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Sicherheit für Ehrenamtliche

Zahlreiche Vereine, Verbände, Initiativen und Kirchen könnten ohne die Unterstützung Ehrenamtlicher nicht existieren. Ehrenamtliche sind daher eine wesentliche Stütze der Gesellschaft. Doch nicht immer läuft alles ohne Vorfälle. Insbesondere dann, wenn die freiwilligen Helfer eine verantwortliche Funktion begleiten, kann der richtige Versicherungsschutz für eine finanzielle Absicherung im Problemfall sorgen.
2009 hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Paragraf 31a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Haftung von Vereinsvorständen auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Bis dahin hätten sie für jedes Missgeschick haftbar gemacht werden können.

Doch auch nach 2009 gibt es noch diverse Absicherungslücken. Viele, die sich freiwillig engagieren, sind sich nach Meinung von Versicherungs-Haftpflichtexperten ihrer Haftungsrisiken gar nicht bewusst.

Wann die Privathaftpflicht-Versicherung Ehrenamtlichen beisteht
Zwar stehen Ehrenamtliche, die in Ausübung ihrer freiwilligen Tätigkeit einem Dritten einen Schaden zufügen, in der Regel unter dem Schutz ihrer Privat-Haftpflichtversicherung. Dies gilt jedoch nur, wenn sie nicht offizieller Vertreter des Vereins sind oder eine verantwortliche Position ausüben. In diesen Fällen wäre eine Vereinshaftpflicht-Versicherung die richtige Absicherung für mögliche Schäden.

Ein fehlender Schutz kann auch in anderen Bereichen für einzelne Vereinsmitglieder teuer werden. Wenn beispielsweise ein Finanzvorstand eines Vereins den Eingang der Beiträge nicht regelmäßig kontrolliert und säumige Zahler nicht anmahnt, könnte er durchaus ersatzpflichtig sein, wenn sich in der Vereinskasse deshalb plötzlich ein Loch auftut.

Nur eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder bei Organmitgliedern eine D&O-Police, beide können vom Verein beziehungsweise der Organisation abgeschlossen werden, würden in diesem Fall einspringen.

Absicherung für Vereine, Organisationen und freiwillig Tätige
Prinzipiell sollten sich Vereine, Verbände und Organisationen um eine umfassende Absicherung ihrer Mitglieder und ehrenamtlich Beschäftigten kümmern. Sie können sich diesbezüglich bei einem Versicherungsfachmann informieren.

Beispielsweise ist es neben einer Vereinshaftpflicht-Police wichtig, auch eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung zu haben, wenn der Verein öffentliche Veranstaltungen ausrichtet. Diese leistet bei berechtigten Ansprüchen oder wehrt unberechtigte ab, wenn sich ein Gast auf der Veranstaltung verletzt und entsprechende Forderungen stellt.

Wer als Privatperson sichergehen möchte, ob und inwieweit die bestehende Privathaftpflicht-Police eine ehrenamtliche Tätigkeit schützt und welche sonstigen Absicherungslösungen für das ausgeübte Ehrenamt sinnvoll sind, sollte sich ebenfalls von einem Versicherungsexperten beraten lassen.

Geschützt im Falle eines Unfalles
Durchaus kompliziert ist nach Ansicht der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) die Frage des gesetzlichen Unfallschutzes für Ehrenamtliche. Ein Kirchenchormitglied sei anders unfallversichert als der ehrenamtliche Schiedsrichter oder der Schriftführer eines Fastnachtsvereins. Allgemein gelte jedoch, dass schon bei wenigen Stunden ehrenamtlicher, über die üblichen mitgliedschaftlichen Verpflichtungen hinausgehender Tätigkeit für den Verein im Jahr der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greife.

Ausgenommen sind nach Angaben des VBG jedoch auch hier gewählte Ehrenamtsträger gemeinnütziger Vereine. Diese sind, egal ob sie in Sportvereinen, politischen Parteien oder in den Gremien von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen aktiv sind, nämlich nicht automatisch unfallversichert.

Wer als Privatperson hier sichergehen möchte, kann diesbezüglich eine private Unfallversicherung abschließen. Diese zahlt nicht nur für Unfälle in der Freizeit, sondern auch wenn sie sich bei der Ausübung des Berufes oder auch während der ehrenamtlichen Tätigkeit ereignen. 

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