen endet eine spontane Hilfeleistung mit dem erhofften Erfolg. Beim Radwechsel, Abschleppen oder Anschieben eines liegen gebliebenen Fahrzeuges oder bei der Sicherung einer Unfallstelle kommt es gelegentlich vor, dass der freundliche Helfer selbst verletzt wird.

Allerdings steht jeder, der einem anderen in einer Notsituation hilft, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu muss man selbst noch nicht einmal in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein, wie dies bei vielen Freiberuflern und Selbstständigen der Fall ist.

Versicherungsschutz mit Einschränkungen
Der gesetzliche Versicherungsschutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So sind Helfer nur dann versichert, wenn sich der Unfall oder die Panne, bei der sie Hilfe leisten, in Deutschland ereignet hat. Als Pannen im Sinne des Gesetzes gelten nach der gesetzlichen Unfallversicherung nur Schäden an Kraftfahrzeugen. Darunter fallen Pkws, Lkws, Motorräder oder sonstige zulassungs- oder versicherungspflichtige Zweiräder (Mopeds, Motorroller).

Wird ein Pannenhelfer verletzt, der bei einer Fahrradpanne hilft, besteht in Deutschland hingegen kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Nicht versichert sind auch Hilfsdienste, die dem eigenen Nutzen dienen. Hilft man beispielsweise dabei, das Fahrzeug, mit dem man selbst als Insasse mitgefahren ist, nach einer Panne wieder in Gang zu setzen, ist man nicht gesetzlich unfallversichert.

Anders sieht es bei Nothilfemaßnahmen aus, wie etwa der Hilfe bei einem Unfall. In solchen Fällen ist der Versicherungsschutz nicht von der Benutzung eines bestimmten Verkehrsmittels der in Not geratenen Person abhängig und besteht auch im Ausland. Welcher gesetzlicher Unfallversicherungs-Träger zuständig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann direkt telefonisch bei der kostenlosen Hotline (Telefonnummer 0800 6050404) der gesetzlichen Unfallversicherung erfragt werden.

Gesetzliche Leistungen
Die Leistungen, die ein Pannen- oder Unfallhelfer von der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, sind die gleichen, die ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall bekommen würde. Gezahlt werden beispielsweise die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation. Im Falle einer Erwerbsminderung wird eine Rente gezahlt. Sollte der Helfer zu Tode kommen, wird eine Hinterbliebenenrente gezahlt.

Dennoch reichen die gesetzlichen Leistungen beispielsweise bei einer unfallbedingten längeren Arbeits- oder dauerhaften Berufsunfähigkeit nicht aus, um die Einkommenseinbußen auszugleichen. Die private Versicherungswirtschaft bietet hierzu jedoch zahlreiche Lösungen, um trotz einem fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz auch nach einem Unfall finanziell abgesichert zu sein.

Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- sowie eine Krankentagegeld-Versicherung. ARNOLD & PARTNER berät Sie gern, die individuell passende Absicherung zu finden. 

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