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Skiunfall beim Betriebsausflug

Einige Firmen organisieren Sportveranstaltungen für ihre Mitarbeiter, um den Zusammenhalt untereinander zu stärken. Ob jedoch eine Skifreizeit als betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltung durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Ein Unfall beim Skifahren im Rahmen einer von einem Arbeitgeber finanzierten und organisierten Veranstaltung zur Teambildung gilt nicht als Arbeitsunfall im Sinne der Bedingungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil entschieden (Az.: S 13 U 4219/16).

Ein Arbeitnehmer hatte wie mehrere seiner Kollegen auch an einer mehrtägigen, von seinem Arbeitgeber organisierten und finanzierten Skireise teilgenommen. Nach den Vorstellungen des Arbeitgebers sollte die Reise der Teambildung dienen.

Doch das Skivergnügen währte für den Arbeitnehmer nur kurz, denn er erlitt bei einem der Skiausflüge einen Unfall. Da er sich dabei verletzte, wollte er Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen, denn der Unfall habe sich seiner Ansicht nach in einem beruflichen Rahmen ereignet. Die Berufsgenossenschaft, ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, lehnte es jedoch ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Gegen diese Ablehnung klagte der Verunfallte vor Gericht.

Unversicherte Tätigkeit

Doch das Stuttgarter Sozialgericht schloss sich der Auffassung des gesetzlichen Unfallversicherers an, dass der Kläger bei einer unversicherten Tätigkeit zu Schaden gekommen sei. Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltungen, die zum Beispiel dazu dienen, das Betriebsklima und den Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander zu fördern, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen von ihrer Art her allen Beschäftigten möglich sei.

Daher reiche es nicht aus, dass, wie auch in dem entschiedenen Fall, alle Mitarbeiter von dem Arbeitgeber zur Teilnahme aufgefordert worden waren. „Denn nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen Veranstaltungen, die mit Gefahren verbunden sind, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von der Teilnahme Abstand nehmen wird, oder wenn eine Veranstaltung aus sonstigen Gründen so ausgelegt ist, dass davon auszugehen ist, dass ein Teil der Belegschaft an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen kann oder will“, so das Gericht.

Von derartigen Voraussetzungen gingen die Richter in dem entschiedenen Fall aus. Vom Skifahren seien nämlich zum Beispiel jene Betriebsangehörigen ausgeschlossen, die den Sport nicht beherrschten oder die aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage seien, dieser Betätigung nachzugehen.

Verletzungsgefahren

Im Übrigen sei Skifahren mit nicht unerheblichen Verletzungsgefahren verbunden. Es müsse daher von vornherein davon ausgegangen werden, dass ein Teil der Belegschaft auch aus diesem Grund nicht an derartigen Veranstaltungen teilnimmt.

Schließlich stehe, auch wenn eine Kommunikation beim Skifahren möglich sei, weder diese noch die Gemeinsamkeit im Vordergrund. Das Wesen und der Zweck einer betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung seien daher nicht erfüllt.

Auch wenn wie im genannten Fall ein Unfall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist, sind die Leistungen nur begrenzt. Zwar kann zum Beispiel einem verunfallten Arbeitnehmer mit einem bleibenden Gesundheitsschaden unter bestimmten Umständen eine Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen, doch diese liegt meist weit unter dem bisherigen Gehalt.

Individuelle Absicherung notwendig

Der Fall zeigt, dass die gesetzliche Unfallversicherung auch für Unfälle, die sich im beruflichen Rahmen ereignen, nicht immer greift. Doch selbst wenn ein gesetzlicher Unfallschutz bestehen würde, reichen die Leistungen daraus oft nicht aus, um beispielsweise die finanziellen Folgen wie Einkommenseinbußen, die sich aufgrund gesundheitlicher Unfallfolgen ergeben können, auszugleichen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Anspruch auf weitere Leistungen aus den Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung besteht.

Um Absicherungslücken, die durch einen fehlenden oder auch unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz bestehen, zu vermeiden, bietet die private Versicherungswirtschaft diverse Lösungen an. Eine private Unfallversicherung greift zum Beispiel im Gegensatz zum gesetzlichen Unfallschutz weltweit und rund um die Uhr.

Unter anderem kann auch die Höhe der vom Versicherer im Invaliditätsfall an den Versicherten zu zahlenden Kapitalsumme oder/und Rentenleistung bei einer derartigen Police nach dem individuellen Bedarf passend vereinbart werden. Eine Krankentagegeld- sowie eine Berufsunfähigkeits-Versicherung verringern zudem das Risiko von möglichen Einkommenseinbußen, wenn Berufstätige nach einem Unfall oder einer Krankheit für längere Zeit oder dauerhaft nicht mehr beruflich tätig sein können.



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